Die Familienzusammenführung erleichtert es einigen Familienmitgliedern, nach Deutschland zu kommen und zu bleiben, wenn Sie schon rechtmäßig hier leben. Dies bezeichnen wir auch als Nachzugsrecht und Familiennachzug. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, für wen eine Familienzusammenführung möglich ist und welche Voraussetzungen gelten.

Für welche Personengruppen gilt das Nachzugsrecht?

Das Nachzugsrecht gilt allgemein für die Kernfamilie, also für Ehepartner*innen, minderjährige Kinder und für Eltern von minderjährigen Kindern. Nur in Härtefällen können weitere Familienangehörige gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von deutschen Staatsangehörigen Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartner*innen von ausländischen Personen Aufenthaltserlaubnis für Kinder von ausländischen Personen

Beschäftigung

Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung dürfen Sie erwerbstätig sein. Das bedeutet, dass Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen können. Diese Information ist auf dem elektronischen Aufenthaltstitel oder dem Zusatzblatt angegeben.

Antrag stellen

Ihren Antrag für die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung können Sie uns online zuschicken. Wenn wir Ihren Antrag geprüft haben, erhalten Sie von uns eine Rückmeldung. Sie erhalten eine Termineinladung zur Vorsprache, wenn wir Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ausstellen können. Die Formulare zur Antragsstellung finden Sie hier:

Formular Erstantrag Formular Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis