Auf dieser Seite haben wir Ihnen Informationen zum Thema "Aufenthalt, Einreise nach Deutschland und Reisen ins Ausland" für alle Geflüchteten Personen und deren Familienangehörigen aus der Ukraine zusammengestellt.

Aktuelles zum Thema "Aufenthalt"

Wenn Sie aus der Ukraine geflüchtet sind, halten Sie sich für die ersten 90 Tage nach Ihrer Einreise legal in Deutschland auf. 

Wenn Sie dauerhaft in Köln bleiben möchten, melden Sie bitte Ihren Wohnsitz in Köln an. Dies können Sie in einem der neun Kundenzentren tun. Hier erfahren Sie mehr. 

Bemühen Sie sich in diesen 90 Tagen bitte ebenfalls um einen Termin bei unserem Ausländeramt. Nutzen Sie hierzu unser Terminbuchungssystem.

Termin vereinbaren – Aufenthaltstitel Ukraine

Sollten Sie keinen Nationalpass besitzen, dieser weniger als 6 Monate gültig sein, oder wenn Sie Ihren Pass während der Flucht verloren haben, nutzen Sie diesen Zeitraum bitte zur Beschaffung eines neuen Nationalpasses oder Passersatzpapiers. Kontaktieren Sie dazu Ihre Botschaft. 

Die Befreiung für den Besitz eines Aufenthaltstitel gilt zunächst für alle Einreisen bis einschließlich 4. März 2024

Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG

Sofern Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG sind und dieser ausläuft, werden wir Ihren Aufenthaltstitel selbstverständlich bis zum 3. März 2024 verlängern. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage eines gültigen ukrainischen Nationalpasses.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin über unser Terminbuchungssystem für die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels.

Wenn Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG sind, der bald abläuft und Sie sind neu nach Köln gezogen, melden Sie bitte zunächst Ihren Wohnsitz in einem der neun Kundenzentren an und buchen dann einen Termin zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels über unser Terminbuchungssystem.

Termin vereinbaren – Verlängerung des Aufenthaltstitels

Sollte Ihr ukrainischer Nationalpass bis zum Ablauf Ihres Aufenthaltstitels ebenfalls ablaufen, kümmern Sie sich bitte um eine Verlängerung beim ukrainischen Konsulat in Düsseldorf oder nutzen Sie den Service des ukrainischen Passdienstes in Köln. Unter "Sie haben keinen gültigen Nationalpass oder Ihr Nationalpass läuft bald ab?" erfahren Sie mehr.

Ihr Aufenthaltstitel läuft am 3. März 2024 ab

Die Aufenthaltstitel aller Geflüchteten aus der Ukraine laufen bundesweit zum 3. März 2024 ab. Derzeit finden auf Europäischer Ebene mit der Bundesregierung Gespräche zur Verlängerung der Aufenthaltstitel statt. Wir werden rechtzeitig an dieser Stelle über das weitere Vorgehen informieren. 

In der Zwischenzeit möchten wir Sie bitten, von Anfragen bezüglich Verlängerung über den 3. März 2024 hinaus, abzusehen. 

Sie haben keinen gültigen Nationalpass oder Ihr Nationalpass läuft bald ab?

Sollten Sie aktuell nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Nationalpasses sein, und ihre Staatsangehörigkeit nur mit anderen Identitätsdokumenten (Inlandspass, Geburtsurkunde, abgelaufener Pass, Gültigkeit unter 3 Monaten, Führerschein oder Ähnliches) nachweisen können, ist es erforderlich, dass Sie vor ihrem Termin einen ukrainischen Nationalpass beantragen.

Beachten Sie bitte, dass Sie während Ihres Aufenthaltes in Deutschland der Passpflicht unterliegen und diese nur durch einen gültigen Nationalpass erfüllt wird. Andere Dokumente genügen nicht.

Die Auslandsvertretungen der Ukraine in Deutschland stellen alle Kapazitäten zur Verfügung, um Pässe für ukrainische Staatsbürger*innen auszustellen oder zu verlängern. Wir stellen keine deutschen Reisedokumente als Ersatz für ukrainische Nationalpässe aus. 

Terminvereinbarung für die Ausstellung eines neuen Nationalpasses oder die Verlängerung eines Nationalpasses

Am Kölner Hauptbahnhof hat in der Nähe des Breslauer Platz ein neuer Reisepass-Service der ukrainischen Vertretung eröffnet. Wo und wie Sie dort einen ukrainischen Nationalpass bekommen können, erfahren Sie hier:

Ukrainischer Passdienst in Köln

Alternativ können Sie beim Generalkonsulat in Düsseldorf einen neuen Nationalpass beantragen oder Ihren bestehenden Nationalpass verlängern lassen. Bitte buchen Sie dazu einen Termin. Das Terminsystem des Generalkonsulates finden Sie hier:

Terminsystem des Generalkonsulats Düsseldorf

Erkennungsdienstliche Behandlung

Sie haben in Deutschland um Schutz auf Grund des russischen Angriffskrieges gebeten. Durch die Stadt Köln wurde Ihnen daher ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) ausgestellt, damit Sie sich in Deutschland aufhalten können.

Um einen solchen Aufenthaltstitel zu erhalten, ist eine sogenannte "erkennungsdienstliche Behandlung" notwendig. Das bedeutet, dass Sie fotografiert werden und Ihre Fingerabdrücke aufgenommen werden. Im Normalfall wird dies nach der Aufnahme eines Aufenthaltstitels durchgeführt.

Ich habe bereits bei der Beantragung des Aufenthaltstitels ein Lichtbild und Fingerabdrücke bei der Ausländerbehörde abgegeben. Warum muss ich dennoch erkennungsdienstlich behandelt werden? 

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist grundsätzlich nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für alle Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragt haben vorgesehen und verpflichtend. 

Das bereits abgegebene Lichtbild und die abgegebenen Fingerabdrücke werden ausschließlich für Ihren Aufenthaltstitel gespeichert. Die bei der erkennungsdienstlichen Behandlung erhobenen Daten werden in zentralen behördlichen Datenbanken wie dem Ausländerzentralregister hinterlegt.

Wie geht es nach den 90 Tagen legalem Aufenthalt weiter?

Der Rat der Europäischen Union hat am 4. März 2022 einen EU-weiten Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine beschlossen. Dieser Schutzstatus gilt für: 

  • Ukrainischen Staatsbürger*innen und deren Familienangehörige
  • Nicht-Ukrainer*innen mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reisedokument über den komplementären Schutz ("Travel document for person granted complementary protection") und deren Familienangehörige
  • Nicht-Ukrainer*innen die sich vor Kriegsbeginn mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und deren Familienangehörige
  • Staatsangehörige Afghanistans, Syriens, Eritreas, Irans und Iraks, die sich vor Kriegsbeginn mit einem befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und deren schutzbedürftige Ehepartner*innen und minderjährige Kinder. 

Die deutsche Bundesregierung hat den Ratsbeschluss in der Weise umgesetzt, dass sie den soeben genannten Personengruppen einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz bis zum 4. März 2024, also für fast zwei Jahre, erteilt. 

Zur Beantragung dieses Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz, vereinbaren Sie bitte einen Termin über unser Online-Terminbuchungssystem. 

Termin vereinbaren

Für Nicht-Ukrainer*innen mit befristetem Aufenthalt in der Ukraine, die nicht zu den oben genannten Personengruppen gehören: 

Nicht Ukrainer*innen mit befristetem Aufenthalt in der Ukraine (zum Beispiel aufgrund Studiums/Arbeit in der Ukraine) ist der Aufenthalt bei Einreise bis zum 4. März 2024 für 90 Tage ab dem Einreisetag erlaubt, ohne dass sie dafür über einen Aufenthaltstitel verfügen müssen.  

