Entgegen unserer bisherigen Planungen und Ankündigungen müssen wir Ihnen mitteilen, dass das Kopieren und Scannen urheberrechtlich geschützter Noten an der Rheinischen Musikschule bis auf Weiteres verboten bleibt.
Grund hierfür ist die angespannte Haushaltslage, die den Abschluss einer kostenintensiven Lizenzvereinbarung mit der Verwertungsgesellschaft derzeit nicht zulässt, ohne dass eine entsprechende Anpassung der Gebühren erforderlich wäre.
Was heißt das für Sie?
Im Privatbereich ändert sich dadurch nichts. Kopieren und Scannen ist nach wie vor für private Zwecke im bisherigen Umfang möglich. Betroffen von dem Verbot ist nur die Arbeit der Musikschulen.
Was sind geschützte Noten?
Geschützt sind Werke von lebenden Komponist*innen und denen, deren Todestag noch keine 75 Jahre zurückliegt sowie Noten, deren wissenschaftliche Neuedition oder deren Druck weniger als 25 Jahre zurückliegt. Umgekehrt müssen also zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen, damit ein Werk von diesem Kopierverbot nicht betroffen ist:
- Werke stammen von Komponist*innen, die vor 1951 verstorben sind. Das sind bekannte Klassiker, aber auch Komponisten wie Bela Bartok, Richard Strauss etc.
- Der Druck beziehungsweise die Auflage der Edition muss länger als 25 Jahre zurückliegen. Kopien von zum Beispiel Violin- oder Klavierschulen von vor 2000, sind ebenso wie die bekannten Klassiker von Mozart, Vivaldi, Beethoven oder Bach in der Regel unbedenklich. Besondere Vorsicht ist hingegen geboten bei Werken aus den Bereichen Jazz, Rock, Pop, Filmmusik und Musical. Hier gilt zwar eine Arrangierklausel, dennoch muss das im Vorfeld mit der jeweiligen Lehrkraft abgestimmt werden.
Worauf müssen Sie besonders achten?
Besonders bei öffentlichen Auftritten, aber auch internen Vorspielen und Wettbewerben, dürfen geschützte Werke nicht aus Kopien oder von Tablets gespielt werden. Das gilt auch dann, wenn zu den Kopien oder Scans die Originale vorgelegt werden können.
Was passiert, wenn trotzdem geschützte Noten kopiert oder gescannt werden?
Im Falle einer Anzeige drohen sowohl strafrechtliche Konsequenzen als auch Schadensersatzforderungen, die erheblich ausfallen können.
Abschließender Hinweis
Lassen Sie sich nicht von abweichenden Regeln an allgemeinbildenden Schulen und Musikhochschulen irritieren. Diese Einrichtungen dürfen entweder lizenzfrei kopieren oder die Kultusministerkonferenz vergütet entsprechende Ansprüche pauschal. Leider fehlt den Musikschulen ein solcher politischer Rückhalt, der der musikalischen Bildungsarbeit von Musikschulen zu vergleichbarer Anerkennung verhelfen würde.
Wir bitten dringend um die Einhaltung dieses Kopier- und Scanverbots.
Vielen Dank!