Diese Seite in Leichter Sprache anzeigen
Gegen die Übermittlung Ihrer Meldedaten an bestimmte Empfänger*innen haben Sie ein Widerspruchsrecht.
Widerspruch einlegen oder zurückziehen – wie es geht
Den Widerspruch erklären können Sie jederzeit, nicht nur bei einer An- oder Ummeldung. Füllen Sie dazu einfach den Onlineantrag aus. Sie finden ihn unter "Downloads und Infos".
Einen eingelegten Widerspruch können Sie jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen aufheben oder zurückziehen.
Wogegen können Sie widersprechen?
Sie haben ein Widerspruchsrecht:
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen Ihre Familienangehörigen (Ehepartner*in, minderjährige Kinder, Eltern) angehören, wenn Sie selbst einer anderen oder keiner Religionsgesellschaft zugehörig sind. Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Erhebung der Kirchensteuer der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Absatz 3 BMG).
Zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gehören insbesondere: Die evangelischen Kirchen (Landeskirchen, Gemeinden, Zusammenschlüsse), die Römisch-Katholische Kirche (Diözesen, Gemeinden, Zusammenschlüsse, zum Teil auch Ordensgemeinschaften), einzelne jüdische Gemeinden, die Altkatholik*innen und Altlutheraner*innen, die Baptist*innen und die Mennonit*innen. - gegen die Übermittlung Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Doktorgrads (falls vorhanden) sowie Ihrer Anschrift an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 50 Absatz 5 BMG).
- gegen die Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk (§ 50 Absatz 5 BMG).
Altersjubiläen sind: Der 70. Geburtstag, jeder fünfte darauffolgende Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. - gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 50 Absatz 5 BMG).
Sofern Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, haben Sie gegenüber der Meldebehörde das Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
Kosten entstehen Ihnen in allen Fällen nicht. Die Übermittlungssperre ist unentgeltlich.