Sie haben ein Schreiben "Anhörung zur Ordnungswidrigkeit" erhalten? Damit wird Ihnen ein schwerwiegender Verstoß wegen falschen Parkens, zu schnellen Fahrens oder einer TÜV / AU Überschreitung von mehr als acht Monaten vorgeworfen. Aus diesem Grund ist ein Bußgeld von 60 Euro oder mehr festgesetzt worden. In der Regel sind damit auch Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt verbunden. Bevor ein Bescheid gegen Sie erlassen wird, haben Sie die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern

Wenn Sie sich zur Sache äußern wollen

Wenn Sie zur Sache aussagen wollen, dann haben Sie dafür bis zu einer Woche nach Erhalt des Schreibens Zeit. Unter Berücksichtigung Ihrer Äußerung wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bescheid erlassen wird. Über eine Einstellung erhalten Sie in der Regel keine gesonderte Mitteilung.

Wenn Sie sich zur Sache nicht äußern wollen

Sofern Sie sich nicht äußern, wird in jedem Fall ein Bescheid erlassen.

Wenn Sie nicht gefahren sind

Sollten nicht Sie den Verstoß begangen haben, sondern eine andere Person, so teilen Sie bitte innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens auf dem Anhörungsbogen mit, wer die verantwortliche Person ist. Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen die von Ihnen angegebene Person. Für Sie ist die Angelegenheit damit zunächst erledigt.

Achtung:

Sollte allerdings nach Ihren Angaben dennoch keine verantwortliche Person ermittelt werden können, dann können Ihnen als fahrzeughaltende Person, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Halterhaftung). Dasselbe gilt, wenn der Aufwand für die Ermittlung der verantwortlichen Person unverhältnismäßig hoch ist.

Hinweise zum Zeugnisverweigerungsrecht

Sie können Angaben zur Sache verweigern, wenn Sie in einem Angehörigenverhältnis zur verantwortlichen Person stehen. Außerdem können Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch die Sie sich selber belasten würden.

Fragen an die Bußgeldstelle

Sollten Sie noch Fragen zur Anhörung oder speziell zu den Themen Zeugnisverweigerungsrecht oder Bußgeldbescheid haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Sachbearbeitung bei der Bußgeldstelle. Die Telefonnummer und den dazugehörigen Namen finden Sie im rechten oberen Teil des Schreibens. Zudem können Sie sich auch per Mail an unser Bußgeldstellen-Postfach (bussgeldstelle@stadt-koeln.de) wenden.

Wichtig:

Bitte geben Sie bei Rückfragen in jedem Fall das Aktenzeichen an. Es steht unter "Mein Zeichen" und beginnt mit "72".

Kontakt der Bußgeldstelle

Höhe des Bußgeldes und weitere Informationen

Die Höhe des zu zahlenden Bußgeldes richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen und den daraus resultierenden Rahmensätzen bzw. Bußgeldkatalogen. Bei straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten findet der bundeseinheitlichen geltende Tatbestandskatalog Anwendung. Diesen können Sie auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes einsehen und/oder herunterladen.

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
Kraftfahrt - Bundesamt