Hier haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Anmeldeverfahren für Sie zusammengestellt. Diese werden wir fortlaufend aktualisieren.
Welche Aufnahmekriterien gibt es?
Die Aufnahmekriterien sind in § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO S I) definiert und umfassen folgende Kriterien
- Geschwisterkinder
- ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
- ausgewogenes Verhältnis von Schüler*innen unterschiedlicher Herkunftssprache
- Schulweg
- Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule
- Losverfahren
Vor der Anwendung dieser Kriterien muss der*die Schulleiter*in über geltend gemachte Härtefälle entscheiden. Die Ursache oder der Grund, weshalb ein Härtefall vorliegt, muss ausschließlich auf das Kind zurückzuführen sein. Der*die Schulleiter*in wählt vor Beginn des Anmeldeverfahrens aus diesen 6 Kriterien eins oder mehrere für die jeweilige Schule aus. Die Aufnahmekriterien werden angewendet, wenn es mehr Anmeldungen an einer Schule als Schulplätze gibt und somit ein Anmeldeüberhang entsteht.
Wo erfahre ich, welche Aufnahmekriterien angewendet werden?
Welche Kriterien die Schule für die Aufnahme ausgewählt hat, können Sie bei der Schule erfragen.
Sind bei der Anmeldung meines Kindes beide Unterschriften der Erziehungsberechtigten erforderlich?
Auf dem Anmeldebogen müssen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise Sorgeberechtigten unterschreiben. Eine Ausnahme besteht, wenn nur eine Person sorgeberechtigt ist. In diesem Fall müssen Sie als allein sorgeberechtigte Person bei der Anmeldung an der Schule eine Sorgebescheinigung vorlegen, die Sie beim Amt für Kinder, Jugend und Familie erhalten. Wenn eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht vorliegt, ist diese vorzulegen.
Was ist die Warteliste und wer führt sie?
Wenn mehr Anmeldungen eingehen als Plätze vorhanden sind (Anmeldeüberhang), zieht der*die Schulleiter*in die vorher festgelegten Auswahlkriterien für die Entscheidung heran. Nach dieser Liste erfolgt die Platzvergabe. Wenn alle Plätze vergeben sind, wird diese Liste als sogenannte Warteliste geführt. Wenn ein Schulplatz nicht angenommen oder abgesagt wird, muss die Vergabe dieses freigewordenen Platzes nach der Warteliste erfolgen. Die Wartelisten werden an den Schulen geführt. Wir, die Stadt Köln, haben in unserer Funktion als Schulträgerin keinen Einfluss auf die Vergabe der Schulplätze.
Besteht ein Anspruch auf einen Schulplatz in Wohnortnähe oder an der Wunschschule?
Nein, es besteht kein Anspruch auf einen Schulplatz in Wohnortnähe oder an der Wunschschule.
Darf ich den Anmeldeschein kopieren und mein Kind an mehreren Schulen anmelden?
Nein, Mehrfachanmeldungen sind nicht möglich. Diese Entscheidung basiert auf einer Verordnung des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW. Anmeldungen an mehreren Schulen gleichzeitig sind somit rechtlich unzulässig. Der Original-Anmeldeschein ist personalisiert. Sie müssen ihn bei der Anmeldung an einer städtischen Schule vorlegen. Kopien des Anmeldescheins werden nicht akzeptiert.
Wo finde ich Informationen, wenn mein Kind einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat?
Wenn Ihr Kind einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hat, ist der Regelförderort die allgemeine Schule. Die Erziehungsberechtigten können alternativ auch die Förderschule wählen. Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre "Weiterführende Schulen in Köln – Sekundarstufe I" oder auf unseren Internetseiten zum Thema "Inklusion und Förderung an Schulen".
An wen und in welcher Form sind die Widersprüche gegen das Verfahren/die Vergabe einzureichen?
Den Widerspruch müssen Sie bei der Schule einlegen. Weitere Informationen finden Sie auf dem Absageschreiben der Schule.
An wen kann ich mich bei Fragen zum Anmeldeverfahren wenden?
Wenn Sie Fragen zum Anmeldeverfahren und zu den Aufnahmekriterien der einzelnen Schulen haben, wenden Sie sich bitte an den*die jeweilige*n Schulleiter*in.