Warum hat Köln eine Baumschutzsatzung?
Die Kölner Baumschutzsatzung sichert den städtischen Baumbestand und damit die Lebensgrundlage für Menschen und Tiere.
Bäume sind unverzichtbar für das Wohlbefinden und die Lebensqualität in Städten. Sie sind wichtig für den Klimaschutz, denn sie entziehen der Atmosphäre im Rahmen der Photosynthese klimaschädliches CO2 und binden es in Form von Kohlenstoff in ihrem Holzkörper. Gleichzeitig geben sie dabei enorme Mengen lebensnotwendigen Sauerstoff an die Luft ab. Zudem filtern sie Feinstaub und Schadstoffe aus der Luft. Bäume regulieren die Luftfeuchtigkeit und die Temperatur und machen wie eine Klimaanlage die negativen Auswirkungen des Klimawandels für Stadtbewohner*innen erträglicher. Mit ihren Wurzeln sorgen sie für eine Minderung der Überflutungsgefahr, da sie die Wasseraufnahmefähigkeit der Böden erhöhen und den Abfluss von Niederschlagswasser reduzieren. Sie bieten Pflanzen und Tieren Lebensraum und leisten damit einen wichtigen Beitrag gegen den Rückgang der Arten. Tierische Bestäuber sind für mehr als 75 Prozent der Nahrungs- und Nutzpflanzen wichtig. Ohne Artenvielfalt ist die weltweite Lebensmittelproduktion in Gefahr.
Wann muss ich einen Antrag stellen?
Einen Antrag müssen Sie immer dann stellen, wenn ein Baum unter den Schutz der Kölner Baumschutzsatzung fällt und dieser Baum gefällt oder zurückgeschnitten werden soll oder muss. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Baum nicht mehr verkehrssicher ist oder wenn er wegen einer Baumaßnahme nicht erhalten bleiben kann.
Mehr Infos dazu finden Sie unter "Welche Bäume sind durch die Kölner Baumsatzung geschützt?" und "Für welche Maßnahmen an Bäumen in meinem Eigentum muss ich keinen Antrag stellen?".
Welche Bäume sind durch die Kölner Baumschutzsatzung geschützt?
Geschützt sind alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 Zentimeter und mehr. Zwei- und mehrstämmige Laubbäume sind geschützt, wenn mindestens zwei Einzelstämme einen Umfang von 40 Zentimeter und mehr aufweisen. Weiterhin geschützt sind alle Nadelbäume mit einem Stammumfang von 130 Zentimeter und mehr. Zwei- und mehrstämmige Nadelbäume sind geschützt, wenn mindestens zwei Einzelstämme einen Umfang von 65 Zentimeter und mehr aufweisen.
Unabhängig von der Baumart und dem Stammumfang sind weiterhin geschützt:
- Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhalten sind oder gepflanzt wurden. Auf unseren Internetseiten unter Bebauungspläne können sie prüfen, ob Ihr Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans liegt.
- Mit dem Zeitpunkt der Pflanzung geschützt sind Bäume, die gemäß den Auflagen in der Fällgenehmigung als Ersatz für gefällte Bäume zu pflanzen waren (Ersatzpflanzungen).
- Bäume, die mit öffentlichen Mitteln gepflanzt wurden, zum Beispiel städtische Straßenbäume.
Hinweise:
Der Stammumfang wird in der Regel in einem Meter über dem Erdboden gemessen. Ausnahme: Liegt der Kronenansatz unter einem Meter, wird der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz gemessen. Bei Fragen zum Schutzstatus stehen Ihnen das Umwelt- und Verbraucherschutzamt für Bäume auf privaten Grundstücken und das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen für Bäume auf öffentlichen Grundstücken gerne zur Verfügung.
Wie gehe ich vor, wenn ich meinen Baum fällen oder zurückschneiden möchte bzw. muss?
Füllen Sie bitte einen Antrag zur Fällung oder Veränderung geschützter Bäume auf privaten Grundstücken aus und reichen diesen, vorzugsweise in digitaler Form, beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt ein.
