Folgende Einzelmaßnahmen zum Themenfeld "Brandschutz" wurden in den jeweiligen Fachuntergruppen identifiziert und bewertet. Sofern einzelne Nummern/Maßnahmen in der Auflistung fehlen, wurden sie im Laufe der Bearbeitung nicht mehr weiterverfolgt.

Maßnahmenkatalog mit Impulsen an Dritte und die Wohnungswirtschaft

5. Brandschutz

5.1 Praxisgerechter Stellflächennachweis für die Feuerwehr im öffentlichen Raum und auf Grundstücken

Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Bei der Planung von Aufstell- und Bewegungsflächen für Rettungsgeräte sollte die Bauaufsicht im Einzelfall baurechtliche Abweichungen zulassen, sofern die Brandschutzdienststelle beziehungsweise die Feuerwehr diesen zustimmt. Da die Feuerwehr Köln über moderne Drehleitern des Typs DL 23/12 verfügt, kann anstelle der restriktiven Musterrichtlinie ("Flächen für die Feuerwehr") direkt die praxisgerechtere DIN 14090 angewendet werden. Dies ermöglicht größere, wirtschaftlich vorteilhafte Abstände zwischen den Aufstellflächen und den tatsächlichen Anleiterstellen, ohne den abwehrenden Brandschutz zu gefährden (vergleiche auch Hamburg Standard E 2.1 Nr. 59).

Darüber hinaus wäre eine Klarstellung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde zum Beispiel im Rahmen der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW wünschenswert, dass Abweichungen nach § 88 BauO NRW in diesem Bezug regelmäßig zulässig sind, wenn die zuständige Brandschutzdienststelle die Anleiterbarkeit und die Eignung der vorgesehenen Aufstell- und Bewegungsflächen bestätigt. In diesen Fällen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die bauordnungsrechtlichen Schutzziele, insbesondere die Sicherstellung wirksamer Rettungs- und Löscharbeiten, in gleicher Weise erfüllt werden. Eine entsprechende Auslegungshilfe oder Verwaltungsvorschrift würde die Anwendung des § 88 BauO NRW in diesem Punkt vereinheitlichen, die Genehmigungspraxis erleichtern und unnötige Unsicherheiten bei Bauherrschaften, Planenden, Bauaufsichtsbehörden und Feuerwehren vermeiden.

Perspektivisch wäre ferner die Aufnahme der DIN 14090 in die VV TB NRW wünschenswert. Hierdurch könnte eine landesweit einheitliche und rechtssichere Bemessungsgrundlage für Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr geschaffen werden, die den aktuellen Stand der Technik sowie die tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten moderner Hubrettungsfahrzeuge angemessen berücksichtigt.

5.2 Optimierung des Anforderungsniveaus für Sicherheitstreppenräume ("Sicherheitstreppenhaus light")

Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Um erhebliche Einsparungen beim Flächenbedarf sowie bei der kostenintensiven technischen Gebäudeausstattung zu realisieren, wird perspektivisch eine Anpassung der BauO NRW bezüglich des Anforderungsniveaus an Sicherheitstreppenräume vorgeschlagen. Bis zu einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung sollten für geplante Projekte systematisch Abweichungsanträge zu § 33 BauO NRW gestellt werden, um optimierte Konzepte (orientiert an künftigen Standards der AGBF) rechtssicher umzusetzen. Dies reduziert die bauliche und anlagentechnische Komplexität der vertikalen Erschließung maßgeblich. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren. Insbesondere sollte klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen vom Regelungsgehalt des § 33 BauO NRW beziehungsweise alternative Lösungen zum bisherigen Verständnis der Anforderungen aus an Sicherheitstreppenräume § 33 BauO NRW zugelassen werden können und welche Kompensationsmaßnahmen zur Erreichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele als ausreichend anzusehen sind. Eine solche Regelung würde sowohl den Bauaufsichtsbehörden als auch den Planenden und Vorhabenträgern ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit bieten und die Anwendung innovativer sowie wirtschaftlicher Lösungen erleichtern (vergleiche auch Hamburg Standard E 3.1 Nr. 55).

5.3 Flexibilisierung der Feuerwiderstandsanforderungen beim Übergang von Gebäudeklasse 4 zu Gebäudeklasse 3

Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK 4) sollte im Rahmen von Abweichungsverfahren gestattet werden, das materielle Anforderungsniveau an den Feuerwiderstand der Bauteile auf das Niveau der Gebäudeklasse 3 (GK 3) zu reduzieren. Voraussetzung hierfür ist ein vergleichbares Risikopotenzial, welches beispielsweise durch das Vorhandensein von zwei baulichen Rettungswegen und einer Oberkante des Fertigfußbodens (OKFF) von nicht deutlich über sieben Metern gegeben ist. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren.

