Sie haben ein Schreiben "Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/ Anhörung zur Ordnungswidrigkeit“ erhalten? Damit wird Ihnen ein geringfügiger Verstoß, zum Beispiel wegen falschen Parkens, zu schnellen Fahrens oder einer TÜV/AU-Überschreitung (bis zu acht Monate), vorgeworfen. Aus diesem Grund ist ein Verwarngeld unter 60 Euro festgesetzt worden. Hierfür gibt es keine Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrbundesamt.

Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren

Zahlen Sie bitte den festgesetzten Betrag innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Schreibens auf das angegebene Konto ein. Geben Sie hierbei bitte unbedingt das Aktenzeichen/das Kassenzeichen als Verwendungszweck an. Mit Zahlung des vollständigen Betrags ist das Verfahren abgeschlossen und damit die Angelegenheit für Sie erledigt.

Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren

In diesem Fall gilt das Schreiben als Anhörung. Das bedeutet, Sie können sich zu der Beschuldigung äußern.

  1. Wenn Sie zur Sache aussagen wollen, dann haben Sie dafür bis zu einer Woche nach Erhalt des Schreibens Zeit. Unter Berücksichtigung Ihrer Äußerung wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bescheid erlassen wird. Über eine Einstellung erhalten Sie in der Regel keine gesonderte Mitteilung.
  2. Sofern Sie sich nicht äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bescheid erlassen werden.

Zusätzliche Kosten beim Bescheid
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides kommen zum ursprünglich festgesetzten Verwarnungsbetrag weitere Kosten, also Gebühren und Auslagen, in Höhe von mindestens 28,50 Euro hinzu. 

Wenn Sie nicht gefahren sind

Sollten nicht Sie den Verstoß begangen haben, sondern eine andere Person, so teilen Sie uns bitte innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens auf dem Anhörungsbogen mit, wer die verantwortliche Person ist. Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen die von Ihnen angegebene Person. Für Sie ist die Angelegenheit damit zunächst erledigt.

Achtung:

Sollte allerdings nach Ihren Angaben dennoch keine verantwortliche Person ermittelt werden können, dann können Ihnen als fahrzeughaltende Person, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Halterhaftung). Dasselbe gilt, wenn der Aufwand für die Ermittlung der verantwortlichen Person unverhältnismäßig hoch ist.

Hinweise zum Zeugnisverweigerungsrecht

Sie können Angaben zur Sache verweigern, wenn Sie in einem Angehörigenverhältnis zur verantwortlichen Person stehen. Außerdem können Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch die Sie sich selber belasten würden.

Fragen an die Bußgeldstelle

Sollten Sie noch Fragen zur Anhörung oder speziell zu den Themen Zeugnisverweigerungsrecht oder Bußgeldbescheid haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Sachbearbeitung bei der Bußgeldstelle. Die Telefonnummer und den dazugehörigen Namen finden Sie im rechten oberen Teil des Schreibens der Bußgeldstelle. Zudem können Sie sich auch per Mail an unser Bußgeldstellen-Postfach wenden.

Wichtig:

Bitte geben Sie bei Rückfragen in jedem Fall die Verwarnungsnummer an (beginnend mit "71" im eingerahmten Kästchen neben dem Betreff).

Kontakt der Bußgeldstelle

Informationen zur Höhe des Verwarngeldes

Die Höhe des zu zahlenden Verwarngeldes richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, den Sie auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) herunterladen können.

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes