Naturschutzgebiete erhalten, entwickeln und stellen Lebensräume und Lebensgemeinschaften wildlebender Tier- und Pflanzenarten wieder her. Naturschutzgebiete repräsentieren im Stadtgebiet die Flächen mit dem stärksten Schutz der Natur. Vor Ort sind sie durch das dreieckige grün-weiße Schild mit der Aufschrift Naturschutzgebiet markiert.
Alle Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder seine Bestandteile kaputt machen, beschädigen, verändern oder dauerhaft stören können, sind nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz verboten. Für die Naturschutzgebiete wurden Zusatzschilder entwickelt, die auf die gebietsspezifischen Verbote hinweisen. In den Landschaftsplänen sind der jeweilige Schutzzweck sowie die geltenden Ge- und Verbote festgelegt.
Hier die Wichtigsten:
Betreten verboten!
Für Naturschutzgebiete mit diesem Symbol gilt absolutes Betretungsverbot.
Verschiedene Naturschutzgebiete, wie zum Beispiel das Naturschutzgebiet N13 "Am Ginsterpfad" und das Naturschutzgebiet N9 "Thielenbruch und Thurner Wald" dürfen nicht betreten werden.
Feuer machen verboten!
Es ist verboten, Feuer zu machen oder zu grillen. Brennende oder glimmende Gegenstände aber auch solche, die geeignet sind ein Feuer zu entzünden, dürfen nicht weggeworfen werden. Pyrotechnische Gegenständen (zum Beispiel Feuerwerk) abzubrennen, ist ebenfalls verboten.
Esel und Rinder füttern verboten
In allen Naturschutzgebieten ist das Füttern von Weidetieren – Glan- und Heckrindern, Galloways, Wasserbüffeln, Ziegen, Schafen und Eseln – verboten. Dies dient dem Schutz der Besucher*Innen und der Tiere gleichermaßen
Reiten verboten, außer auf gekennzeichneten Wegen
Ausschließlich auf besonders gekennzeichneten Wegen ist das Reiten und Führen von Pferden in den Naturschutzgebieten erlaubt.
Baden verboten!
Es ist verboten, alle Gewässer in den Naturschutzgebieten zu nutzen, insbesondere dort zu baden, zu schwimmen, zu tauchen und Eisflächen zu betreten. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, Wasserfahrzeuge aller Art – einschließlich Modellboote, einzubringen oder bereitzustellen oder mit ihnen zu fahren sowie sonstigen Wassersport zu betreiben.
Angeln verboten!
Die Ausübung des Hobby- und Sportangelns an den Gewässern innerhalb der Naturschutzgebiete, einschließlich deren Nutzung zur Fischzucht, ist verboten. Angelstellen, die für Angler*innen freigegeben sind, sind besonders gekennzeichnet.
Betrieb von Modellgeräten verboten!
Fahrzeugmodelle dürfen in Naturschutzgebieten nicht genutzt werden. Der Betrieb von Flugmodellen (inklusive Drohnen) über Naturschutzgebieten bedarf der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde.
Pflanzen beschädigen verboten!
Es ist verboten, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen.
Zelten verboten!
Es ist verboten, außerhalb rechtmäßig errichteter Campingplätze zu zelten oder Wohnmobile und -wagen abzustellen.
Wasservögel füttern verboten!
Bitte füttern Sie keine Enten! Das Füttern führt zu gesundheitlichen Risiken für die Tiere und beeinträchtigt die Wasserqualität!
Vorhandenes Wegenetz nutzen
Naturschutzgebiete sind für die Allgemeinheit zugänglich. Das Betretungsrecht beschränkt sich allerdings auf das vorhandene Wegenetz, welches durch die Holzpfähle mit rotmarkierten Köpfen markiert ist. Auf diesen Wegen dürfen Sie sich aufhalten.
Auf den gekennzeichneten Wegen bleiben!
Für alle Naturschutzgebiete gilt eine Wegegebot. Sie dürfen sich nur auf den gekennzeichneten Wegen aufhalten.
Hunde anleinen (Leine maximal zwei Meter)!
Hunde dürfen in allen Naturschutzgebieten nur angeleint auf den gekennzeichneten Wegen geführt werden.
Informationen zu Hunden in Schutzgebieten finden sie hier: Mit dem Hund unterwegs in den Kölner Schutzgebieten
Ruhe zum Schutz der Natur!
Bitte verursachen Sie zum Schutz der Natur keinen Lärm. Lärm und Musik ist in Naturschutzgebieten verboten.
Hundekot aufsammeln!
Bitte nehmen Sie die Hinterlassenschaften Ihres Hundes wieder mit!
Müll ordnungsgemäß entsorgen!
Bitte nehmen Sie Ihre Abfälle mit und entsorgen diese ordnungsgemäß!
Gartenabfälle gehören ebenfalls nicht in die Natur! Wie Sie diese entsorgen können, finden Sie hier: Grünschnitt und Gartenabfälle gehören nicht in die Natur!
Alle Naturschutzgebiete werden mit den Zusatzschildern ausgestattet. Hier wird auch darauf hingewiesen, dass es sich beim Verstoß gegen die geltenden Regeln um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Ordnungswidrigkeiten im Naturschutzgebiet sind Verstöße gegen das Naturschutzrecht, die mit Bußgeldern durch unser kommunales Ordnungsamt oder die Untere Naturschutzbehörde geahndet werden können. Diese können je nach Schwere des Verstoßes von mündlichen Verwarnungen bis zu hohen Bußgeldern reichen.
Bei Fragen und Anregungen können Sie sich gerne bei der Unteren Naturschutzbehörde melden.
Kontakt:
Umwelt- und Verbraucherschutzamt
Untere Naturschutzbehörde
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln