Seit dem 1. Januar 2011 können berechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten. Hierzu zählt auch eine Lernförderung, die die bereits vorhandenen schulischen Angebote ergänzt ("außerschulische Nachhilfe").

Wer bekommt diese Leistung?

  • SGB II: In der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind dies Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
  • SGB XII: In der Sozialhilfe sind dies Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.
  • BKGG: Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehungsweise von Kinderzuschlag entsprechend den obigen Ausführungen zum SGB II.
  • AsylbLG: Leistungsberechtigte im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetz, die analoge Leistungen im Sinne der Sozialhilfe beziehen, entsprechend den obigen Ausführungen zum SGB XII.
  • Personen mit geringem Einkommen, die keine laufenden Leistungen nach Sozialgesetzbuch II beziehen, können einen möglichen Anspruch im Jobcenter prüfen lassen.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Leistung bezogen werden?

Mit der außerschulischen Lernförderung sollen die von den Schulen und schulnahen Trägern (zum Beispiel Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt werden. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen.

Eine ergänzende Lernförderung wird insbesondere dann erforderlich, wenn die wesentlichen Lernziele nicht mehr ohne zusätzliche Hilfen erreicht werden können. Ein wichtiges Kriterium hierbei ist die Gefährdung der Erreichung des Klassenziels, also eine drohende Nichtversetzung. Es sind aber auch Fördermöglichkeiten für Schülerinnen und Schülern gegeben, die formal nicht versetzungsgefährdet sind, jedoch eine bessere Schulformempfehlung oder ein besseres Schulabgangszeugnis anstreben. Lernförderung kann im Einzelfall ebenfalls zur Herstellung der Sprachfähigkeit (Fähigkeit über mündliche und schriftliche Formen des Sprachgebrauches zu verfügen) möglich sein.

Zudem kann in Ausnahmefällen eine (ergänzende) Lernförderung bei bestehender Lese-/ Rechtschreibschwäche oder Dyskalkulie in Betracht kommen, sofern die Schülerin oder der Schüler keine Eingliederungshilfen des Jugendamtes nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erhalten kann. Sollte Nachhilfeunterricht notwendig werden, weil die Schülerin oder der Schüler lediglich unregelmäßig am Schulunterricht teilgenommen hat, besteht keine Fördermöglichkeit.

Die Entscheidung, ob Lernförderung sinnvoll und erforderlich ist, trifft die Schule. Ist dies der Fall, können Kosten hierfür maximal in Höhe der ortsüblichen Preise übernommen werden.

Wie funktioniert das?

Die Leistung muss gesondert beantragt werden. Mit dem Hauptantrag Bildung und Teilhabe erhalten Sie einen ergänzenden Vordruck (Zusatzfragebogen Lernförderung) für weitere Erklärungen und Angaben zur gewünschten Lernförderung.

Es wird zudem ein weiterer "Zusatzfragebogen – Bestätigung der Schule" ausgehändigt, in dem die Schule die Notwendigkeit und die Form der Lernförderung in bestimmten Fächern bestätigen muss. Zu beachten ist, dass jeweils eine Bestätigung pro Fach erforderlich ist. Der Vordruck ist auch in den Schulen erhältlich.

Dem Antrag muss außerdem ein Kostenvoranschlag des gewünschten Lernförderungsinstitutes, der Nachhilfelehrerin oder des Nachhilfelehrers (Anbieter) beigefügt sein. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass der Anbieter die Lernförderung nach den Anforderungen der Schule ausführt.

Dies betrifft die Qualifikation der Lehrkraft und die Gruppenstärke.

Weitere Informationen auf unserer Seite "Bildungspaket - und das ist drin?"

Auf Basis der Einschätzung der Schule entscheidet die für Sie zuständige Leistungsstelle über die Gewährung der beantragten Lernförderung.

In welcher Höhe kann Lernförderung gezahlt werden?

Pro Fach und Schuljahr werden in der Regel maximal 46,5 Unterrichtsstunden á 45 Minuten (entspricht 35 Zeitstunden) übernommen. Für eine Nachprüfung können 20 Unterrichtsstunden à 45 Minuten (entspricht 15 Zeitstunden) übernommen werden. Der angemessene Betrag pro Förderstunde je Fach und Klassenstufe orientiert sich an den für Köln ortsüblichen Kosten. Es können maximal für Schülerinnen und Schüler

  • der Primarstufe bis 12 Euro
  • der Sekundarstufe I bis 14 Euro
  • der Sekundarstufe II bis 17 Euro

anerkannt werden.

Sofern die Schule eine besondere Anforderung an die Qualifikation der Nachhilfelehrerin oder des Nachhilfelehrers bescheinigt, gelten erhöhte Sätze auf Basis der hier ortsüblichen Preise. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beziehungsweise Ihr Nachhilfeanbieter ebenfalls beim

Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln, Abteilung Bildung und Teilhabe

Wie wird die Leistung erbracht?

Mit Bewilligung der Leistung erhalten Sie einen Gutschein, den Sie dem Leistungsanbietenden vorlegen. Bei der Einlösung des Gutscheins rechnet die Abteilung Bildung und Teilhabe im Amt für Soziales und Senioren die Kosten der außerschulischen Lernförderung direkt mit dem Leistungsanbietenden ab.

Hat die Lernförderung bereits stattgefunden und haben Sie die Kosten ausnahmsweise vorgeleistet, kann eine Erstattung an Sie maximal in Höhe der oben genannten ortsüblichen Preise erfolgen, sofern Sie vorhandene Anmeldungen, Rechnungen, Quittungen oder sonstige Nachweise über die getätigten Zahlungen einreichen.

Für den Fall, dass Ihnen bereits eine Rechnung des Leistungsanbietenden vorliegt, Sie diese aber noch nicht beglichen haben, erfolgt die Auszahlung in Höhe der bewilligten Lernförderung unmittelbar an den Anbietenden der Lernförderung.

Bei wem muss ich den Antrag abgeben?

Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, beziehungsweise Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, geben Sie das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular an uns.

Kontakt und Erreichbarkeit zu Bildung und Teilhabe

Wenn Sie keine der genannten Sozialleistungen beziehen, aber ein geringes Einkommen haben und Ihre Ansprüche auf Bildung und Teilhabe prüfen lassen wollen, sprechen Sie bitte zunächst im Orientierungsservice des Jobcenters Köln vor, um dort eine Einkommensberechnung durchführen zu lassen. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Postleitzahl Ihrer aktuellen Wohnanschrift.

Zuständiges Jobcenter finden

Nach erfolgter Einkommensprüfung erhalten Sie eine entsprechende Bescheinigung und können unter der oben genannten Adresse zur Beantragung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket vorsprechen.

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