Die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) erlaubt Veranstaltungen unterschiedlicher Art, beispielsweise Theatervorstellungen oder Musikaufführungen. Für jede Veranstaltung sind grundlegende Hygienevorkehrungen zu treffen – beispielsweise zur Wahrung des Mindestabstands. Bestimmte Veranstaltungsarten und größere Veranstaltungen erfordern darüber hinaus ein sogenanntes besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach § 2b Coronaschutzverordnung.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 - gültig ab 17. Oktober 2020

Private Feiern außerhalb der Wohnung

Private Feiern außerhalb der Wohnung müssen vorerst nicht mehr angezeigt beziehungsweise genehmigt werden. Jedoch muss weiterhin ein herausragender Anlass vorliegen, um eine private Veranstaltung durchzuführen. Als private Feier gelten solche, die nicht kommerziell von Privatpersonen im Rahmen eines herausragenden Anlasses außerhalb von Privatgrundstücken durchgeführt werden, zum Beispiel in einem Lokal.

Ein herausragender Anlass kann sein:

  • Hochzeitsfeierlichkeiten
  • Jubiläen
  • Trauerfeierlichkeiten
  • runde Geburtstage
  • Abschlussfeiern

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ

FAQ zu Privatveranstaltungen

Kommerzielle und sonstige Veranstaltungen

Anfragen und Konzepte (§ 2b Coronaschutzverordnung) für kommerzielle und sonstige Veranstaltungen senden Sie bitte an:

E-Mail: 53-Veranstaltungsanmeldung@Stadt-Koeln.de

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie gemäß der Coronaschutzverordnung zur Vorlage eines Hygienekonzeptes verpflichtet sind.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir, aufgrund der Vielzahl der Anfragen und Hygienekonzepte nur dann prüfen können, sofern der Bedarf einer Prüfung gemäß § 2b der Coronaschutzverordnung besteht.

Abgesagte Veranstaltungen

Bis auf weiters sind Großveranstaltungen im Kölner Stadtgebiet untersagt. Betroffen sind auch Veranstaltungen, die von uns unterstützt oder auch durchgeführt werden sollten.

Abgesagte oder verlegte Veranstaltungen