Informationen für Ukrainer*innen
Auf dieser Seite haben wir Ihnen Informationen zur Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz sowie Antworten auf Fragen zum Thema "Aufenthalt und Reisen" für alle geflüchteten Personen und deren Familienangehörigen aus der Ukraine zusammengestellt.
Aktuelles zum Thema "Aufenthalt"
Sie können sich für die ersten 90 Tage nach Ihrer Ankunft legal in Deutschland aufhalten, wenn Sie
- ukrainische*r Staatsbürger*in sind,
- sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und
- wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen aus der Ukraine geflüchtet sind.
Dies gilt für alle Einreisen, die bis zum 4. Dezember 2025 erfolgen. Das bedeutet, dass Sie keinen Aufenthaltstitel benötigen. Wenn Sie aus der Ukraine geflohen sind, aber keine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie ebenfalls erst nach 90 Tagen nach Ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel. Hierfür müssen Sie sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgehalten haben oder dort einen nationalen oder internationalen Schutzstatus innehaben.
Wenn Sie jedoch nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft und nur einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine haben, gilt diese Regel nicht für Sie. In diesem Fall brauchen Sie ein Visum, um nach Deutschland einreisen zu können. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist für Sie seit dem 5. Juni 2024 nicht mehr möglich.
Wenn Sie dauerhaft in Köln bleiben möchten, melden Sie bitte Ihren Wohnsitz in Köln an. Dies können Sie in einem unserer neun Kundenzentren tun.
Bemühen Sie sich in diesen 90 Tagen bitte ebenfalls um einen Termin bei unserem Ausländeramt. Nutzen Sie hierzu unser Terminbuchungssystem.
Wenn Sie keinen Nationalpass haben oder dieser weniger als sechs Monate gültig ist, nutzen Sie diese Zeit, um einen neuen Nationalpass oder ein ähnliches Dokument bei Ihrer Botschaft zu beantragen.
Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG
Sofern Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG sind und dieser noch mindestens bis zum 1. Februar 2025 gültig ist, besteht dieser Aufenthaltstitel auch nach dem 4. März 2025 mit allen Auflagen und Nebenbestimmungen fort. Die Wohnsitzverpflichtung für Köln entfällt allerdings ab dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Sie dürfen dann Ihren Wohnort in Deutschland frei wählen.
Sie benötigen keinen neuen Aufenthaltstitel und keinen Termin zur Verlängerung.
Die erste Verordnung der Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung verlängert die Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2026.
Informationen zur Verordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt:
Für Sie bedeutet das konkret:
Sie dürfen weiterhin arbeiten. Die erste Verordnung der Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erfasst alle Nebenbestimmungen und Auflagen Ihrer Aufenthaltserlaubnis, sodass auch diese bis zum 4. März 2026 verlängert worden sind. Eine Ausnahme besteht in der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung. Diese entfällt nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Sie sind weiterhin berechtigt, Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, BAföG, Kindergeld, Krankenkassenleistungen und Wohngeld zu beantragen und zu erhalten.
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird automatisiert im Ausländerzentralregister, kurz AZR, vermerkt.
Bitte beachten Sie:
Diese Verlängerung gilt nicht für nicht-ukrainische Personen, die vor ihrer Flucht nur einen befristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten. Trifft das auf Sie zu, läuft Ihr Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zum 4. März 2025 ab.
Sofern Sie in Deutschland bleiben möchten,beispielsweise zur Aufnahme einer Ausbildung, eines Studiums oder zur Arbeit, beantragen Sie bitte rechtzeitig einen anderen Aufenthaltstitel.
Unter dem nachfolgendem Link finden Sie eine Bescheinigung zur Bestätigung, dass Sie aufgrund der ersten Verordnung der Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung weiterhin im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG sind. Diese können Sie online ausfüllen und herunterladen.
Die erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung gilt nicht für folgende Personen:
- Personen, die erst nach dem 1. Februar 2024 nach Deutschland eingereist sind
- Personen, deren Aufenthaltstitel, elektronische Karte oder Etikett im Nationalpass vor dem 1. Februar 2024 ausläuft
Wenn Sie erst kürzlich nach dem 1. Februar 2024 nach Deutschland eingereist sind, dann buchen Sie bitten einen Termin zur Ersterteilung Ukraine.
Läuft Ihr Aufenthaltstitel, elektronische Karte oder Etikett im Nationalpass vor dem 1. Februar 2024 ab, dann buchen Sie einen Termin zur Verlängerung Ukraine. Bitte beachten Sie dass Sie immer ein gültiges Nationaldokument, sprich einen Nationalpass haben müssen.
Wenn Ihr ukrainischer Nationalpass abläuft oder aber Sie Ihren Nationalpass verloren haben, können Sie beim Generalkonsulat der Ukraine in Düsseldorf einen neuen Nationalpass beantragen oder Ihren bestehenden Nationalpass verlängern lassen. Bitte buchen Sie dazu einen Termin. Das Terminsystem des Generalkonsulates finden Sie hier:
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Wir geben Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Verlängerung nach § 24 Aufenthaltsgesetz
Ich habe einen Aufenthaltstitel, der bis zum 3. März 2025 gültig ist. Darf ich ab dem 4. März 2025 weiterarbeiten?
Ja. Ihre Aufenthaltserlaubnis gilt inklusive Ihrer Nebenbestimmungen und Auflagen bis zum 4. März 2026 fort.
Ich habe einen neuen Nationalpass erhalten und mein bisheriger Nationalpass wurde durch die Botschaft einbehalten. Was muss ich tun?
Haben Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis als Klebeetikett in Ihrem Nationalpass erhalten, haben Sie im Falle des Passeinzuges leider keinen gültigen Nachweis mehr für Ihre Aufenthaltserlaubnis, auf die sich die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erstrecken kann. Bitte vereinbaren Sie daher hier einen Termin zur Neuausstellung Ihres Aufenthaltstitels.
Ich möchte innerhalb der Europäischen Union reisen. Ist das möglich?
Sie können innerhalb der Europäischen Union reisen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat, kurz BMI, trifft Vorkehrungen, damit sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Gültigkeit der betroffenen Aufenthaltstitel informieren können.
Im Falle von geplanten Reisen außerhalb der Europäischen Union erkundigen Sie sich bitte vor Ihrer Reise bezüglich der Visa-Bestimmungen für das entsprechende Land. Die Online-Bescheinigung hat bei Reisen außerhalb der Europäischen Union keine Gültigkeit.
Ich möchte in die Ukraine reisen. Ist das mit der Bescheinigung möglich?
Reisen in die Ukraine sind mit einem gültigen ukrainischen Nationalpass unproblematisch möglich. Die Wiedereinreise in das Bundesgebiet ist mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis, sofern diese von der ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung erfasst ist, bis zum 4. März 2026 ohne weiteres möglich. Die Bescheinigung ist hierfür sogar nicht zwingend notwendig. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis mit sich führen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise
Häufig gestellte Fragen zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland beantwortet die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration auch auf Ukrainisch, Russisch und Englisch: