Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, müssen Sie Regelungen und Besonderheiten beachten, beispielsweise zur Maulkorb- und Anleinpflicht, zu Mitführverboten oder zum Thema Hundekot. Hier finden Sie wichtige Informationen zum Ausführen Ihres Hundes in den verschiedenen Bereichen unseres Stadtgebiets.

Maulkorbpflicht

Wenn Ihr Hund zu den als "gefährlich" eingestuften Rassen (§ 3 Landeshundegesetz NRW) oder zu den "Hunden bestimmter Rassen" (§ 10 Landeshundegesetz NRW) gehört, muss er beim Gassigehen einen Maulkorb tragen.

Diese Pflicht entfällt, wenn Sie eine offizielle Befreiung von der Maulkorbpflicht haben. Dafür muss Ihr Hund zuvor einen Verhaltenstest erfolgreich bestehen.

Befreiung von der Maulkorbpflicht Verhaltensprüfung/Wesenstest

Wenn Sie im Besitz einer Befreiung sind, müssen Sie diese beim Ausführen des Hundes mitführen und auf Verlangen vorzeigen. Verstöße gegen die Maulkorbpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können durch das Ordnungsamt mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro geahndet werden.

Anleinpflicht nach Hundekategorien

Ob Sie Ihren Hund anleinen müssen, ist abhängig von der Kategorie, zu der Ihr Hund gehört.

Anleinpflicht für alle Hunde: 

In folgenden Bereichen müssen alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren an einer geeigneten Leine geführt werden (§ 2 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen):

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht ist in diesen Bereichen für keine Hundekategorie möglich!  

Anleinpflicht für Hunde der Kategorie "Große Hunde":

Wenn Sie einen großen Hund besitzen, gilt außerdem, dass Sie ihn außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur angeleint führen dürfen. Auch hiervon gibt es keine Befreiungsmöglichkeit. 

Anleinpflicht für Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" sowie "Hunde bestimmter Rassen":

Wenn Ihr Hund zu den Rassen dieser beiden Kategorien gehört, darf er grundsätzlich überall nur mit Leine (höchstens 1,5 Meter Länge) Gassi geführt werden. Hier können Sie eine Befreiung von der Anleinpflicht beantragen. Voraussetzung ist ein bestandener Verhaltenstest.

Anleinpflicht für Hunde der Kategorie "Blindenführhunde":

Wenn Sie einen Blindenführhund ausführen, muss er in öffentlichen Grünflächen und Wildparks an der Leine geführt werden. Ansonsten sind diese Hunde von der Anleinpflicht befreit.  

Anleinpflicht für Hunde der Kategorie "Behindertenbegleithunde":

Diese Hunde dürfen unangeleint geführt werden, sofern sie bestimmungsgemäß eingesetzt sind, ansonsten müssen sie auch angeleint geführt werden.

Befreiung von der Anleinpflicht Verhaltensprüfung/Wesenstest

Verstöße gegen die Anleinpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch das Ordnungsamt mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 55 Euro oder einem Bußgeld bis 500 Euro geahndet werden können.

Ausnahmen von der Maulkorb- und Anleinpflicht

Für folgende Hunde gilt die Maulkorb- und Anleinpflicht nicht:

  • Diensthunde von Behörden,
  • Hunde des Rettungsdienstes,
  • Hunde des Katastrophenschutzes,
  • Blindenführhunde sowie
  • Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes

Mitführverbot von Hunden

In folgenden Bereichen dürfen Sie Ihren Hund nicht mitführen:

  • im Botanischen Garten,
  • im Forstbotanischen Garten,
  • in den Vogelschauen und Wildparks,
  • auf ausgewiesenen Spielwiesen,
  • auf ausgewiesenen Liegewiesen,
  • auf Spiel- und Bolzplätzen,
  • auf Friedhöfen,
  • auf Spielplätzen

Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch das Ordnungsamt mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro geahndet werden können. 

Hundekot

Ein großer Teil des Hundekots bleibt auf Straßen, Gehwegen, Grünflächen sowie Spiel- und Bolzplätzen liegen.

Hundekot ist nicht nur unästhetisch, sondern auch ärgerlich, wenn man hineintritt. Außerdem kann er Mensch und Tier krank machen. Gerade Kinder, die in verschmutzten Sandkästen spielen, sind den Bakterien und Krankheitserregern in den Exkrementen ausgesetzt. Darüber hinaus können die im Kot enthaltenen Nährstoffe gerade in Schutzgebieten eine Bedrohung für seltene, an nährstoffarme Standorte angepasste Pflanzenarten darstellen. Aus diesem Grund sind alle Hundebesitzer*innen dazu verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihres Vierbeiners umgehend zu entsorgen und die Kotbeutel anschließend in einer Mülltonne und nicht in der Natur zu entsorgen.

Sollte trotzdem einmal ein Malheur passieren, müssen Sie die Verunreinigung unverzüglich beseitigen. Andernfalls riskieren Sie ein Verwarnungsgeld ab 45 Euro durch das Ordnungsamt.

Bei einer Verunreinigung von Kinderspielplätzen droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro.

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Freilaufflächen in den Grünanlagen

In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Für sogenannte "Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht.  

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.

Alle Freilaufflächen in den Stadtbezirken mit Kartendarstellung finden Sie hier:

Freilaufflächen für Hunde

Die Übersichtskarte mit allen Hundefreilaufflächen können Sie auch bei unserem Amt für öffentliche Ordnung (Abteilung Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten) sowie im Bürgerbüro einsehen.

Amt für öffentliche Ordnung (Abteilung Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten) Bürgerbüro

Unterwegs in Wald und Flur

Verhalten in der "freien Landschaft"

 

Wenn Sie private Wege, Feld- und Wirtschaftswege, Böschungen oder brachliegende Flächen betreten, geschieht das auf eigene Gefahr. Wichtig: Außerhalb geschlossener Ortschaften und eingezäunter Grundstücke handelt es sich in der Regel um Jagdgebiet.

Jäger*innen haben dort die Aufgabe, das Wild zu schützen und zu betreuen. Dabei sind sie auch auf Rücksicht von Spaziergänger*innen angewiesen – besonders von Hundehalter*innen. Häufig kommt es vor, dass Hunde Wildtiere wie Hasen oder Kaninchen verfolgen.

Im schlimmsten Fall dürfen wildernde Hunde sogar abgeschossen werden. Das kann passieren, wenn ein Hund Wild jagt und sich außerhalb Ihrer Sicht befindet.

Deshalb gilt: Führen Sie Ihren Hund im Jagdgebiet möglichst an der Leine – vor allem abseits der Wege. Auf den Wegen darf er ohne Leine laufen, wenn er zuverlässig bei Ihnen bleibt und Sie ihn jederzeit unter Kontrolle haben.

Verhalten auf landwirtschaftlichen Flächen

Hunde können auf landwirtschaftlichen Flächen Schäden verursachen – zum Beispiel durch Kot oder wenn sie Stöcke apportieren. Wird ein Stock auf ein eingesätes Feld geworfen, kann der Hund beim Laufen Pflanzen zerstören.

Das erschwert die Bewirtschaftung der Fläche oder macht sie sogar unmöglich. Dadurch entsteht ein wirtschaftlicher Schaden. Für solche Schäden können Sie als Hundehalter*in haftbar gemacht werden (§ 834 BGB).

Deshalb gilt: Lassen Sie Ihren Hund auf landwirtschaftlichen Flächen nicht frei herumlaufen.

Unterwegs in den Kölner Schutzgebieten

In Köln gibt es unterschiedliche Schutzgebietskategorien, die Natur und Landschaft und deren Artenvielfalt schützen sollen. Die Schutzgebiete gliedern sich in drei verschiedene Kategorien:

Naturschutzgebiete

Hier gilt der höchstmögliche Schutzstatus. In Köln befinden sich insgesamt 22 Naturschutzgebiete.

Hier sind alle Hunde zu jeder Zeit an der Leine zu führen. Für Mensch und Tier gilt ein striktes Wegegebot, das Verlassen der Wege ist verboten. In Naturschutzgebieten gibt es besondere gesetzliche Regelungen, da diese extra für den Erhalt und die Entwicklung seltener Tier- und Pflanzenarten ausgewiesen werden.

Weitere Informationen zu den Naturschutzgebieten in Köln

Geschützte Landschaftsbestandteile

Klein, jedoch in großer Zahl vertreten, sind die 170 geschützten Landschaftsbestandteile, die sich über das gesamte Kölner Stadtgebiet verteilen.

Auch hier sind alle Hunde zu jedem Zeitpunkt anzuleinen, mit Ausnahme von angelegten Waldwegen. Es gilt ein striktes Wegegebot, bleiben Sie daher mit Ihrem Hund auf den Wegen.

Geschützte Landschaftsbestandteile nach dem Landschaftsplan
PDF, 6510 kb

Landschaftsschutzgebiete

Die 29 Landschaftsschutzgebiete in Köln sind sehr groß und machen den größten Teil der Schutzflächen aus.

Auf freien Flächen dürfen Hunde grundsätzlich ohne Leine laufen. Es ist jedoch verboten, Hunde – egal ob mit oder ohne Leine – in Gebüschen, Gehölzen oder an Ufern von Gewässern zu führen. Diese Bereiche sind wichtige Rückzugsorte für Wildtiere. Besonders bodenbrütende Vögel wie Kiebitz, Feldlerche oder Rebhuhn reagieren sehr empfindlich auf Störungen und können ihre Nester aufgeben.

Auch die Eigentumsverhältnisse sollten beachtet werden: Landwirtschaftliche Flächen dürfen zwar betreten werden, aber Schäden an Pflanzen können zu Schadensersatzforderungen führen.

Deshalb gilt: Behalten Sie Ihren Hund immer im Blick und vermeiden Sie Schäden.

Beachten Sie:
In Parks, Gärten und Grünanlagen innerhalb der Landschaftsschutzgebiete gilt Leinenpflicht nach der Kölner Stadtordnung.

Eine Übersicht über die verschiedenen Kölner Landschaftsschutzgebiete finden Sie in folgendem PDF-Dokument:

Landschaftsschutzgebiete nach dem Landschaftsplan
PDF, 7495 kb

Anmerkung: Falls Sie eine barrierefreie Version der PDF-Dokumente benötigen, schicken Sie bitte eine Anfrage an folgende E-Mail Adresse:

Untere Naturschutzbehörde Stadt Köln

Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Postfach: 103564

julius.dill@stadt-koeln.de