Abfälle werden entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial durch die Verordung über das Europäische Abfallverzeichnis in die Kategorien "gefährliche Abfälle" oder "nicht gefährliche Abfälle" eingeordnet. Nach der jeweiligen Einordnung eines Abfalls bestimmt sich der Umfang und die Intensität der Nachweisführung.

Nach § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben diejenigen, die gefährliche Abfälle erzeugen, besitzen, sammeln, befördern und entsorgen, sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung der gefährlichen Abfälle nachzuweisen.

Das Nachweisverfahren gilt ab einer bestimmten Mengenschwelle für gewerbliche Betriebe, die Abfall erzeugen, befördern sowie entsorgen und ist in der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) festgelegt.

Entsorgungsnachweise, Begleitschein und Übernahme dokumentieren den Weg des gefährlichen Abfalls von der Abfallerzeugung über den Transport bis hin zur Entsorgung.

Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Bereits seit dem 1. April 2010 hat das elektronische Abfallnachweisverfahren die Nachweisführung in Papierform abgelöst. Die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist nach der Nachweisverordnung Pflicht. Das bedeutet, Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register werden digital erstellt, signiert und versendet.

Registerpflichten

Registerpflichten werden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Nachweisverordnung (NachwV) geregelt. Nach § 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz haben folgende Betriebe und Personen ein Register zu führen:

  • Entsorgungs- und Verwertungsanlagen
  • Betriebe, in denen gefährliche Abfälle erzeugt werden
  • diejenigen, die gefährliche Abfälle besitzen, einsammeln und befördern sowie
  • Händlerinnen, Händler, Maklerinnen und Makler gefährlicher Abfälle

Auch Betreiberinnen und Betreiber von Entsorgungs- und Verwertungsanlagen, in denen nicht gefährliche Abfälle entsorgt werden, haben ein Register zu führen. Die Registerpflichten gelten nicht für private Haushalte.

Die zuständige Überwachungsbehörde kann verlangen, dass ihr die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen sind.

Weitere Informationen

Abfallerzeugernummer
Der elektronische Abfallnachweis

Gesetzliche Grundlagen

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung)
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV