Fernambuk (Paubrasilia echinata) ist eine stark bedrohte Baumart aus Brasilien. Ihr Holz wird wegen seiner Stabilität, Flexibilität und dem geringen Gewicht hauptsächlich für den Bau von Bögen für Streichinstrumente verwendet.
Bei der letzten CITES-Vertragsstaatenkonferenz wurden neue Regeln für den Handel mit Fernambuk-Holz beschlossen. Der Schutzstatus der Art blieb jedoch unverändert – sie steht bereits seit 2007 unter besonderem Schutz.
Die neuen Regelungen betreffen ausschließlich die Ein- und Ausfuhr von Fernambuk-Holz. Alle anderen Regelungen gelten bereits seit dem 20. Mai 2023. Die bestehenden und neuen Regelungen haben wir für Privatpersonen, Bogenbauer*innen und Händler*innen zusammengestellt.
Kommerzieller Handel (Händler*innen und Bogenbauer*innen)
Nachweise: Für Bögen, halbfertige Produkte und Rohholz müssen Sie wie bisher bereits vorgeschrieben Nachweise über die legale Herkunft des Holzes erbringen. Diesen Nachweis können Sie über die legale Einfuhr, den legalen Erwerb innerhalb der EU oder über die Einfuhr oder den Erwerb des Produkt vor dem 13. September 2007 erbringen.
Buchführung: Sie müssen weiterhin für fertige Bögen und Rohprodukte eine artenschutzrechtliche Buchführung nachweisen.
Verkauf innerhalb der EU: Beim Verkauf von Fernambuk oder Produkten, die Fernambuk enthalten muss dem*der Käufer*in ein Nachweis über den legalen Erwerb übergeben werden. Wir empfehlen Ihnen ein Zertifikat durch den*die Bogenbauer*in.
Registrierung von Beständen: Eine Registrierung ist nicht nötig, lediglich die oben erläuterte Buchführung ist vorgeschrieben.
Ein- und Ausfuhren: (Neuregelung) Für Ein- und Ausfuhren zu kommerziellen Zwecken in die oder aus der EU ist eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nötig. Diese können Sie beim Bundesamt für Naturschutz beantragen.
Privatpersonen
Besitz: Solange Sie keine kommerziellen Zwecke verfolgen, benötigen Sie keine artenschutzrechtlichen Dokumente.
Anmeldung: Sie müssen Bögen aus Fernambuk nicht anmelden oder registrieren. Die Naturschutzbehörden können Ihnen keine Dokumente ausstellen. Artenschutzrechtliche Dokumente zur Herkunft des Holzes können Sie nur von den Verkäufer*innen erhalten.
Kauf: Beim Kauf von Produkten aus Fernambuk innerhalb der EU müssen Sie von den Verkäufer*innen einen Nachweis des legalen Erwerbs des Holzes erhalten.
Verkauf innerhalb der EU: Sofern Sie Ihr Produkt aus Fernambuk verkaufen möchten, müssen Sie nachweisen, dass das Holz vor dem 13. September 2007 in die EU eingeführt wurde.
Ein- oder Ausfuhr in die/ aus der EU (Neuregelung): Wenn Sie Fernambuk-Holz oder Gegenstände daraus für private Zwecke (also nicht zum Verkaufen) außerhalb der EU mitnehmen, brauchen Sie keine besonderen Dokumente. Es wird aber empfohlen, eine "Declaration of materials" mitzunehmen.
Sofern Sie Produkte aus Fernambuk zu kommerziellen Zwecken ein- oder ausführen möchten, benötigen Sie eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung. Diese können Sie beim Bundesamt für Naturschutz beantragen.