Mobilfunksendeanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie

  • eine Höhe von 15 Metern, im Außenbereich von 20 Metern nicht überschreiten  

       und

  • eine qualifizierte tragwerksplanende Person (qTWP) die statischkonstruktive Unbedenklichkeit der Bauherrschaft bescheinigt.

Die Vorschriften über die Anforderungen der Standsicherheit, den Brandschutz und so weiter haben die Bauherren in eigener Verantwortung zu beachten.

Gemäß aktueller Baunutzungsverordnung (BauNVO, § 14, Absatz 1a) gilt: In den Baugebieten sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig, es sei denn, in einem Bebauungsplan wird eine solche Nebenanlage eingeschränkt oder ausgeschlossen.

Maßgebliche Vorschrift für den Schutz vor elektromagnetischen Strahlen ist die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV). Diese wurde vom Bund erlassen.

Bevor eine Mobilfunkantenne errichtet werden darf, wird die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV durch die Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen zivilen und militärischen Sendeeinrichtungen, geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung legt die Bundesnetzagentur die von Wohn- und Aufenthaltsbereichen einzuhaltenden Sicherheitsabstände fest.

Besteht der Verdacht, dass die tatsächliche Strahlenbelastung über die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ermittelten Werte hinaus geht, so können sowohl die Bundesnetzagentur, als auch die Bezirksregierung Köln vor Ort Messungen durchführen.

Mobilfunksendeanlagen im Bürgerservice

Umfangreiche Informationen mit Formularen rund um die Beantragung einer Baugenehmigung für eine Mobilfunksendeanlage finden Sie im Bürgerservice.