Klimaschutz ist integraler Bestandteil von Prozessen der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln
Am 17. März 2022 hat der Rat die so genannten Klimaschutzleitlinien (Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln – 4286/2021) beschlossen.
Damit wird ein Baustein aus dem Maßnahmenprogramm "KölnKlimaAktiv 2022" (3680/2018) umgesetzt und zugleich auf den Klimanotstand reagiert beziehungsweise ein Beitrag auf dem Weg in Richtung der bis 2035 angestrebten gesamtstädtischen Klimaneutralität geleistet. Bekanntlich stellt der Bereich Planen und Bauen in der wachsenden Stadt einen wichtigen Klimaschutzhebel dar.
Ziel der Klimaschutzleitlinien ist eine frühzeitige Berücksichtigung von Klimaschutzkriterien in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben. Die Klimaschutzleitlinien dienen der Implementierung von Klimaschutzaspekten in Qualifizierungsverfahren, in der verbindlichen Bauleitplanung (betrifft ausschließlich die Neuaufstellung) und hinsichtlich der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen. In Verfahren der Baugenehmigung nach §§ 30, 34 und 35 BauGB haben die Klimaschutzleitlinien empfehlenden Charakter und sensibilisieren die jeweils Verantwortlichen für die Klimaschutzrelevanz ihrer Entscheidungen und Planungen. Die Kernanforderung ist ein hoher baulicher Standard von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Verbindung mit einer möglichst vollständigen Versorgung mit lokal verfügbaren regenerativen Energien und konsequenter Nutzung von Photovoltaik. Sie finden in allen neuen Bebauungsplanverfahren Anwendung, in denen die förmlichen Beteiligungen nach § 4 Absatz 2 BauGB zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses noch nicht eingeleitet worden sind. Bezüglich der Veräußerung von Grundstücken oder der Bestellung von Erbbaurechten kommunaler Flächen gelten die Anforderungen aus den Klimaschutzleitlinien für alle Verkaufsbeschlüsse oder Beschlüsse zur Bestellung eines Erbbaurechtes, die nach dem Ratsbeschluss über die Klimaschutzleitlinien gefasst werden. Die Klimaschutzleitlinien enthalten neben verbindlichen Vorgaben auch Empfehlungen und folgen einem modularen Ansatz. Das Stufenmodell sieht neben der regelmäßigen Prüfung und gegebenenfalls Modifizierung der Anforderungen und Empfehlungen aus diesem ersten Modul auf Basis der gesammelten Praxiserfahrungen und gemäß der jeweils aktuell geltenden Rahmenbedingungen perspektivisch auch eine Erweiterung inhaltlicher Art vor. Themen könnten das Bauen im Bestand oder die Kreislaufwirtschaft sein.
Verfahrensablauf
Zusammenfassend gibt es zwei Fälle von nicht-städtischen Neubauvorhaben, in denen die Klimaschutzleitlinien verbindlich gelten:
- Vorhaben, die ein Bebauungsplanverfahren durchlaufen
- Vorhaben, für die ein städtisches Grundstück erworben oder ein Erbbaurecht bestellt wird.
Für diese wurden verwaltungsintern zwei getrennte Verfahrensabläufe mit dem Stadtplanungsamt beziehungsweise Liegenschaftsamt eingerichtet.
Im ersten Fall müssen die Vorhabenträger*innen zunächst eine Zustimmungserklärung unterschreiben, dass sie mit der Anwendung der Klimaschutzleitlinien einverstanden sind und über alle Anforderungen aufgeklärt wurden. Vorhabenträger*innen sind diejenigen Personen, die den Bau eines Gebäudes planen, für das ein Bebauungsplanverfahren notwendig ist.