5.4 Flexibilisierung der Feuerwiderstandsanforderungen an der Hochhausgrenze (Gebäudeklasse 5)

Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Analog zu niedrigeren Gebäudeklassen sollten die materiellen Anforderungen der Gebäudeklasse 5 (GK 5) im Rahmen einer Einzelfallabweichung auch für Gebäude knapp oberhalb der formellen Hochhausgrenze zugelassen werden. Sofern das Risikopotenzial durch kompensierende Faktoren, wie zwei bauliche Rettungswege und/oder eine OKFF der höchstgelegenen Wohnung von nicht deutlich über 22 Metern, vergleichbar bleibt, kann auf die Notwendigkeit extrem teurer Hochhaussonderkonstruktionen verzichtet werden. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren.

5.5 Reduzierung der Öffnungsmaße bei Rettungsfenstern oberhalb von 8 Metern

Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Es wird empfohlen, Möglichkeiten für Abweichungen von den starren Vorgaben des § 37 (5) BauO NRW 2018 zu prüfen und die lichten Öffnungsmaße von Rettungsfenstern oberhalb von acht Metern im Rahmen des Runderlasses auf das absolute Mindestmaß zu begrenzen. Da ein Rettungsfenster, das ausschließlich für den standardmäßigen Einsatz einer Hubrettungsleitung (Drehleiter mit Korb) vorgesehen ist, konstruktiv kleiner ausfallen kann als ein Fenster, an das zusätzlich tragbare Leitern angelegt werden müssen, ist diese Reduzierung fachlich begründet. Dies vereinfacht die Fensterausführung, schafft Gestaltungsspielräume und senkt die Elementkosten im Fassadenbau. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren. Perspektivisch wäre es wünschenswert, diesen Sachverhalt direkt im Gesetzestext der Bauordnung zu verankern.

5.6 Entwicklung einer Auslegungshilfe zur Bewertung von Funkfeldmessungen bei BOS-Gebäudefunkanlagen

Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Zur Vermeidung unwirtschaftlicher Investitionen im Bereich der Gebäudetechnik ist die Entwicklung einer behördlichen Auslegungshilfe zur objektiven Bewertung von Funkfeldmessungen erforderlich. Bisher führen konservative und pauschalisierte Messverfahren häufig zu einer gesetzlichen Pflicht zur Installation hochpreisiger BOS-Gebäudefunkanlagen, die im realen Betrieb oft nicht notwendig wären. Eine präzisierte Bewertungshilfe schafft Planungssicherheit und verhindert anlagentechnische Fehlinvestitionen im Roh- und Ausbau.

5.7 Erhöhung der zulässigen Wohneinheiten je Geschoss an einem Treppenhaus ohne notwendigen Flur

Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Im Rahmen von Abweichungen zu § 35 (9) BauO NRW 2018 sollte der Verzicht auf einen raumgreifenden notwendigen Flur auch dann ermöglicht werden, wenn mehr als vier Wohneinheiten pro Geschoss an einen Treppenraum angebunden werden. Als adäquate und kostengünstige Kompensationsmaßnahme werden hierfür dicht- und selbstschließende Wohnungszugangstüren (mit Rauchschutzqualität) definiert. Dies führt zum vollständigen Entfall einer separaten, teuren Flurtüranlage inklusive der zugehörigen Wandkonstruktionen und optimiert gleichzeitig die Flächeneffizienz auf der Etage. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren. Perspektivisch wäre es wünschenswert, diesen Sachverhalt direkt im Gesetzestext der Bauordnung zu verankern.

5.8 Genehmigung zur Nutzung von Laubengängen als private Freisitze

Adressatin: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die funktionale Aufwertung von notwendigen Fluren, die als offene Gänge (Laubengänge) konzipiert sind, zu privaten Außen- und Freisitzflächen sollte im Zuge von Abweichungsverfahren regelmäßig zugelassen werden. Als bauliche Mindestvoraussetzung müssen hierfür eine ausreichende Restlaufbreite des Fluchtwegs neben den privaten Möblierungen sowie zwei unabhängige Fluchtrichtungen sichergestellt sein. Diese Synergie wertet reine Verkehrsflächen wirtschaftlich auf und kompensiert den Bedarf an zusätzlichen, kostenintensiven Individualbalkonen. Zur Unterstützung einer einheitlichen Genehmigungs- und Vollzugspraxis wäre es wünschenswert, die hierfür maßgeblichen Anforderungen und Randbedingungen durch eine Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW zu konkretisieren. Perspektivisch wäre es wünschenswert, diesen Sachverhalt direkt im Gesetzestext der Bauordnung zu verankern.

Weiter zu

Köln baut bezahlbar – Kölnspezifische Vorgaben Köln baut bezahlbar – Prozesse Köln baut bezahlbar – Zusammenarbeit

Zurück zur Übersicht

Köln baut bezahlbar | Wohnen für alle

Kontakt

Die Wohnungsbauleitstelle – WBL
Stadthaus Deutz - Westgebäude

Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln

Kontakt: 0221 / 221-21000

Öffnungszeiten:
Termine nach Vereinbarung

Wohnungsbauleitstelle@stadt-koeln.de
Die Wohnungsbauleitstelle – WBL