Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan
Veröffentlicht im Amtsblatt am 29. April 2026
Ziel der Planung war es, nahversorgungs- und zentrumsrelevante Einzelhandelsnutzungen auszuschließen.
Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17. März 2026 unter anderem beschlossen, den von ihm nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches am 7. Mai 2015 gefassten Aufstellungsbeschluss für das Gebiet der Grundstücke Subbelrather Straße 385 (Hinterland) und 387 bis 407 in Köln-Ehrenfeld – mit einer Länge von circa 120 m und einer Tiefe von circa 66 m – Arbeitstitel: Subbelrather Straße 385 (Hinterland) und 387 bis 407 in Köln-Ehrenfeld aufzuheben und das Bebauungsplanverfahren einzustellen.
Das circa 0,8 Hektar große Bebauungsplangebiet liegt im Stadtbezirk Köln-Ehrenfeld, Stadtteil Ehrenfeld. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörenden Lageplan, der dieser Bekanntmachung zur Veranschaulichung beigefügt ist.
Rechtsgrundlage
§ 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung
Anlass und Ziele der Planung
Das Plangebiet, betrifft das Gebiet der Grundstücke Subbelrather Straße 385 (Hinterland) und 387 bis 407 mit einer Länge von circa 120 m und einer Tiefe von circa 66 Metern.
Nachdem der innerhalb des Plangebietes gelegene Motorradzubehörhandel mit circa 600 Quadratmetern Verkaufsfläche, der als nicht zentrenrelevanter Einzelhandelsbetrieb eingestuft wurde, aufgegeben wurde, ist 2015 ein Antrag auf Nutzungsänderung in einen Drogeriemarkt mit zentrenrelevantem Sortiment gestellt worden. Für das Gebiet bestand kein Bebauungsplan; das Vorhaben wäre nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen. Zum Schutz der umliegenden vier Versorgungszentren vor Kaufkraftabfluss wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, um hier weitere nahversorgungs- und zentrenrelevante Nutzungen gemäß der konsequenten Anwendung des Einzelhandelskonzeptes steuern zu können. Zwischenzeitlich hat ein als nicht zentrenrelevanter eingestufter Einzelhandelsbetrieb die Fläche übernommen, so dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2 a Baugesetzbuch städtebaulich nicht mehr notwendig ist.
Auf Wunsch der Bezirksvertretung Ehrenfeld fasste der Stadtentwicklungsausschuss am 4. November 2024 den Aufstellungsbeschluss Arbeitstitel: Südlich Subbelrather Straße/westlich Hackländer Straße in Köln-Ehrenfeld mit dem Ziel Wohnen mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent in Wohngebäuden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, festzusetzen. Dieser Plangeltungsbereich ist nahezu identisch mit dem in dieser Vorlage aufzuhebenden Aufstellungsbeschluss von 2015.
Um die Situation zu bereinigen und da der Aufstellungsbeschluss von 2015 immer wieder zu Verwirrung führt und keine Funktion mehr hat, soll er aufgehoben werden.
Der Aufstellungsbeschluss von 2024 "Südlich Subbelrather Straße/westlich Hackländer Straße" zur Sicherung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus bleibt bestehen