Beendete frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
Veröffentlicht im Amtsblatt am 28. Oktober 2020
Ziel ist es, den Gebäudebestand abzubrechen und ein Hotel zu errichten.
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 3. September 2020 unter anderem folgenden Beschluss gefasst:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufhebung des Bebauungsplanes 66458/07 (664 Na 2/07) -Arbeitstitel: Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/Tunisstraße in Köln-Altstadt/Nord
Darüber hinaus hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Informationen zum Verfahren
Das im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07) befindliche Parkhaus wird nicht mehr bewirtschaftet. Ein Vorhabenträger hat das circa 1.800 Quadratmeter große Grundstück erworben und beabsichtigt, unter Abbruch des Gebäudebestands ein Hotel zu errichten. Das geplante Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Grundzüge der Planung sind berührt, weder Art noch Maß der baulichen Nutzung werden eingehalten. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans nach dem Abbruch des Parkhauses nicht mehr umgesetzt werden. Um die geplante Nutzungsart zu ermöglichen, ist es erforderlich, den Bebauungsplan aufzuheben.
Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit richtet sich dann nach § 34 Baugesetzbuch. Bei Rechtskraft der Aufhebung müsste sich das geplante Vorhaben bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung einfügen.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Das Beteiligungsverfahren fand in der Zeit vom 4. bis 18. November 2020 statt. Wegen der Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie wurde das Verfahren nur mit einem öffentlichen Aushang des Planungskonzepts oder mit telefonischer Auskunft durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis 18. November 2020 an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt gerichtet werden.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden in der zuständigen Bezirksvertretung beraten und eine Beschlussempfehlung für den Stadtentwicklungsausschuss formuliert. Der Stadtentwicklungsausschuss berät und beschließt auf dieser Grundlage die Vorgaben zur weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs.
Textauszug zum Aushangplakat
Anlass und Ziel der Aufhebung des Bebauungsplans
Das Parkhaus an der Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/Tunisstraße auf den Grundstücken Gemarkung Köln, Flur 25, Flurstücke 700 bis 705 wird nicht mehr bewirtschaftet und steht nun schon seit dem Jahr 2013 leer. Ein Vorhabenträger hat das circa 1.800 Quadratmeter große Grundstück erworben und beabsichtigt, unter Abbruch des Gebäudebestands den Neubau eines fünf- bis achtgeschossigen Hotels mit einer Tiefgarage.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07), der seit dem Jahr 1964 rechtskräftig ist. Dieser setzt ein "Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen – Parkhaus" fest. Zum Maß der baulichen Nutzung werden lediglich Baulinien mit entsprechenden Höhen festgesetzt. Weitergehende planerische Grundzüge sind der kurzen Begründung nicht zu entnehmen. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten soll an den Festsetzungen des Bebauungsplans nach Abbruch des Parkhauses nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr soll das geplante Vorhaben ermöglicht und der städtebauliche Missstand beseitigt werden.
Bei Betrachtung des Umgebungsbereichs des Bebauungsplans ist ersichtlich, dass dieser hauptsächlich von Büro- und Verwaltungsnutzungen geprägt ist. Daneben bestehen Anlagen für kulturelle Zwecke und ein Beherbergungsbetrieb, Wohnnutzungen sind nur sehr untergeordnet vorzufinden. Bei dem vorliegenden Nutzungsmix handelt es sich dem Gebietscharakter nach um ein faktisches Kerngebiet i.S.v. § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 7 Baunutzungsverordnung, in dem Hotels allgemein zulässig sind. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung darf bei einer Neubebauung des Grundstücks nur eine an die Umgebungsbebauung angepasste sowie städtebaulich und denkmalschutzrechtlich abgestimmte Höhenentwicklung erfolgen.
Das vorliegende Planungskonzept ist eine Möglichkeit, wie das Grundstück bebaut werden könnte. Damit sichergestellt ist, dass die geplante Neubebauung eine hohe architektonische Qualität erfährt und eine Aufwertung für die Umgebung erreicht wird, wird im Baugenehmigungsverfahren bereits frühzeitig der Gestaltungsbeirat eingebunden.