Da die Fördermittel für 2025 bereits ausgeschöpft sind, werden derzeit keine neuen Anträge entgegengenommen. Nach derzeitigen Erkenntnissen soll die Förderung Anfang 2026 wieder aufgenommen werden. Bereits vorliegende Förderanträge und Verwendungsnachweise werden weiterhin bearbeitet. Sobald mit der Prüfung begonnen wird, melden wir uns aktiv bei den Antragstellenden. Über die weitere Entwicklung werden wir an dieser Stelle informieren. |
© Leung Cho Pan
Wir fördern Photovoltaik-Anlagen an bestehenden Gewerbeimmobilien von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie an Bestandsgebäuden gemeinnütziger Vereine.
Die Förderung ist ein wichtiger Schritt in Richtung nachhaltiger Energieerzeugung. Sie ermöglicht nicht nur die Reduzierung von CO2-Emissionen, sondern auch langfristige Kosteneinsparungen für Unternehmen und gemeinnützige Vereine. Damit leisten wir einen Beitrag zur Energiewende und stärken gleichzeitig die Wirtschaftsregion Köln.
Das Wichtigste in Kürze
Erst nach Zuwendungsbescheid dürfen Fachunternehmen beauftragt oder Bestellungen getätigt werden. Ausnahme: Der Kauf von Steckersolargeräten und Steckersolargeräten, die als Inselanlagen im Geltungsbereich der Kölner Kleingartenordnung (KGO) betrieben werden, ist vor Antragstellung möglich, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Kauf gestellt werden. Der Kauf darf nicht vor Inkrafttreten des Förderprogramms erfolgt sein. |
Wo wird gefördert?
- Maßnahmen an bestehenden Gewerbeimmobilien im Kölner Stadtgebiet
- Maßnahmen an bestehenden Immobilien von gemeinnützigen Vereinen im Kölner Stadtgebiet
Wer wird gefördert?
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der EU-Empfehlung 2003/361, die die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für De-minimis-Beihilfen erfüllen oder gemeinnützige Vereine:
- Eigentümer*innen, Erbbau- oder Nießbrauchberechtigte
- Mieter*innen, Pächter*innen oder Wohnberechtigte
- Energiedienstleister*innen (Contractoren)
Was wird gefördert?
Photovoltaik-Anlage
Gefördert wird die Erstinstallation von fest installierten, netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen.
Besondere Bestimmungen:
Gefördert werden Systeme mit Einzelmodulen zur Aufdach- und Indach-Montage, Solardachziegel und Fassadenanlagen.
Höhe der Zuwendung für Antragsberechtigte, außer gemeinnützige Vereine:
| Leistungsspanne | Förderpauschale |
| Von 2 kWp bis 5 kWp | 1.500 Euro |
| Über 5 kWp bis 9 kWp | 2.000 Euro |
| Über 9 kWp bis 14 kWp | 2.300 Euro |
| Über 14 kWp | 2.500 Euro |
Höhe der Zuwendung für gemeinnütziger Vereine:
| Leistungsspanne | Förderpauschale |
| Von 2 kWp bis 5 kWp | 6.000 Euro |
| Über 5 kWp bis 9 kWp | 8.000 Euro |
| Über 9 kWp bis 14 kWp | 9.200 Euro |
| Über 14 kWp | 10.000 Euro |
Batteriespeicher
Gefördert wird die Erstinstallation von stationären Batteriespeichern in Kombination mit netzgekoppelten Photovoltaik-Anlagen.
Besondere Bestimmungen:
- Der installierte Batteriespeicher muss über eine Hersteller- oder Zeitwertersatzgarantie von 10 Jahren verfügen.
- Es werden keine Batteriespeicher für Steckersolargeräte gefördert.
Höhe der Zuwendung für Antragsberechtigte, außer gemeinnützige Vereine:
| Leistungsspanne | Förderpauschale |
| Von 3 kWh bis 7 kWh | 500 Euro |
| Über 7 kWh bis 11 kWh | 1.000 Euro |
| Über 11 kWh | 1.300 Euro |
Höhe der Zuwendung für gemeinnützige Vereine:
| Leistungsspanne | Förderpauschale |
| Von 3 kWh bis 7 kWh | 3.500 Euro |
| Über 7 kWh bis 11 kWh | 7.500 Euro |
| Über 11 kWh | 10.000 Euro |
Steckersolargeräte
Gefördert wird der Kauf eines Steckersolargeräts als Set eines Anbieters. Ein Set besteht aus Photovoltaik-Modul(en), Mikrowechselrichter, Kabel, Stecker und optionalem Befestigungsmaterial.