Im zweiten Fall erhalten Grundstückskäufer*innen beziehungsweise Erbrechtsnehmer*innen zunächst ein konkretes Angebot, in dem die Anwendung der Klimaschutzleitlinien aufgeführt ist. Wird dieses Angebot angenommen, werden die erforderlichen politischen Beschlüsse eingeholt und nachfolgend dem benannten Notar ein Kaufvertragsentwurf übersandt. Erst mit der Beurkundung des Kaufvertrages werden die Klimaschutzleitlinien für das geplante Bauvorhaben verbindlich vereinbart.
Schon während der Planung wird geprüft, ob die verpflichtenden Anforderungen der Klimaschutzleitlinien an die Gebäude eingehalten werden. Hierzu wird den Vorhabenträger*innen, den Grundstückskäufer*innen und den Erbrechtsnehmer*innen ein Testat zu den Klimaschutzleitlinien durch das Stadtplanungsamt beziehungsweise das Liegenschaftsamt zugeschickt. Dabei handelt es sich um eine Excel-Datei zum Ausfüllen, welches in zwei Phasen gegliedert ist.
Zur frühen Planungsphase werden durch das allgemeine Testatblatt grobe Informationen zu den geplanten Gebäuden und geplanten Standards festgehalten. Mit fortgeschrittener Planung werden durch das Prüfungsblatt geplante energetische Kennwerte abgefragt und auf Einhaltung der Anforderungen geprüft. Das Testat in Form der Excel-Tabelle wird hier auf dieser Seite zur allgemeinen Information bereitgestellt.
Häufige Fragen
In welcher Form muss die Zustimmungserklärung zu den Klimaschutzleitlinien vorgelegt werden?
Die Zuleitung der Erklärung mit Unterschriften muss schriftlich im Original erfolgen. Zusätzlich vorab in digitaler Form.
Welche Teile des Excel-Testats müssen ausgefüllt werden?
In jedem Fall muss das erste Tabellenblatt ausgefüllt werden. Die weiteren Reiter dienen der Prüfung. Generell sollte zunächst der erste Prüfungs-Reiter "KfW-Effizienzhaus/-gebäude 40 EE" ausgefüllt werden. Die anderen Reiter sind erst nach einer Abstimmung mit der Koordinationsstelle Klimaschutz auszufüllen, wenn nachvollziehbar begründet werden kann, warum das Standard-Nachweisverfahren nicht genutzt werden soll.
Wann muss das Testat-Tool ausgefüllt werden und wie hat die Eintragung der Daten zu erfolgen, wenn in einem frühen Planungsstadium noch nicht alle relevanten Parameter klar definiert sind?
Das Excel-Tool "Testat Leitlinien Klimaschutz" verfügt über mehrere Reiter. In einer frühen Planungsphase ist lediglich das erste Tabellenblatt "Testat" auszufüllen. Sofern vereinzelt Daten zum Zeitpunkt des Ausfüllens noch nicht genau definiert werden können, reicht an dieser Stelle eine erste Einschätzung aus. Die Eingabe muss nicht zwangsläufig gebäudescharf vorgenommen werden, in dieser Planungsphase liegen diese Daten nur selten gebäudespezifisch vor - eine zum Beispiel quartiersweise Einschätzung ist statthaft. Die weiteren Tabellenblätter im Excel-Tool sind in der frühen Planungsphase nicht auszufüllen.
Die Reiter "Prüfung_..." werden erst in einem weiteren Nachweisschritt relevant, wenn die Planung weiter fortgeschritten ist und die energetische Bilanzierung gebäudescharf erfolgt ist. Hier soll der tatsächlich erreichte Effizienzstandard je Gebäude nachgewiesen werden (gegebenenfalls muss der zutreffenden Prüfungs-Reiter mehrmals kopiert werden und im Bereich "Vorhaben"/Vorhabennummer das jeweilige Gebäude eindeutig zu benennen). Dieser Nachweis ist spätestens zum Zeitpunkt der Baubeginnanzeige zu führen. Auch in diesem Fall ist nur eines der Tabellenblätter auszufüllen, nämlich das, welches zum jeweils gewählten Nachweisverfahren passt:
- KfW-Effizienzhaus/-gebäude 40 EE (Erneuerbare Energien)
- KfW-Effizienzhaus/-gebäude 40 mit Fernwärmeanschluss
- Mindest-U-Werte mit Energiekonzept
Inwieweit wirken sich die Änderungen im GEG und die Novellierung der BEG-Förderung (jetzt: KFN) vom 1. Quartal 2023 auf die Anforderungen der Klimaschutzleitlinien aus?
Zum 1. Januar 2023 ist der Anteil der erneuerbaren Energien im Standard KfW 40 Erneuerbare Energien von 55 % auf 65 % angehoben worden. Jedoch beziehen sich die Anforderungen und das Förderprogramm ausschließlich auf Sanierungen. Im Neubau existiert der Standard nicht mehr. Die bisherigen Anforderungen der Klimaschutzleitlinien in der vom Rat der Stadt Köln am 17. März 2022 beschlossenen Fassung inklusive 55 % Erneuerbare Energien bestehen weiterhin und sind als Mindestanforderungen zu verstehen. Die Umsetzung ambitionierterer Standards und Bauweisen (beispielsweise kreislauforientiert oder mit nachhaltigen Baustoffen) über die Anforderungen der Klimaschutzleitlinien hinaus sind für die Feststellung der Einhaltung der Klimaschutzleitlinien selbstverständlich unschädlich. Sollte im GEG eine Pflicht von 65 % Erneuerbare Energien im Neubau festgeschrieben werden, so ist diese natürlich einzuhalten.
Wie ist die Nachweispflicht im Fall von Mischnutzungen?
Wärmeschutznachweise beziehungsweise Energieausweise sind stets für Wohn- und Nichtwohngebäude separat zu erstellen. Dies gilt auch, wenn in einem Gebäude beide Nutzungsarten vorkommen, zum Beispiel im Erdgeschoss Einzelhandel und darüber Wohnungen: Sofern in diesem exemplarischen Fall die Wohnnutzung mehr als 50 % der Gebäudenutzfläche beträgt, handelt es sich um ein Wohngebäude. Die darin enthaltene Nichtwohn-Nutzung ist nicht unerheblich, wenn diese mehr als 10 % der Gebäudenutzfläche beträgt und sich die technische Ausstattung der Nichtwohnnutzung deutlich von der Wohnnutzung unterscheidet (ist beim Einzelhandel der Fall). Unter diesen Voraussetzungen sind zwei separate Nachweise für die Wohn- und Nichtwohn-Nutzung zu führen. Grundlage hierfür sind die Absätze (1) und (2) § 106 GEG (Gebäudeenergiegesetz). Ein "nicht unerheblicher Teil" wird in der Regel als mehr als 10 % der Nutzfläche definiert (vgl. Auslegung XI-27 zu § 22 EnEV (Gemischt genutzte Gebäude)).
Wie stehen die Klimaschutzleitlinien und die städtischen Energieleitlinien zueinander?
Die Einführung der Energieleitlinien der Stadt Köln ist am 8. Juli 2004 durch den Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft mit dem Ziel, Anforderungen über der damaligen Energieeinsparverordnung (EnEV) zu definieren, beschlossen worden. Am 24. Mai 2005 hat der Rat der Stadt Köln den Beschluss gefasst, dass die
Energieleitlinien der Stadt Köln außer für die Gebäudewirtschaft auch für alle übrigen städtischen Dienststellen, Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Stadt Köln sinngemäß in ihrer jeweils aktuellen Fassung Gültigkeit haben und bei allen Bau- und Sanierungsvorhaben einzuhalten sind
und den städtischen Beteiligungsgesellschaften empfohlen, die Energieleitlinien zu übernehmen. Die Energieleitlinien sind seinerzeit vorrangig für die Bauaktivitäten der Gebäudewirtschaft und hier vor allem auf den Neubau sowie die Sanierung von Schulen, Verwaltungsgebäuden und Kitas erarbeitet worden. Die eventuell speziellen Anforderungen anderer städtischer Tochtergesellschaften sind darin nicht abgebildet. Die Energieleitlinien wurden zwischenzeitlich überarbeitet und werden auch zukünftig an die geänderten Rahmenbedingungen und Gesetze angepasst.
