Wir geben Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Verlängerung nach § 24 Aufenthaltsgesetz.
Wird mein Aufenthaltstitel nach dem 4. März 2026 weiter verlängert?
Der Rat der Europäischen Union hat mit Durchführungsbeschluss vom 15. Juli 2025 den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 verlängert. Weitere Informationen werden folgen.
Ich habe einen Aufenthaltstitel, der bis zum 3. März 2025 gültig ist. Darf ich ab dem 4. März 2025 weiterarbeiten?
Ja, Ihre Aufenthaltserlaubnis gilt inklusive ihrer Nebenbestimmungen und Auflagen bis zum 4. März 2026 fort.
Ich habe einen neuen Nationalpass erhalten und mein bisheriger Nationalpass wurde durch die Botschaft einbehalten. Was muss ich tun?
Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis als Klebeetikett in Ihrem Nationalpass eingetragen ist, haben Sie im Fall der Abgabe Ihres Passes leider keinen gültigen Nachweis mehr. Daher kann die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in diesem Fall nicht greifen. Bitte vereinbaren Sie daher hier einen Termin zur Neuausstellung Ihres Aufenthaltstitels.
Ich möchte innerhalb der Europäischen Union reisen. Ist das möglich?
Ja, Sie können innerhalb der Europäischen Union reisen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat trifft Vorkehrungen, damit sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Gültigkeit der betroffenen Aufenthaltstitel informieren können.
Im Falle von geplanten Reisen außerhalb der Europäischen Union erkundigen Sie sich bitte vor Ihrer Reise bezüglich der Visa-Bestimmungen für das entsprechende Land. Die Online-Bescheinigung hat bei Reisen außerhalb der Europäischen Union keine Gültigkeit.
Ich möchte in die Ukraine reisen. Ist das mit der Bescheinigung möglich?
Ja, Reisen in die Ukraine sind mit einem gültigen ukrainischen Nationalpass möglich. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis von der ersten Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung betroffen ist, können Sie bis zum 4. März 2026 problemlos wieder nach Deutschland einreisen. Die Bescheinigung für Geflüchtete aus der Ukraine über die weitere Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz ist hierfür sogar nicht zwingend notwendig. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis mit sich führen.
Was muss ich beachten, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehen möchte?
Personen, die einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes haben, unterliegen einer sogenannten Wohnsitzauflage. Die Wohnsitzauflage gilt für das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Wenn Sie in Köln wohnen und in ein anderes Bundesland umziehen möchten, ist es zwingend erforderlich, dass Sie die Aufhebung der Wohnsitzauflage vor Ihrem Umzug bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes beantragen.
Die Aufhebung der Wohnsitzauflage ist möglich, wenn:
- Ihnen oder Ihren Familienmitgliedern in einem anderen Bundesland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche, ein Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder ein Ausbildungs- beziehungsweise Studienplatz zur Verfügung stehen.
- Ihre Familienmitglieder, mit denen Sie zuvor in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt haben, in einem anderen Bundesland leben.
- eine besondere Härte vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das zuständige Jugendamt feststellt, dass Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch am bisherigen Wohnort beeinträchtigt wären. Sie liegt außerdem vor, wenn ein anderes Bundesland aus wichtigen persönlichen Gründen die Zuständigkeit übernimmt.