Wenn Sie eine Wohnung in Köln bezogen haben, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von vierzehn Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Es besteht die Möglichkeit, eine Anmeldung zum Nebenwohnsitz vorzunehmen. Weitere Infos finden Sie weiter unten.
Benötigte Dokumente
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Personalausweis oder Reisepass
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Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung oder Visum
Für Ausländerinnen und Ausländer aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass.
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Bei einer Anmeldung im Familienverband benötigen wir die Ausweisdokumente aller zuziehenden Personen
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Anmeldeformular
Sie erhalten das Formular in den Kundenzentren oder unter Downloads und Infos zum Herunterladen. Wenn Sie persönlich vorsprechen und die Anmeldung nicht durch eine bevollmächtigte Person erfolgt, benötigen Sie kein Anmeldeformular. In diesem Fall übernehmen wir für Sie gerne die Erstellung des Formulars anhand Ihrer Angaben.
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Erklärung zum Nebenwohnsitz
Das Formular können Sie unter Downloads und Infos herunterladen. Wenn Sie in Köln bereits mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind, wird dieses Formular nicht benötigt.
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Bescheinigung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers über den Einzug
In der Bescheinigung ist der tatsächlich vollzogene Einzug zu bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum können wir daher nicht anerkennen. Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter ist verpflichtet, Ihnen diese Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung auszustellen. Es reicht nicht aus, den Mietvertrag vorzulegen. Ebenfalls kann eine formlose Mail des Vermieters an die Meldebehörde nicht als Wohnungsgeberbescheinigung anerkannt werden. Eine Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie in den Kundenzentren oder bei "Unser Service" unter "Downloads und Infos" zum Herunterladen.
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Grundbuchauszug, Notarvertrag oder aktueller Grundsteuerbescheid
anstelle der Wohnungsgeberbescheinigung, wenn Sie in Ihr Eigenheim einziehen.
Beachten Sie bitte:
Wenn Sie im Bundesgebiet mehrere Wohnungen haben, wird die Wohnung, die vorwiegend benutzt wird, Ihre Hauptwohnung.
Die vorwiegende Benutzung wird nach der Einzelbetrachtung vorrangig nach Ihren tatsächlichen Aufenthaltszeiten bemessen. Nur wenn diese nicht zweifelsfrei ermittelt werden können, ist der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen maßgeblich. Sofern Sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft und nicht dauernd getrennt leben, ist die Hauptwohnung regelmäßig die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Familie oder Ihrer Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Lebenspartners.
Die Meldebehörde prüft die von Ihnen abgegebene Erklärung und stellt die Hauptwohnung aufgrund nachprüfbarer Tatbestandsmerkmale fest.
Seit dem 1. Januar 2005 wird in Köln die Zweitwohnungssteuer erhoben.
Wohnungsgeberbescheinigung
Laut Bundesmeldegesetz müssen Sie bei einer An- und Ummeldung eine Bescheinigung der Vermieterin oder des Vermieters vorlegen. Bei einer Abmeldung beziehungsweise einem Auszug ist dies nicht erforderlich.
In der Bescheinigung muss Ihre Wohnungsgeberin oder Ihr Wohnungsgeber Ihnen den tatsächlich vollzogenen Einzug bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum können wir nicht anerkennen.
Aus der Bescheinigung muss auch die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung hervorgehen.
Demnächst können Vermieterinnen und Vermieter den Einzug der Meldebehörde auch elektronisch bestätigen. An den hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen arbeiten wir derzeit.
Nachfolgend haben wir einige wichtige Informationen zum Meldegesetz für Sie zusammen gestellt.
Informationen zur Zweitwohnungssteuer
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Sie kann frühestens ab dem in der Wohnungsgeberbescheinigung bestätigten Einzugstag erfolgen und ist spätestens zwei Wochen nach Bezug der Wohnung vorzunehmen. Die Vorsprache kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Dann sind eine Vollmacht und zusätzlich ein Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters vorzulegen.
Terminvereinbarung onlineGebühren
Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesmeldegesetz
Bundesmeldegesetz