Die Klimaschutzleitlinien beziehen sich demgegenüber auf die nicht-städtischen Neubauvorhaben. Sie dienen der Implementierung von Klimaschutzaspekten in Qualifizierungsverfahren, in der verbindlichen Bauleitplanung (betrifft ausschließlich die Neuaufstellung) und hinsichtlich der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen.
Die PV-Pflicht ist als Minimalanforderung mit 1 kWp festgesetzt. Wieviel Quadratmeter Dachfläche entspricht dies?
Inzwischen existieren auf dem Markt Module mit Leistungen von 400 Watt. Um 1 kWp zu erreichen, benötigt man demnach rein rechnerisch 2,5 Module. Ein Modul ist im Durchschnitt 1,7 Quadratmeter groß. Drei Module ergeben einen Flächenbedarf von rund 5,1 Quadratmetern. Aufgeständert auf einem Flachdach ist der Flächenbedarf noch einmal etwas geringer. Die Leistung der Photovoltaik-Module wird stetig besser. Insofern kann etwa mit 5 Quadratmetern je kWp kalkuliert werden.
Wer darf den Nachweis zwecks Einhaltung der Vorgaben der Klimaschutzleitlinien führen, wenn keine KfW-Förderung beantragt wird und kein*e KfW-Berater*in/Energie-Effizienz-Expert*in in die Planung involviert ist?
Wenn in Vorhaben ohne BEG-Förderung kein*e KfW-Berater*in/Energie-Effizienz-Expert*in in den Prozess involviert ist, kann die Nachweisführung zwecks Einhaltung der Vorgaben der Klimaschutzleitlinien durch eine*n Sachverständige*n im Sinne des § 88 GEG erfolgen.
Inwiefern kann der Bezug von Biogas als erneuerbare Energiequelle angerechnet werden?
Solange Biogas nicht aus der unmittelbaren Nähe bezogen werden kann, müsste eine jährliche Überprüfung des tatsächlichen Bezugs von Biogas im Betrieb erfolgen. Dies kann durch die Stadt Köln nicht umgesetzt werden, so dass Biogas in diesen Fällen nicht als erneuerbare Energiequelle angerechnet wird. Die Marktverfügbarkeit des Gasbezugs von 100 % Biogas war zwischenzeitlich zudem nicht vorhanden und kann daher nicht als garantiert angenommen werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt für Vorhaben, für die der Bezug des Biogases zur Einhaltung des 65 % Anteils an Erneuerbaren Energien im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bereits nachgehalten werden muss.
Wie sind Wärmepumpen beim Ausfüllen des Testats bzw. des Prüfblatts einzutragen?
Bei Wärmepumpen ist nur der Anteil der Umgebungswärme bzw. Abwärmequelle an der Endenergie einzutragen. Der bezogene Strom zum Betrieb der Wärmepumpe ist gesondert auszuführen und gilt nicht als erneuerbar.
Mit der Novelle der Landesbauordnung gilt in NRW ab 2024 eine Solarpflicht. Wie wirkt sich dies auf die Verpflichtung zur Installation von Photovoltaik in den Klimaschutzleitlinien aus?
Die Solarpflicht gilt ab dem 1. Januar 2024 im Neubau zunächst nur für Nicht-Wohngebäude, ab dem 1. Januar 2025 dann für Wohngebäude. Stichtag ist das Datum der Bauantragstellung. Die Vorgaben sollen in einer Rechtsverordnung konkretisiert werden. Sobald die Pflichten greifen und sich mit den Klimaschutzleitlinien decken, gilt die Verpflichtung aus den Klimaschutzleitlinien als erfüllt. Die gesetzlichen Änderungen zeigen, dass die Klimaschutzleitlinien den Vorhabenträger*innen auch helfen, zukünftige Anforderungen einzuhalten durch das frühzeitige Einplanen der Installation von Photovoltaik.
Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird ein Anteil von 65 % erneuerbarer Energie an der Wärmeversorgung zur Pflicht. Wie wirkt sich diese Novelle auf die Vorgaben in den Klimaschutzleitlinien aus?
Die Pflicht zu einem Anteil von 65 % erneuerbarer Energien gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für alle anderen Neubauten gilt sie, sobald ein kommunaler Wärmeplan in Köln verabschiedet ist - spätestens jedoch ab dem 31. Juni 2026. Stichtag ist das Datum der Bauantragstellung. Bis dahin werden die Vorgaben zum Anteil an erneuerbaren Energien durch die Klimaschutzleitlinien weiterhin bestehen bleiben. Die gesetzlichen Änderungen zeigen, dass die Klimaschutzleitlinien den Vorhabenträger*innen auch helfen, zukünftige Anforderungen einzuhalten und die Wärmeversorgung auf der Basis von erneuerbaren Energien frühzeitig einzuplanen.
Stichtag für das Greifen der Klimaschutzleitlinien in Bebauungsplanverfahren ist das Datum der Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz (2) BauGB. Was passiert, wenn in einem Verfahren eine solche Beteiligung bereits vor Inkrafttreten der Klimaschutzleitlinien stattgefunden hat, aber eine erneute Behördenbeteiligung erforderlich wird?
Wird eine zweite Behördenbeteiligung gemäß §4 Absatz (2) BauGB durchgeführt, wird insbesondere dann eine Ausnahme gewährt, wenn diese parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Absatz (2) BauGB stattfindet. Hier kann davon ausgegangen werden, dass die Planungsziele sich kaum geändert haben und die Einhaltung der Klimaschutzleitlinien zu nicht eingeplanten Umplanungen führen würde. In diesem Fall gilt daher die erste durchgeführte Behördenbeteiligung gemäß §4 Absatz (2) BauGB als stichtagsrelevant. Sollte eine Planung über einen längeren Zeitraum nicht weiterbetrieben worden sein und wird anschließend mit neuen Planungszielen weitergeführt, dann gilt hier eine mögliche zweite Behördenbeteiligung gemäß §4 Absatz (2) BauGB als stichtagsrelevant. In diesem Fall sind die Anforderungen der Klimaschutzleitlinien in der ohnehin durchzuführenden Umplanung zu berücksichtigen.
In einem Verfahren wird eine Kredit-Förderung nach dem Programm Klimafreundlicher Neubau (KfN) in Anspruch genommen. Kann der finale Nachweis über die Nachweise nach dem Programm KfN erfolgen, oder muss ein zusätzlicher Nachweis für den alten KfW 40 EE Standard erbracht werden?
Der Standard Klimafreundlicher Neubau (KfN) der Bundesförderung-Effizienzgebäude (für Wohn- und Nichtwohngebäude) deckt sich (Stand Februar 2024) mit den Anforderungen aus dem alten Förderprogramm KfW 40 EE: es wird der Standard Effizienzgebäude (EG) 40 vorgeschrieben und fossile Energieträger sind ausgeschlossen, was ebenfalls zu einem Anteil von erneuerbaren Energien von mindestens 55 % führt. Auch die Anforderungen an mittlere U-Werte für Bauteile von Nichtwohngebäuden haben sich nicht geändert. Wird also die Förderung Klimafreundlicher Neubau in Anspruch genommen, kann der finale Nachweis zur Einhaltung von KfW 40 EE über den Nachweis des aktuellen Förderprogramms KfN erfolgen und es ist kein separater Nachweis nach KfW 40 EE notwendig.