Information für gewerbliche Abfallerzeugende, Abfallentsorgende und Abfallbefördernde

Allgemeine Informationen

Seit dem 1. April 2010 ist das elektronische Abfallnachweisverfahren für gefährliche Abfälle nach der Nachweisverordnung Pflicht. Das bedeutet, Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register werden digital erstellt, signiert und versendet. Dies gilt für Sie als Abfallerzeuger*in, Abfallentsorger*in sowie als Abfallbeförderer*in.

Wie wird das elektronische Nachweisverfahren abgewickelt?

Die Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Register erfolgt mit Hilfe einer speziellen Software. In Ihrem Betrieb verwalten und erfassen Sie zunächst alle Daten per Computer. Die rechtsverbindliche Nachweiserklärung unterschreiben oder signieren Sie elektronisch mit Hilfe einer Signaturkarte und einem Kartenlesegerät. Anschließend versenden Sie Ihre Daten online.

Der Datenverkehr zwischen den nachweispflichtigen Betrieben und den Behörden wird bundesweit einheitlich über die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) geführt. Die ZKS-Abfall ist eine DV-technische Einrichtung, keine Behörde. Sie ermöglicht einen länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch bei der Abwicklung des elektronischen Nachweisverfahrens. Der Zugang zur ZKS kann über eine Anbindung der eigenen Software oder über externe Dienstleistende (Provider) erfolgen.

Vor der ersten Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren müssen sich Erzeuger*innen, Beförder*innen und Entsorger*innen gefährlicher Abfälle bei der Zentralen Koordinierungsstelle ZKS-Abfall registrieren lassen. Voraussetzung hierfür ist eine behördlich erteilte Registriernummer, wie beispielsweise Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummer sowie die Signaturkarte zur elektronischen Unterschrift.

Bei Fragen zur Registrierung des elektronische Abfallnachweisverfahrens und zum Länder eANV können Sie sich an die Servicenummer der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder ZKS-Abfall wenden.

Support der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder ZKS-Abfall

Wie werden die elektronischen Dokumente unterschrieben?

Früher haben Sie als verantwortliche Person die Papierformulare handschriftlich unterschrieben. Jetzt werden die elektronisch zu übermittelnden Dokumente mit einer elektronischen Unterschrift versehen. Dabei bietet nur die "qualifizierte elektronische Signatur", die mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbare Rechtsverbindlichkeit. Diese Signatur kann später der unterzeichnenden Person eindeutig zugeordnet werden.

Damit Sie die qualifizierte elektronische Signatur durchführen können, ist eine entsprechende Soft- und Hardwareausstattung erforderlich. Die dafür notwendigen Signaturkarten sind personengebunden und werden von bestimmten geprüften Anbietenden (Zertifizierungsdiensteanbietende) zeitlich beschränkt vergeben.

Wie steht es mit der Datensicherheit?

Beim Signieren werden die Daten über ein Kartenlesegerät mit dem Dokument virtuell verbunden und somit versiegelt. Die Versiegelung gewährleistet die Sicherheit der Daten.

Wie erfolgt die einheitliche Datenübermittlung?

Für die Übertragung von Daten, die elektronischen Formulare werden standardisierte Schnittstellen verwendet. Zudem sind alle zu übermittelnden elektronischen Formulare bundeseinheitlich definiert. So ist sichergestellt, dass alle teilnehmenden die gleichen Formulare für das Nachweisverfahren verwenden, sie lesen und bearbeiten können.

Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) in der Praxis

Um das neue Verfahren der elektronischen Nachweisführung praxisnah durchzuführen, gibt es einige Regelungen, von denen hier nur einige beispielhaft benannt werden:

Sind Sie Abfallbeförder*in, dann haben Sie zu gewährleisten, dass die Angaben aus dem Begleitschein während der Beförderung mitgeführt und jederzeit der zur Überwachung und Kontrolle befugten Person vorgelegt werden können. In der Praxis hat sich das Mitführen einer Papierkopie bewährt.

Als Abfallerzeuger*in müssen Sie spätestens bei der Übergabe, als Abfallbeförderer*in spätestens mit der Annahme bei der Entsorgungsanlage, den Begleitschein signieren.

Nach § 21 Nachweisverordnung gibt es für die Abfallerzeuger*innen und -beförderer*innen im Übernahmescheinverfahren die Ausnahme, dass die Übernahmescheine in Papierform geführt werden dürfen. Die Sammler*innen jedoch müssen die Daten zusätzlich elektronisch erfassen und in das elektronische Register überführen.

Bei einer Störung des Kommunikationssystems ist das Begleitscheinformular in einfacher Ausfertigung als Quittungsbeleg zu verwenden. Das Formular ist durch den*die Erzeuger*in, den*die Beförder*in und den*die Entsorger*in auszufüllen und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Quittungsbeleg sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und kann in der Regel aus der verwendeten Software oder Providerlösung ausgedruckt werden. Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems müssen die Nachweisdaten elektronisch übermittelt werden. Der Quittungsbeleg mit den Unterschriften verbleibt bei dem*der Abfallentsorger*in. Der*Die Entsorger*in muss mit seiner*ihrer elektronischen Signatur bestätigen, die Angaben von dem Papier korrekt in das elektronische System übertragen zu haben. Grundsätzlich ist dieses Verfahren auch anwendbar, wenn einer der Beteiligten wegen einer defekten Signaturkarte nicht elektronisch signieren kann.

Alle elektronischen Dokumente müssen in einem elektronischen Register geführt und entsprechend der gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden.

Unsere Empfehlung

Überprüfen Sie Ihre eigenen Geschäftsprozesse, damit Sie sie an das elektronische Nachweisverfahren anpassen und optimieren können. Bespielsweise mit Hilfe dieser Fragen:

  • Ist Ihre EDV für das elektronische Verfahren geeignet?
  • Welche Kommunikationsmöglichkeiten möchten Sie für die elekronische Nachweisführung zukünftig nutzen?
  • Kann das System beliebig erweitert werden und welche Möglichkeiten zur Archivierung bestehen?
  • Wie wird der Datenschutz sichergestellt?

Überlegen Sie, an welcher Stelle eine qualifizierte elektronische Signatur in Ihrem Betrieb notwendig ist und passen Sie die internen Unterschriftenregelungen an.

  • Welche*r Mitarbeiter*in soll eine Signaturkarte erhalten?
  • Sind Kartenlesegeräte vorhanden und an welchem Arbeitsplatz?

Haben Sie noch Fragen?

Bei Fragen können Sie sich gerne an die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft wenden.

Telefon: 0221 / 221-32704

E-Mail an das Umwelt- und Verbraucherschutzamt

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