Um zu prüfen, ob über die genannten 90 Tage hinaus Möglichkeiten für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland bestehen, wenden Sie sich bitte per Kontaktformular an uns um einen Termin zu erhalten. Wir werden uns schnellstmöglich mit einem Terminvorschlag bei Ihnen melden.  

Der Termin dient dazu, gemeinsam mit Ihnen zu besprechen ob und wenn ja, welche Aufenthaltsmöglichkeiten für Sie bestehen könnten. Dies kann zum Beispiel die Fortsetzung oder Aufnahme eines Studiums sein, der Beginn einer Berufsausbildung oder auch eine Arbeitsaufnahme.

Kontaktformular Ausländeramt

Sollte ich einen Asylantrag stellen?

Nein. Personen, die grundsätzlich unter EU-Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz fallen, wird von der Stellung eines Asylantrages abgeraten, da dieser für sie nachteilige Folgen haben könnte. 

Möchten Sie gleichwohl einen Antrag auf Asyl beantragen, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Reisen in die Ukraine und ins Ausland

Kann ich mit meinem Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz in die Ukraine oder generell ins Ausland reisen? 

Ja. Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in Deutschland haben, ist es Ihnen grundsätzlich möglich ins Ausland und damit auch in die Ukraine zu reisen. Bitte beachten Sie dennoch die konkreten Ein-und Wiederausreisebestimmungen Ihres gewählten Ziellandes.

Solange Ihre Aufenthaltserlaubnis gültig ist und Sie mit einem gültigen Reisedokument reisen, können Sie jederzeit wieder nach Deutschland einreisen. 

Beachten Sie aber bitte, dass Ihr Aufenthaltstitel in folgenden Fällen erlischt:

  • Sie verlassen Deutschland nicht nur aus einem vorübergehendem Grund oder
  • Sie halten sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland auf. 

Kann ich auch verreisen, wenn ich bislang nur eine Fiktionsbescheinigung habe? 

Nein. Sie erhalten die Fiktionsbescheinigung, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragt haben. Diese berechtigt nicht zum visumfreien Reisen im Schengen-Raum, da Ihnen noch kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

Die Fiktionsbescheinigung ersetzt somit weder einen gültigen biometrischen Pass noch einen Aufenthaltstitel und erlaubt deshalb grundsätzlich auch nicht die Wiedereinreise nach einem Auslandsaufenthalt.

Aktuell ist die Einreise bis zum 4. März 2024 weiterhin durch eine besondere Verordnung der Bundesregierung auch ohne Aufenthaltstitel erlaubt.  

Achten Sie daher darauf, bei Reisen die über den 4. März 2024 hinaus geplant sind, dass Sie einen gültigen Aufenthaltstitel zu besitzen!

Kann ich in ein anderes Land weiterreisen, wenn ich beim Ausländeramt bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz beantragt oder bereits einen Aufenthaltstitel erhalten habe? 

Mit einem biometrischen Pass können Sie innerhalb des Schengen-Gebietes ohne Visum weiterreisen und sich für insgesamt 90 Tage innerhalb von 180 Tagen darin aufhalten.

Das Gleiche gilt, wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel erhalten haben, zum Beispiel zum vorübergehenden Schutz, auch wenn Sie keinen biometrischen Pass haben. Ein separates Visum benötigen Sie dann nicht.  

Wenn Sie weiterreisen möchten, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat den vorübergehenden Schutz zu beantragen, ist dies aktuell in der Regel visumfrei möglich. Bitte erkundigen Sie sich zu den Einreisemodalitäten im Zweifel bei dem Staat, in den Sie weiterreisen möchten.  

Wir bitten Sie aber darum, sich bei uns, der Ausländerbehörde Köln, zu melden, sollten Sie planen den vorübergehenden Schutzstatus in einem anderen europäischen Land zu beantragen!

Antworten auf häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland beantwortet die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration auch auf Ukrainisch, Russisch und Englisch:

Втеча, в’їзд і притулок Бегство, въезд в Германию и убежище Displacement, entry and asylum Flucht, Einreise und Asyl