Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zum Thema Aufenthalt in Deutschland.

 

Ich habe eine Frage. An wen kann ich mich wenden?

Bitte schicken Sie uns Ihre Frage über unser Kontaktformular. Wählen Sie bitte das entsprechende Anliegen aus, damit wir Ihre Anfrage zuordnen können. 

Kontaktformular Ausländeramt

Wenn Sie ausreisepflichtig sind und Unterstützung bei der freiwilligen Ausreise benötigen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular unserer Rückkehrberatung.

Kontaktformular Rückkehrmanagement

Sofern Sie Ihre Identifikationsnummer (ID) bei uns kennen, teilen Sie uns diese bitte mit. 

Bei allen Anliegen rund um das Thema Einbürgerung verwenden Sie bitte das Kontaktformular unserer Einbürgerung.

Kontaktformular Einbügerung

Ich habe die Ausländerbehörde kontaktiert, aber noch keine Antwort erhalten. Habe ich dadurch einen Nachteil?

Nein, durch eine verzögerte Antwort entstehen Ihnen keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile. Wenn Sie einen Online-Antrag gestellt oder einen Antrag auf Verlängerung eingereicht haben, gilt Ihr bisheriger Aufenthaltstitel mit allen Nebenbestimmungen bis zu unserer Entscheidung weiterhin. Sofern Sie alle zur Erteilung oder Verlängerung erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie von uns einen Termin. Prüfen Sie hierzu regelmäßig Ihre Post und Ihre E-Mails. Bitte prüfen Sie bei Ihren E-Mails auch Ihren Spam-Eingang. Wenn Sie noch keinen Aufenthaltstitel oder ein längerfristiges nationales Visum (D-Visum) besitzen und einen Antrag auf Erteilung eingereicht haben, gilt ihr Aufenthalt bis zu unserer Entscheidung als erlaubt. Zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung müssen Sie sich legal in Deutschland aufgehalten haben.

Bitte schicken Sie Ihr Einliegen nur einmal an uns. Mehrere Kontaktaufnahmen haben keinen Einfluss auf die Geschwindigkeit, in der wir Ihren Fall bearbeiten.

Wann wird über meinen Antrag entschieden?

Die Bearbeitungszeit Ihres Antrags hängt von der Art des Aufenthaltstitels und der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir Ihren Antrag so schnell wie möglich bearbeiten. Bitte beachten Sie, dass sich die Bearbeitungszeit aufgrund hoher Nachfrage oder besonderer Prüfung unterscheiden kann. Bitte stellen Sie Ihren Antrag nur einmal, nicht mehrfach.

Wie kann ich einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen?

Ich habe einen neuen Nationalpass. Was muss ich tun?

Ihr Aufenthaltstitel bleibt weiterhin gültig. Falls Sie Ihren alten Nationalpass nicht abgegeben haben, führen Sie bitte den alten und neuen Pass mit sich. Wenn die alte Passnummer nicht auf Ihrem Aufenthaltstitel vermerkt ist, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Wenn die alte Passnummer auf Ihrem Aufenthaltstitel vermerkt ist, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular. Als Anliegen wählen Sie bitte aus: Verlängerung Aufenthalt (unbefristet, Niederlassungserlaubnis) – neuer Pass. Wir informieren Sie dann über die weiteren Schritte.

Kontaktformular Ausländeramt

Ich habe meinen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT), meine Fiktionsbescheinigung oder meine Duldung verloren. Was muss ich tun?

Bitte kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular. Wenn Ihr Dokument gestohlen wurde, melden Sie den Diebstahl bei der Polizei. In diesem Fall übersenden Sie uns den Nachweis der Polizei bitte mit dem Kontaktformular. Sie erhalten dann von uns einen Termin. Wenn notwendig, können wir Ihnen zusätzlich eine Bescheinigung über Ihren Aufenthaltsstatus ausstellen.

Kontaktformular Ausländeramt

Kann ich ohne Termin vorbeikommen?

Bei uns können Sie nur mit einem Termin vorsprechen. Sie brauchen keinen Termin, wenn Sie Ihre unerlaubte Einreise anzeigen. Ausführliche Informationen zur unerlaubten Einreise folgen in Kürze. 

Kann ich verreisen, wenn mein Aufenthaltstitel abgelaufen ist?

Dabei wird unterschieden, ob Sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen, ist diese weiterhin in Deutschland gültig, auch wenn Ihr bisheriger dazugehöriger Nationalpass abgelaufen ist.  

Vor einer Reise in ein anderes Land empfehlen wir Ihnen jedoch, sich über die Einreiseformalitäten des betreffenden Landes (zum Beispiel bei den jeweiligen Auslandsvertretungen) zu informieren.

Zur Wiedereinreise reicht es oftmals aus, wenn Sie bei der Grenzkontrolle Ihren alten und neuen Nationalpass sowie Ihre bisherige Niederlassungserlaubnis vorzeigen.   

Bitte beachten Sie, dass bei anstehenden Urlaubsreisen keine bevorzugte Bearbeitung möglich ist.

Befristete Aufenthaltserlaubnis

Ihr befristeter Aufenthaltstitel endet mit Ablauf des Gültigkeitsdatums.  

Wenn Ihr Aufenthaltstitel noch nicht verlängert wurde und der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt wurde, erhalten Sie von uns eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz.

Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden und Ihnen mitteilen, wann Sie Ihre Fiktionsbescheinigung abholen können.  

Mit dieser Fiktionsbescheinigung ist die Reise in ein anderes Land möglich.

Vor einer Reise in ein anderes Land empfehlen wir Ihnen jedoch, sich über die Einreiseformalitäten des betreffenden Landes zu informieren.  

Zur Info: Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist eine Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass bei anstehenden Urlaubsreisen keine bevorzugte Bearbeitung möglich ist.

Sie haben eine andere Frage?

Wenn Ihre Frage nicht beantwortet wurde, finden Sie hier Antworten zu weiteren Themen. 

Antworten auf Fragen zur Einbürgerung Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)