Besondere Bestimmungen:
- Es wird ein Steckersolargerät pro Wohn- oder Gewerbeeinheit gefördert.
- Die Leistung der installierten Photovoltaik-Module beträgt 600 Wp bis 2.000 Wp.
- Die Wechselrichterleistung beträgt 600 W bis 800 W.
- Geräte im Eigenbau sind von der Förderung ausgeschlossen.
- Es werden keine Batteriespeicher für Steckersolargeräte gefördert.
| Förderpauschale | |
| 150 Euro | pro Wohn- oder Gewerbeeinheit |
| 300 Euro | pro Wohneinheit für Köln-Pass Inhaber*innen |
Wichtig: Batteriespeicher für Steckersolargeräte werden nicht gefördert
Die Anschaffung eines Batteriespeichers für ein Steckersolargerät wird als ökologisch nicht sinnvoll bewertet. Auch ein wirtschaftlicher Vorteil ist meist nicht gegeben. Die Stadt Köln schließt daher die Förderung von Batteriespeichern für Steckersolargeräte aus. Sollte dennoch eine solche Kombination angeschafft werden, ist eine Förderung nur möglich, wenn die Kosten für den Batteriespeicher und das Steckersolargerät auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sind.
Welche Fördervoraussetzungen gelten?
- Die Baufertigstellungsanzeige für das Bestandsgebäude liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück. Damit gilt das Gebäude nicht als Neubau.
- Für Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung liegt eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vor.
- Die Maßnahmen müssen den technischen Anforderungen für den sicheren Betrieb und den allgemein gültigen technischen Vorgaben genügen.
- Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher müssen nachweisbar von einem Fachunternehmen geplant, realisiert und in Betrieb genommen werden.
- Vorhaben mit Eigenleistung sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Montage von Steckersolargeräten darf in Eigenleistung erfolgen.
- Es wird nur der Kauf der Maßnahmen gefördert. Andere Modelle wie Mietkauf, Miete, Pacht, Leasing und ähnliche Lösungen sind nicht förderfähig.
Nicht förderfähig sind:
- Photovoltaik-Anlagen, Batteriespeicher und Steckersolargeräte, die vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie beauftragt oder gekauft wurden.
- Maßnahmen an Neubauten
- Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht
- die Erweiterung von bestehenden Anlagen und Batteriespeichern
- der Betrieb von Inselanlagen ohne Anschluss an das öffentliche Netz
- mobile Stromspeicher
- die Verwendung gebrauchter Produkte
Wie hoch ist die maximale Förderung?
- maximal 60 Prozent der förderfähigen Kosten je Vorhaben bei Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher
- maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten je Vorhaben von gemeinnützigen Vereinen
- maximal 100 Prozent der förderfähigen Kosten je Steckersolargerät
- maximal 10.000 Euro Gesamtförderung pro Investitionsobjekt und Kalenderjahr
Was ist bei Vermietung zu beachten?
Die mit Fördermitteln gedeckten Kosten dürfen nicht mietwirksam umgelegt werden.
Unterlagen zum Förderprogramm
Die Inhalte der Förderrichtlinie sowie der Merkblätter sind verbindliche Bestandteile des Antragsverfahrens. Die darin enthaltenen Vorgaben sind einzuhalten.
Digitalen Förderantrag und Verwendungsnachweise einreichen
Derzeit werden keine neuen Förderanträge angenommen.
Sie können einen Antrag ausschließlich über unser zentrales Online-Förderportal stellen. Der Online-Antrag, das zusätzliche Antragsformular sowie die Vollmacht zur Antragstellung werden dort zur Verfügung gestellt.
Kontakt
Für alle allgemeinen Fragen zum Förderprogramm stehen Ihnen Mitarbeiter*innen vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt zur Verfügung.
Gerne könne Sie eine E-Mail schreiben:
Kontakt per E-Mail
Telefonische Beratungszeiten:
Dienstag und Freitag: 9 bis 12 Uhr
Telefon: 0221 / 221-34344
Persönliche Beratung:
nur nach telefonischer Vereinbarung