Wenn der Grund für die Fällung oder Veränderung eine Baumaßnahme ist, füllen Sie bitte einen Antrag zur Fällung oder Veränderung geschützter Bäume auf privaten Grundstücken aus und reichen ihn zusammen mit dem Antrag für die Baugenehmigung beim Bauaufsichtsamt ein.
Wie gehe ich vor, wenn ein Baum im öffentlichen Verkehrsraum die Nutzung meines Grundstücks oder die Durchführung meines Bauvorhabens beeinträchtigt?
Füllen Sie bitte einen Antrag zur Fällung oder Veränderung geschützter Bäume auf öffentlichen Grundstücken aus und reichen diesen, vorzugsweise in digitaler Form, beim Amt für Grünflächen und Landschaftspflege ein.
Wenn der Grund für die Fällung oder Veränderung eine Baumaßnahme ist, füllen Sie bitte einen Antrag zur Fällung oder Veränderung geschützter Bäume auf öffentlichen Grundstücken aus und reichen ihn zusammen mit dem Antrag für die Baugenehmigung beim Bauaufsichtsamt ein.
Wie gehe ich vor, wenn ein Baum auf einem benachbarten, privaten Grundstück die Nutzung meines Grundstücks oder die Durchführung meines Bauvorhabens beeinträchtigt?
Wenn der Baum durch die Kölner Baumschutzsatzung geschützt ist, füllen Sie bitte einen Antrag zur Fällung oder Veränderung geschützter Bäume auf privaten Grundstücken aus und reichen ihn beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt ein.
Wenn der Grund für die Fällung oder Veränderung eine Baumaßnahme ist, füllen Sie bitte einen Antrag zur Fällung oder Veränderung geschützter Bäume auf privaten Grundstücken aus und reichen ihn zusammen mit dem Antrag für die Baugenehmigung beim Bauaufsichtsamt ein.
Hinweise:
Im Falle der Beantragung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind auch Vorhabenträger antragsberechtigt. Die Erlaubnis bei Beantragung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben wird erst mit Erteilung der Baugenehmigung gültig. Beachten Sie unbedingt, dass der Baum bei Antragstellung durch Vorhabenträger nicht ohne Einverständnis der Eigentümer*in gefällt werden darf, denn die Fällerlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter - hier: des Baumeigentümers - erteilt. Im Zweifel muss er zivilrechtlich vorgehen.
Wie gehe ich vor, wenn von einem Baum in anderem Eigentum eine akute Gefahr für Personen oder Sachen von besonderem Wert ausgeht?
Fall A:
Der Baum steht auf einem privaten Grundstück, von ihm geht eine unmittelbar drohende und zu beseitigende Gefahr für Personen oder Sachen von besonderem Wert auf Ihrem Grundstück aus. Suchen Sie unbedingt zunächst den Kontakt zur Baumeigentürmer*in um im Dialog eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, können Sie sich an die Feuerwehr oder die Polizei wenden.
Hinweis:
Im Grundsatz handelt es sich um einen privatrechtlichen Sachverhalt. Eine Intervention durch die Stadtverwaltung ist aufgrund der dafür fehlenden Rechtsgrundlage nicht möglich.
Fall B:
Von dem Baum geht eine Gefahr für den öffentlichen Verkehrsraum aus. Falls der Kontakt zur Baumeigentümerin beziehungsweise zum Baueigentümer nicht herstellbar ist, informieren Sie bitte das Amt für öffentliche Ordnung.
Fall C:
Von einem Baum in öffentlichem Eigentum geht eine unmittelbar drohende und zu beseitigende Gefahr aus. Informieren Sie bitte in diesem Fall das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen.
Welche Maßnahmen an satzungsgeschützten Bäumen sind verboten?
Es ist verboten, geschützte Bäume zerstören, zu entfernen, zu beschädigen oder wesentlich zu verändern. Von einer wesentlichen Veränderung spricht man, wenn die das Aussehen des Baumes erheblich verändert oder sein weiteres Wachstum beeinträchtigt ist.
Verboten sind insbesondere:
- Versiegelung des offenen oder gewachsenen Bodens innerhalb einer Fläche von 2 Metern vom Stamm entfernt
- Verdichtungen des offenen oder gewachsenen Bodens im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten, zum Beispiel durch das Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder durch das Lagern von schweren Gerätschaften, Baumaterialien oder Ähnlichem,
- Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten,
- das Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben oder Abwässern im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten,
- die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten,
- die Anwendung von Tausalzen auf privaten Flächen im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten,
- das Kappen von Bäumen und
- das baumschädigende oder –gefährdende Anbringen von Verankerungen und Gegenständen.
Hinweis:
Der Kronentraufbereich beschreibt die senkrecht auf den Boden übertragene Kronenfläche.
Für welche Maßnahmen an Bäumen in meinem Eigentum muss ich keinen Antrag stellen?
Grundsätzlich müssen nur Maßnahmen an satzungsgeschützten Bäumen beantragt werden.
Nicht zu beantragen sind ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen. Dazu zählen unter anderem das notwendige Herstellen des lichten Raums über Straßen und Wegen, das Freistellen von Straßenlaternen und –schildern sowie das Herstellen des erforderlichen Mindestabstands der Baumkrone zu Gebäudeteilen.
Weiterhin nicht zu beantragen sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Sie müssen uns diese jedoch so bald wie möglich schriftlich anzeigen und die Notwendigkeit und Dringlichkeit nachweisen. Gleiches gilt für abgestorbene und im Sturm gekippte Bäume.
Wer darf einen Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen beziehungsweise Eigentümergemeinschaften oder bevollmächtigte Vertreter*innen. Im Falle der Beantragung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind auch Vorhabenträger*innen antragsberechtigt.
Fällt eine Gebühr an?
Ja. Die Höhe ist dabei von der Anzahl der beantragten Bäume und von der Entscheidung über Ihren Antrag abhängig.
Für jeden Antrag, dem vollständig oder zum Teil stattgegeben wurde, fällt eine Grundgebühr von 193,19 Euro an. Bei einem vollständig abgelehnten Antrag reduziert sich die Grundgebühr auf 144,89 Euro. Hinzu kommt eine Gebühr für jeden beantragten Baum in Höhe von 40,01 Euro, wenn für diesen Baum eine Genehmigung erteilt wurde und in Höhe von 30,01 Euro, wenn die Genehmigung für diesen Baum nicht erteilt wurde.
Beispiel 1: Sie beantragen zwei Bäume zur Fällung. Die Genehmigung wird für beide Bäume erteilt. Neben der Grundgebühr von 193,19 Euro sind für jeden Baum 40,01 Euro zu entrichten. Die Gebührenhöhe berechnet sich als Summe der Grundgebühr von 193,19 Euro und der variablen Gebühr: 193,19 + (2 x 40,01) = 273,21 Euro.
Beispiel 2: Sie beantragen drei Bäume zur Veränderung und einen Baum zur Fällung. Die Genehmigung zur Veränderung von zwei Bäumen wird nicht erteilt, die Fällgenehmigung wird erteilt. Neben der Grundgebühr von 193,19 Euro sind für drei Bäume jeweils 40,01 Euro und für einen Baum 30,01 Euro zu entrichten. 193,19 + (3 x 40,01) + 30,01 = 343,23 Euro.
Beispiel 3: Sie beantragen drei Bäume zur Veränderung. Die Genehmigung wird für keinen Baum erteilt. Neben der Grundgebühr von 144,89 Euro sind für jeden Baum 30,01 Euro zu entrichten. 144,89 + (3 x 30,01) = 234,92 Euro.
Muss ich eine Ersatzpflanzung vornehmen oder eine Ausgleichszahlung leisten?
Für die Fällung von Bäumen auf öffentlichen Grundstücken ist grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Die Erlaubnis zur Fällung von satzungsgeschützten Bäumen auf privaten Grundstücken wird in der Regel unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt. Sind Ersatzpflanzungen nicht oder nur zum Teil möglich, ist für diese Bäume eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Fall A: Beantragt wird eine Fällgenehmigung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben
Bei der Beantragung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben wird die Erlaubnis unter der Auflage der rein rechnerisch ermittelten Anzahl von Ersatzpflanzungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Baumschutzsatzung (BSchS) erteilt
Stammumfang | bis 99 cm | 100 bis 199 cm | 200 bis 299 cm | 300-399 cm | 400-499 cm |
---|---|---|---|---|---|
Anzahl | 1 | 3 | 5 | 7 | 9 |
Bei einem Umgang von 80 Zentimeter entspricht das einem, bei einem Umfang von 130 Zentimeter drei und bei einem Umfang von 460 Zentimeter neun Bäumen. Wenn nachgewiesen wird, dass die Vornahme von Ersatzpflanzungen ganz oder zum Teil unmöglich ist, wird eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.488 Euro für jeden Baum festgesetzt, der nicht gepflanzt werden kann.
Beispiel: Ein Baum mit einem Stammumfang von 257 Zentimeter wird zur Fällung erlaubt.
Stammumfang | bis 99 cm | 100 bis 199 cm | 200 bis 299 cm | 300-399 cm | 400-499 cm |
---|---|---|---|---|---|
Anzahl | 1 | 3 | 5 | 7 | 9 |
In der fett markierten Spalte ist abzulesen, dass fünf Bäume als Ersatz zu pflanzen sind. Falls von den fünf Bäumen nur drei Bäume gepflanzt werden können, wird für die zwei Bäume, die nicht gepflanzt werden können, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2 x 1.488 Euro = 2.976 Euro festgesetzt.
Fall B: Beantragt wird eine Fällgenehmigung, Antragsgrund ist kein Bauvorhaben
Wird die Fällgenehmigung aus anderen Gründen beantragt, erfolgt die Entscheidung über die Anordnung einer Ersatzpflanzung nach abwägender Einzelfallentscheidung. Dabei werden unter anderem das Baumalter, der Zustand des Baumes, seine Funktion am Standort, der Flächenbedarf für die Ersatzpflanzung sowie die Zumutbarkeit für den Baumeigentümer berücksichtigt. Wenn nachgewiesen wird, dass die Vornahme von Ersatzpflanzungen ganz oder zum Teil unmöglich ist, wird eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.488 Euro für jeden Baum festgesetzt, der nicht gepflanzt werden kann.
Fall C: Beantragt wird nicht die Fällung, sondern nur die Veränderung eines Baumes
Für Bäume, die nicht gefällt, sondern lediglich zurückgeschnitten werden müssen, wird grundsätzlich kein Ausgleich gefordert.
Welche Bäume darf ich als Ersatz pflanzen?
Ziel der Baumartenwahl ist vor allem, für jeden Standort die Baumart zu finden, die den dortigen Bedingungen am besten gewachsen ist. Wählen Sie dazu grundsätzlich Baumarten aus der "Liste möglicher Ersatzpflanzungen" (siehe Link unten). Unterstützung bei der Baumartenwahl bekommen Sie bei Fachbetrieben wie Gärtnereien oder Baumschulen. Gerne können Sie sich auch an das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wenden.
Falls Sie eine Baumart oder Sorte pflanzen möchten, die nicht in der "Liste möglicher Ersatzpflanzungen" steht, stellen Sie hierzu bitte einen formlosen Antrag unter Angabe der Gründe und reichen Sie ihn beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt per E-Mail ein. Abweichungen von der Liste sind in begründeten Einzelfällen möglich, insbesondere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen Gründen.
Wie lange muss ich nach Antragstellung auf den Bescheid warten?
Die Bearbeitung eines Antrages zur Fällung oder Veränderung von geschützten Bäumen nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch, da Unterlagen zu prüfen sind, Fehlendes nachzufordern ist sowie gegebenenfalls ein Ortstermin vereinbart und durchgeführt wird.
Ist die Erteilung einer Fällerlaubnis vorgesehen, muss zudem der jeweiligen Bezirksvertretung Gelegenheit gegeben werden, Nachfragen zu stellen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Im Wissen über diese Abläufe ist in der Baumschutzsatzung eine Regelbearbeitungszeit von bis zu acht Wochen benannt.
Muss ich den Bescheid auf Verlangen vorzeigen?
Ja. Eine Kopie des Bescheids ist der ausführenden Firma auszuhändigen und auf Verlangen jedem vorzuzeigen.
Wer ist verantwortlich für die Verkehrssicherheit von Bäumen?
Notwendige Kontrollen und Prüfungen zur Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bäumen sowie die Beauftragung und Durchführung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung obliegen der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Eigentümergemeinschaft.
Mehr Infos dazu finden Sie auch unter "Wo bekomme ich eine Beratung zum Zustand und zur Verkehrssicherheit meines Baumes?"
Wo bekomme ich eine Beratung zum Zustand und zur Verkehrssicherheit meines Baumes?
Wenden Sie sich zur Begutachtung Ihres Baumes und zur fachmännischen Beratung an Personen, die Leistungen der Baumkontrolle und -pflege anbieten. Sie finden solche Fachleute zum Beispiel im Internet oder in Branchenbüchern.
Beachten Sie bitte, dass die Stadtverwaltung Ortstermine an Bäumen in privatem Eigentum lediglich im Rahmen der Abarbeitung von Anträgen durchführen kann.
Dürfen Bäume während der Vogelbrutzeit gefällt oder zurückgeschnitten werden?
Um Tiere zu schützen, die Bäume und Sträucher als Brutstätte und Lebensraum nutzen, gilt vom 1. März bis zum 30.September eines jeden Jahres ein Rodungs- und Schnittverbot für Hecken und Gehölze. Grundsätzlich gilt dieses Verbot auch für Bäume. Gleiches gilt für Bäume, wenn sie nicht auf "gärtnerisch genutzten Grundflächen" stehen. Gärtnerisch genutzten Grundflächen umfassen Nutz- und Ziergärten, Rasensportanlagen, Friedhöfe und Grünanlagen.
Sie dürfen also auch in der Vogelbrutzeit Bäume in Ihrem Garten fällen oder zurückschneiden, falls sich keine Lebensstätten wild lebender Tiere in den Bäumen befinden. Beachten Sie im Hinblick auf eine gegebenenfalls erforderliche Beantragung der Maßnahmen immer die Vorgaben der Baumschutzsatzung.
Sofern Sie innerhalb der Schutzfrist eine Beseitigung oder einen umfassenden Rückschnitt an Gehölzen durchführen müssen, benötigen Sie eine Genehmigung. Stellen Sie bitte in diesem Fall einen formlosen, schriftlichen Antrag an die Untere Naturschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt.
Wo kann ich Baumbeschädigungen oder widerrechtliche Baumfällungen melden?
Wenn Sie Eingriffe an den durch die Baumschutzsatzung geschützten Bäumen beobachtet haben, sollten Sie zuerst die Ausführenden nach einer Genehmigung dazu fragen. Das ist Ihr gutes Recht, denn Erlaubnisse zur Fällung oder Veränderung geschützter Bäume werden immer unter der Auflage erteilt, eine Kopie des Erlaubnisbescheides der ausführenden Firma auszuhändigen und auf Verlangen jedermann vorzuzeigen. Ist das nicht möglich oder gibt man Ihnen darüber keine Auskunft, können Sie uns Ihre Hinweise gerne per E-Mail an antrag-baumschutz@stadt-koeln.de senden.
Welche Verkehrssicherungspflichten habe ich als Baumeigentümer*in?
Was sagt das Gesetz?
Laut § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müssen Grundstückseigentümer*innen für den verkehrssicheren Zustand ihrer Bäume sorgen. Dadurch sollen Schäden an Personen oder Sachen verhindert werden. Dazu haben Grundstückseigentümer*innen die Verkehrssicherheit in regelmäßigen Abständen durch Baumkontrollen zu prüfen. Dabei erkannte Gefahrenquellen sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Beachten Sie, dass vor der Durchführung von Maßnahmen gegebenenfalls ein Antrag einzureichen ist, falls Bäume durch die Kölner Baumschutzsatzung geschützt sind. Zuständig für Anträge bezüglich Bäumen auf privaten Grundstücken ist das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln – Abteilung Baumschutz.
Wie und was muss kontrolliert werden?
Zur Kontrolle möglicher Gefahren durch Bäume ist eine Sichtkontrolle ausreichend. Diese sollte – je nach Zustand der Bäume – alle ein bis zwei Jahre vom Boden aus durchgeführt werden. Dabei muss jeder Baum einzeln und von allen Seiten im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich kontrolliert werden. Weitergehende Untersuchungen sind nur erforderlich, wenn umfangreichere Schäden erkennbar sind oder anderweitig Zweifel am gesundheitlichen Zustand des Baumes bestehen. Diese Untersuchungen erfordern speziell weiter- und fortgebildete sowie erfahrene Personen, die über entsprechende Fertigkeiten und Fachkenntnisse verfügen, um die Verkehrssicherheit eines Baumes abschließend beurteilen zu können.
Was ist bei einer unmittelbar drohenden Gefahr zu tun?
Unmittelbar drohende Gefahren müssen unverzüglich beseitigt werden, wenn sie Personen oder Sachen von bedeutendem Wert betreffen. Die Beantragung der zur Gefahrenbeseitigung erforderlichen Maßnahmen an geschützten Bäumen ist nicht erforderlich. Die Maßnahmen sind der Stadt Köln aber umgehend schriftlich anzuzeigen. Ihre Notwendigkeit ist in der Anzeige zu begründen und anhand von Fotoaufnahmen zu dokumentieren. Falls die Anzeige vor der Durchführung der Maßnahmen aufgrund der besonderen Dringlichkeit nicht möglich ist, sind die Bäume oder ihre Teile mindestens zehn Tage nach erfolgter Anzeige zur Besichtigung durch die Stadt Köln vor Ort bereitzuhalten. Unmittelbar drohende Gefahren gehen nur in sehr seltenen Fällen von Bäumen aus, zumeist gehen ihnen extreme Wettereignisse wie Stürme voraus. Kontrollieren Sie Ihre Bäume daher nach solchen Wetterereignissen zusätzlich!
Folgende Anzeichen können auf eine unmittelbar drohende Gefahr hinweisen:
- extremer Schiefstand
- konzentrische Bodenrisse oder Anhebungen im Wurzelbereich
- Risse im Stamm, in Ästen oder an Vergabelungen
Wenn diese Anzeichen schon über einen längeren Zeitraum vorhanden sind, ist in der Regel nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr auszugehen!
Was droht Grundstückseigentümer*innen bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?
Wer seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, hat nach § 823 Absatz 1 des Bundesgesetzbuches (BGB) der verletzten beziehungsweise geschädigten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch beinhaltet konkret den Ersatz beschädigter Gegenstände, zum Beispiel Autos, sowie von Behandlungskosten und ein Schmerzensgeld für Schäden an Körper und Gesundheit. Im Falle der Verletzung von Personen kommt zudem noch eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung, beim Tod eines Menschen ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung in Betracht. Die Höchststrafe für diese Delikte liegt hier bei drei beziehungsweise fünf Jahren Freiheitsstrafe. Beauftragen Grundstückseigentümer*innen ein Fachunternehmen für Baumpflege mit der Baumkontrolle oder der Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, so müssen sie dieses sorgfältig auswählen, anweisen und überwachen. Wird diese Pflicht verletzt, kommt neben der Haftung des Fachunternehmens eine Haftung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers für entstandene Schäden in Betracht. Die Beauftragung allein entbindet nicht von der Haftung nach § 823 Absatz 1 BGB. Wenn Grundstückseigentümer*innen ihre Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllen, kann die Stadt sie dazu auffordern. Wenn sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der festgelegten Frist nachkommen, kann die Stadt eine Fachfirma beauftragen, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Die Kosten für diese Maßnahmen müssen dann von den Grundstückseigentümer*innen getragen werden.