Mobilfunksendeanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie:

  • eine Höhe von 20 Metern nicht überschreiten, im Außenbereich ohne Höhenbegrenzung
    und
  • eine qualifizierte tragwerksplanende Person (qTWP) die statischkonstruktive Unbedenklichkeit der Bauherrschaft bescheinigt hat.

Ebenfalls baugenehmigungsfrei sind:

  • zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 Kubikmeter
  • ortsveränderliche Antennenträger, die bis zu 48 Monate vorübergehend aufgestellt werden. 

Die Höhe von 20 Meter wird bei Mobilfunkanlagen auf Gebäuden ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut gemessen, ansonsten ab Oberkante Gelände. 

Die Vorschriften über die Anforderungen der Standsicherheit, den Brandschutz etc. muss die Bauherrschaft in eigener Verantwortung beachten.

Gemäß aktueller Baunutzungsverordnung (BauNVO), § 14, Absatz 1a, gilt: In den Baugebieten sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig, es sei denn, in einem Bebauungsplan wird eine solche Nebenanlage eingeschränkt oder ausgeschlossen.

Benötigte Dokumente

  • Antragsformular

    Das Antragsformular muss sowohl von der antragstellenden oder bevollmächtigten als auch der entwurfsverfassenden Person unterzeichnet sein. Das Formular finden Sie unter "Downloads und Infos" weiter unten verlinkt.

  • Baubeschreibungsformular

    Bitte verwenden Sie auch hier nur das amtliche Formular, das unter "Downloads und Infos" verlinkt ist.

  • Betriebsbeschreibungsformular

    Auch dieses Formular finden Sie unter "Downloads und Infos".

  • Lageplan – Flurkarte – Deutsche Grundkarte

    Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und in der Regel im Maßstab 1 zu 50 auf der Grundlage einer aktuellen amtlichen Flurkarte erstellt sein. Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann müssen sie einen amtlichen Lageplan vorlegen. Handelt es sich um ein Vorhaben, das in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Außenbereich liegt, dann muss zusätzlich die Flurkarte und eine Deutsche Grundkarte im Maßstab 1 zu 5.000 vorgelegt werden. Beide Karten erhalten Sie beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster.

  • Rechnerische Nachweise

    Sie müssen einen rechnerischen Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche einreichen. Die Herstellungssumme muss einschließlich der Umsatzsteuer ermittelt sein.

  • Nachweis der Standsicherheit

    Der Nachweis der Standsicherheit muss in geprüfter Form vorgelegt werden. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren muss der Standsicherheitsnachweis erst bei Baubeginn vorgelegt werden.

  • Baulicher Brandschutz

    Bauliche Einhausungen elektrischer und elektronischer Anlagen innerhalb und außerhalb des Gebäudes sowie brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen sind beim baulichen Brandschutz zu berücksichtigen. Ein Brandschutzkonzept ist erforderlich, wenn ein bestehendes Brandschutzkonzept verändert wird. Das Konzept muss von brandschutzsachverständigen Personen mit einer Qualifikation gemäß § 54, Absatz 3 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 aufgestellt und unterzeichnet werden. Auch die entwurfsverfassende Person muss das Brandschutzkonzept unterzeichnen.

  • Bauvorlageberechtigung

    Die Bauvorlagen müssen von der entwurfsverfassenden Person, welche bauvorlageberechtigt sein muss, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer der Kammer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Personen werden bei den Architekten- und Bauingenieurkammern der Bundesländer geführt.

  • Standortbescheinigung

    Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur muss vor Inbetriebnahme der Anlage vorgelegt werden.

  • Nachweis der Gebietsversorgung

    Bei Errichtung in Wohngebieten ist der Nachweis der Erforderlichkeit der Anlage für die Sicherung der Versorgung des Gebietes gemäß Baunutzungsverordnung zu erbringen. Die Notwendigkeit des Aufbaus sollte durch Darstellung der Funknetzplanung (Versorgung: vorher – nachher) belegt werden.

  • Bauzeichnungen

    Die Bauzeichnungen der Anlage und die Darstellung von Gebäuden in, an oder auf welchem die Anlage errichtet werden soll, muss im Maßstab 1 zu 100 eingereicht werden. Die Darstellung des Gebäudes umfasst den Höhenschnitt, alle Ansichten, Dachaufsicht und die Grundrisse, an denen Änderungen vorgenommen werden.

Antragsberatung Bauen

Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Antragsberatung Bauen. Wir beraten Sie zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Baurechts. Bitte beachten Sie, dass wir nur zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben können, wenn Sie den Antrag gestellt haben.

Nutzen Sie unser Kontaktformular für Fragen

Was prüft das Bauaufsichtsamt?

Im Falle einer erforderlichen Baugenehmigung prüfen wir, ob 

  • die Anlage mit dem Planungsrecht übereinstimmt, zum Beispiel aufgrund eines Bebauungsplans
  • die baurechtlichen Abstandflächen eingehalten werden
  • die Anlage standsicher ist
  • Belange des Denkmalschutzes gewahrt werden
  • der Brandschutz gewährleistet ist.

Wir prüfen dagegen nicht, ob die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Strahlen eingehalten werden. Denn diese Prüfung obliegt allein der Bundesnetzagentur, die für jede Mobilfunkantenne eine sogenannte Standortbescheinigung erteilt. Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesnetzagentur dürfen wir die Frage der Strahlenbelastung nicht erneut prüfen. Auch können wir nicht eigenmächtig niedrigere Grenzwerte festsetzen, da allein der Bund zuständig ist.

Akteneinsicht

In die zu einer Mobilfunksendeanlage gehörenden Bauakten können aufgrund des Datenschutzes nur folgende Personen Einsicht nehmen:

  • die Grundstückseigentümer*innen
  • die antragstellende Person
  • die Eigentümer*innen der unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke
  • alle, die eine Einverständniserklärung des*der Grundstückseigentümer*in oder der Mobilfunknetzbetreibenden besitzen.

Um zu verhindern, dass Unbefugte die Bauakten einsehen, müssen die Eigentümer*innen sowie die Nachbar*innen ihre Berechtigung durch Vorlage des Personalausweises und eines aktuellen Auszugs aus dem Grundbuch nachweisen. Den Grundbuchauszug erhalten Sie beim Amtsgericht Köln.

Archivierte Bauakten beim Zentralen Aktendepot einsehen

Weitere Informationen

Gebühren

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises und so weiter werden gesondert berechnet.

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Antragsberatung der Bauaufsicht
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
Telefax
0221 / 221-22567
Kontakt

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)

Fahrplanschnellsuche

Fahrplansuche auf KVB.koeln

Downloads und Infos