Als Ordnungswidrigkeit wird ein Verstoß gegen Regelungen im Ordnungsrecht bezeichnet.
Rund 95 Prozent aller Ordnungswidrigkeitenverfahren befassen sich mit Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht, das heißt Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung. Mit den anderen Verstößen im Rang einer Ordnungswidrigkeit befassen sich viele Spezialgesetze aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Dazu gehören auch die Regelungen der Kölner Stadtordnung.
Andere Spezialgesetze betreffen zum Beispiel das Abfallrecht, Lebensmittelrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Naturschutz, Tierschutz, Jagdrecht, Güterverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz oder das Gesetz zur Beförderung gefährlicher Güter. Ordnungswidriges Handeln kann jeder Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sein.
Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat. Straftaten können nach dem Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Ordnungswidrigkeiten werden dagegen durch ein Verwarngeld oder Bußgeld geahndet.
Beispiele für eine Ordnungswidrigkeit sind zum Beispiel:
- Wildes Urinieren (sogenanntes "Wildpinkeln")
(§ 11 Absatz 1 d) KSO)
- Weggeworfene Zigarettenkippen
(§ 3 Absatz 1 KSO)
- Grillen mit ungeeignetem Grillgerät
(§ 26 Absatz 1 KSO)
Wie hoch ist das Bußgeld und wonach bemisst es sich?
Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) darf ein Bußgeld zwischen 5 und 1.000 Euro angesetzt werden (§ 17 Absatz I OWiG), sofern ein Spezialgesetz nichts anderes bestimmt. Beispielsweise sieht das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro vor.
Das Verfahren teilt sich in vier Abschnitte:
- Ermittlungs- und Vorverfahren
- Hauptverfahren
- Zwischenverfahren nach Einspruch
- Vollstreckungsverfahren
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren, außerhalb von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, wird die Höhe der einzelnen Geldbuße jeweils im Einzelfall festgesetzt. Einen Katalog für einzelne Maßnahmen, wie im Straßenverkehrsrecht, gibt es daher nicht.
Bei der Bewertung/Festsetzung wird beispielsweise mit einbezogen:
- der Ort des Geschehens (Umfeld des Kölner Doms, Kinderspielplatz, Grünfläche, Naturschutzgebiet und weitere Orte)
- Auswirkungen/Folgen des ordnungswidrigen Handelns (verbranntes Gras, eigene Beseitigung)
- Handelt es sich um einen Erst- oder Wiederholungsverstoß?
- Ihre Äußerungen (mündlich oder schriftlich) bei der Anhörung im Verfahren
Wenn Sie betroffen sind
Wichtig ist:
Wenn Sie von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren betroffen sind und kein Verwarnungsgeld vor Ort bezahlt haben, warten Sie bitte ab, bis Sie von der Bußgeldstelle angeschrieben werden. In diesem Schreiben informieren wir Sie über den Vorwurf und nennen Ihnen das Aktenzeichen sowie Ihre konkrete Ansprechpartnerin oder Ihren konkreten Ansprechpartner.
Ohne Aktenzeichen sind Informationen zum Fall nicht möglich.