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Hinweis:

Das Förderprogramm Altbausanierung und Energieeffizienz ist am 31. März 2022 ausgelaufen. Aktuell werden die letzten Auszahlungsanträge bearbeitet.

 

Neue Förderprogramme zum 2. Oktober 2023

Seit 2. Oktober 2023 können Anträge in drei neuen Förderprogrammen zur Förderung von Photovoltaikanlagen auf Gewerbe- oder Wohngebäuden sowie zur Gebäudesanierung von Wohngebäuden gestellt werden.

Neue Förderprogramme

Für einen "Antrag auf Auszahlung der Fördermittel" reichen Sie zu jeder Sanierungsmaßnahme bitte folgende Unterlagen per E-Mail ein:

1. Antrag auf Auszahlung von Fördermitteln, siehe Downloadservice 2. Eigenerklärung über Inanspruchnahme von Förderungen, siehe Downloadservice 3. Zusätzliche Unterlagen und Nachweise, die im Infoblatt zur Maßnahme aufgelistet werden

Das Förderprogramm

Richtlinie des Förderprogramms "Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen"

Förderziele

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung in Köln, die im Sinne des Klimaschutzes den Energieverbrauch und dadurch die lokalen Emissionen reduzieren.

1. Förderungszweck

Private Haushalte sind für 35 Prozent des Energieverbrauches in Köln verantwortlich. Auf den Bereich Gewerbe, Handel und Dienstleistung entfallen weitere 21 Prozent. Ziel des Programms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln, möglichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen sowie einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bürger*innen unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben.

Wir fördern daher die unter Punkt 2 beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten privaten Gebäuden zu Wohnzwecken, sowie gemischt genutzten Gebäuden mit Gewerbe- und Wohneinheiten innerhalb des Stadtgebietes. Als gemischt genutzte Gebäude gelten Gebäude, die über mindestens eine wohnwirtschaftlich genutzte Einheit verfügen. Reine Nichtwohngebäude, die ausschließlich gewerblich genutzt werden, wie zum Beispiel Bürogebäude, Hotels oder Hallenbauten, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Ausnahme hierfür stellen Pflegeheime dar. Durch das Förderprogramm "Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen" werden Investitionsanreize dahingehend hervorgerufen, Gebäude durch Maßnahmen zu sanieren und den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermindern, die in ihrem Ergebnis die Emissionen (zum Beispiel CO2, NOx, Feinstaub, Lärm) in Köln in den nächsten Jahren senken werden.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind:

2.1 Unterstützende Angebote für private Haushalte  

  • Energieberatung in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW und Wohnungsunternehmen (siehe 6.1)
  • Energieberatung von Kölnpassinhaber*innen in Kooperation mit dem Stromspar-Check der Caritas (siehe 6.2)
  • entfällt (siehe 6.3)
  • Luftdichtheitsmessung (siehe 6.4)
  • Durchführung einer Thermografie zum ersten Erkenntnisgewinn durch die Eigentümer*innen selbst (siehe 6.5)

2.2 Sanierungsmaßnahmen bei Bestandsbauten

  • Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern, obersten Geschoss- und Kellerdecken sowie Fenstern (siehe 6.6)
  • Optimierung von Heizungsanlagen (siehe 6.7)
  • Austausch hydraulische Durchlauferhitzer gegen elektronische (siehe 6.8)
  • Neuanschluss an die Fernwärme (siehe 6.9)
  • Passivhauskomponenten (siehe 6.10)
  • Technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (siehe 6.11)
  • Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (siehe 6.12)
  • Maßnahmen zur rationellen Wärmeerzeugung (siehe 6.13)
  • Innovative Sondermaßnahmen (siehe 6.14) 


3. Antragsberechtigung und Antragstellung

3.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen (natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)) von Gebäuden und Betreiber*innen von Heizungsanlagen (zum Beispiel Dienstleistungsunternehmen im Energiebereich oder Wärmelieferanten/Contractoren), deren Grundstücke beziehungsweise Heizungsanlagen innerhalb des Stadtgebietes von Köln liegen. Antragsberechtigt sind ferner alle gemeinnützigen Organisationsformen, einschließlich Kirchen (im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG), in deren Eigentum sich die Gebäude befinden. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt zu erfolgen.

3.2 Antragsstellende

Das Einverständnis der Eigentümer*innen für die Durchführung der beantragten Maßnahme ist erforderlich, wenn die Antragstellenden nicht gleichzeitig Eigentümer*innen des Gebäudes sind, wie zum Beispiel bei Wohnungseigentumsverwaltungen/Hausverwaltungen. Die Antragstellung durch eine/n Bauträger*in ist möglich.

4. Antragsverfahren und Vorhabenbeginn

4.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Fördermittel muss mit den geforderten Anlagen zu den einzelnen Fördertatbeständen bei der Stadt Köln eingereicht werden. Die erforderlichen Anlagen werden mit dem jeweiligen Antragsformular beschrieben. Die Antragstellenden erhalten nach Einreichung des Antrages ein Eingangsschreiben. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, wird ein Schreiben zu den fehlenden Unterlagen versandt. Der Antrag wird abgelehnt, wenn auch nach der entsprechenden Aufforderung durch die Stadt Köln die notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden.

Nach Prüfung der Förderfähigkeit des vollständigen Antrages erhalten die Antragstellenden im Förderfall ein weiteres Schreiben, mit dem eine Fördernummer bekanntgegeben wird, im Ablehnungsfall eine entsprechende Mitteilung hierrüber. Für eine Beratung zur Antragstellung stehen die für das Förderprogramm "Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen" zuständigen Mitarbeitenden telefonisch und persönlich zur Verfügung. Die digitalen Antragsformulare sind im Internet hinterlegt, sie können auf Nachfrage auch zugeschickt werden.

Antragsformulare für Sanierungsmaßnahmen

4.2 Vorhabenbeginn

Die Maßnahmen dürfen erst nach Bekanntgabe der Fördernummer in Auftrag gegeben werden. Die Fördernummer erhalten Sie, wenn Ihr Antrag inklusive der notwendigen Unterlagen geprüft und für grundsätzlich förderfähig bewertet wurde. Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der Fördernummer in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmenbeginn genehmigt werden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme.

5. Baustoffe

Im Rahmen des Förderprogramms werden folgende Materialvorgaben festgelegt:

5.1 Allgemeine Anforderungen

Der Einsatz folgender Materialien/Stoffe führt zum Ausschluss einer Förderung:

  • Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW)
  • Asbestzementplatten
  • Materialien/Stoffe ohne bauaufsichtliche Zulassung für die jeweilige Anwendung
  • Spanplatten der Emissionsklassen 2 und 3
  • Import- und Tropenholz ohne nachgewiesenen PEFC-Standard (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) oder FOREST STEWARDSHIP COUNCIL (FSC)-Zertifikat
  • Faserdämm-Materialien, die nicht die Kriterien nach der Gefahrstoffverordnung Anhang II, Nummer 5 Absatz 2 erfüllen
  • Leicht entflammbare Baustoffe der Baustoffklasse 3 (nach DIN 4102). Mit den Antragsformularen ist zu bestätigen, dass keine der ausgeschlossenen Materialien/Stoffe eingesetzt werden

Entsprechende Belege sind einzureichen.

5.2 Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe bei der Wärmedämmung

Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer höheren Förderung honoriert.

Anforderung an die Baustoffe:

  • Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen Kennzeichnung "Blauer Engel"
  • AKÖH-Positivliste

5.3 Zusätzliche Materialvoraussetzungen für die Erneuerung von Fenstern

Die Nachhaltigkeit von Fensterrahmen ergibt sich durch die verwendeten Materialien, an die hohe Anforderungen gestellt werden.

Förderfähig ist der Einbau von:

  • Holzrahmen, wobei abhängig von der Herkunft der Hölzer folgende Nachweise zu erbringen sind:
  • Bei Herkunft aus deutschen Wäldern: Herkunftsnachweis/-bescheinigung
  • aus Wäldern außerhalb Deutschlands (Import-und Tropenholz): Zertifizierung der Hölzer mindestens nach dem PEFC-Standard; als Alternative FSC-Zertifikat
  • Holzfensterrahmen mit Aludeckschale
  • Fensterrahmen aus Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE)
  • Fensterrahmen aus Polyvinylchlorid (PVC) und Polyurethan (PU)  


6. Förderfähige Maßnahmen


Unterstützende Angebote für private Haushalte

6.1 Energieberatung in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW und Wohnungsunternehmen

Anforderung: Im Rahmen des städtischen Förderprogramms wird die Ende 2015 erfolgreich gestartete Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW fortgeführt.

Förderung: Da die Kosten im Falle der  

  • "Energieberatung bei Ihnen zu Hause" (90-minütige Beratung vor Ort und einem anschließenden Beratungsbericht mit einer fachlichen Auswertung relevanter Fördermöglichkeiten und ergänzender Informationen) und des
  • "Basis-Checks" (60-minütige Beratung vor Ort: Erkennung von Stromfressern, Informationen zum effizienten Heizen und richtigem Lüften) aufgrund bereits staatlicher Förderung preisgünstig sind,

werden diese kumuliert zu 100 Prozent gefördert.

6.2 Energieberatung von Kölnpassinhaber*innen in Kooperation mit dem StromsparCheck der Caritas

Anforderung: StromsparCheck vor Ort mit Austausch von Lichtkörpern, Lichtleisten und Beratung hinsichtlich Energiefressern. Deutlich wird auch welche Verursacher durch die Vermietenden ausgetauscht werden müssen. Hierdurch könnte in Verbindung anderer Bausteine dieses Konzeptes, auch erreicht werden, dass Vermietende Beratung in Anspruch nehmen, um die Häuser energetischer zu gestalten.

Förderung: Die Beratung wird zu 100 Prozent gefördert.

6.3 entfällt

6.4 Luftdichtheitsmessung

Anforderung: Die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung zur Feststellung der Gebäudedichtheit oder Leckagen wird mit 100 je Wohnungs-(WE)/Nutzungseinheit (NE) einmalig gefördert.

Förderung: Die maximale Fördersumme liegt je Antrag bei 1.500 Euro.

6.5 Eigenständige Durchführung einer Thermografie zum ersten Erkenntnisgewinn (bei Bestandsbauten)

Anforderung und Förderung: Kölner Eigentümer*innen können sich nach vorheriger Terminabsprache (positiver Schnelltest der den Grad der Aufklärung und des Erkenntnisgewinns garantiert) gegen Hinterlegung eines Pfands (zum Beispiel Ausweisdokument oder Bargeld) eine Thermografiekamera bei der Stadt Köln ausleihen. Ein Lehrfilm steht zur Vorbereitung des Schnelltests kostenfrei zur Verfügung. Die eigenständige Durchführung dient ausschließlich eines ersten Erkenntnisgewinns zur Sensibilisierung und Bewusstseinsförderung zum Thema Sanierung des Eigenheims.

Sanierungsmaßnahmen bei Bestandsbauten

Bereich Wärmedämmung

6.6 Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern, obersten Geschoss- und Kellerdecken sowie Fenstern

Anforderung: Gefördert werden Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste bei Bestandsbauten. Wird eine bestehende Dachkonstruktion in einem Maß verändert, dass sie als Neubau zu werten ist, sind hier eingebaute Dämmungen nicht förderfähig. Unter Umständen kann aufgrund des baulichen Zustandes der Abriss und Wiederaufbau einer Dachkonstruktion erforderlich sein. Ein Wiederaufbau in unveränderter Lage gemäß den bestehenden Dachproportionen wird als Ersatz der Bestandskonstruktion gewertet, es gelten die zuvor beschriebenen Voraussetzungen.

Energiedächer: Werden Dächer saniert, bei denen gleichzeitig mindestens 40 Prozent der Dachfläche zur Sonnenenergienutzung hergerichtet werden, werden diese Dächer gesondert gefördert.

Besonderheit Fenster/Haustüren: Die Erneuerung von Fenstern wird grundsätzlich nur gefördert, wenn dadurch mindestens eine rechnerische Halbierung des IST-Energieverbrauchs (Uw/Ud-Wert-Betrachtung) stattfindet. U-Werte: Die folgenden maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) müssen eingehalten werden:

Außenwand: U-Wert 0,20 W/m²K
Dach: U-Wert 0,20 W/m²K
Flachdach: U-Wert 0,18 W/m²K
Oberste Geschossdecke: U-Wert 0,18 W/m²K
Kellerdecke: U-Wert 0,27 W/m²K
Fenster/Haustür: Uw/Ud-Wert 0,95/1,10 W/m²K

Erforderliche Nachweise:

Nachweis fachgerechte Ausführung: nach Abschluss der Maßnahme ist eine Bestätigung über die Einhaltung der geforderten U-Werte und die sach- und fachgerechte Ausführung von wärmebrückenrelevanten Details durch eine Fachfirma oder ein Ingenieurbüro vorzulegen.

Nachweise U-Wert/Uw-Wert:

  • sofern keine Nachweise zu dem im Bestand vorhandenen Mauerwerk vorgelegt werden können, zum Beispiel Belege aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes mit genauer Bezeichnung des Mauerwerksmaterials (Material, Rohdichte), ist für das Bestandsmauerwerk von baujahrstypischen Aufbauten auszugehen, wie sie für die betreffenden Baualtersklasse in Gebäudetypologien veröffentlicht sind
  • sind mehrere unterschiedliche Wandaufbauten vorhanden (zum Beispiel verschiedene Mauerwerksmaterialien, -dicken, Dämmmaterialien), ist für jeden Wandaufbau eine eigene U-Wert Berechnung vorzulegen und aus den jeweiligen Flächenanteilen und Einzel-U-Werten der durchschnittliche U-Wert der gedämmten Außenwand nachvollziehbar zu berechnen
  • zum U-Wert-Nachweis für die Fenster: Der Wärmedurchgangskoeffizient (Uw-Wert) des Gesamt-Fensters (Verglasung, Randverbund, Sprossen, Rahmen) ist den technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN ISO 10077-1 für ein in den Produktspezifikationen üblicherweise verwendetes Rohbau-Fenstermaß von 1,23 Meter mal 1,48 Meter zu ermitteln. Alternativ können individuelle, objektbezogene Uw-Wert Berechnungen eingereicht werden

Nachweise Dämmmaterial/Wärmebrücke:

  • Nachweis/e über die Wärmeleitfähigkeitsgruppe/n und Baustoffklassen der Dämmstoffe
  • Nachweise über die Vermeidung von Wärmebrücken im Bereich der Fensterlaibungen und den Anschlusspunkten Dach, oberste Geschossdecke, Kellerdecke, des Perimeteranschlusses und des Anschlusses der Außenwanddämmung an die Dachkonstruktion
  • bei einer Innendämmung: Vorlage eines bauphysikalischen Gutachtens über die zu dämmenden Bauteile inklusiver aller Anschlusspunkte

Nachweise Dämmflächen:

  • Nachweis Dämmfläche im Bereich des Baubestandes  

Förderung: Die Förderung für Dämmmaterialien beträgt 15 Euro pro Quadratmeter oder für umweltfreundliche Dämmmaterialien gemäß 5.2, 30 Euro pro Quadratmeter.
Vakuumdämmung wird mit 1.000 Euro pro Kubikmeter gefördert. Es gilt dabei nur das reine Vakuummaterial, das heißt keine Schutzschichten

Die Förderhöhe für die Erneuerung von Fenstern beträgt:

  • bei der Verwendung von Holz aus Deutschland beziehungsweise PP und PE-Fenster 100 Euro pro Quadratmeter Fensterfläche
  • bei der Verwendung von Holz außerhalb Deutschlands, PVC und PU-gedämmten Fenstern reduziert sich die Fördersumme auf 50 Euro pro Quadratmeter


Bereich Heizungsoptimierung

6.7 Optimierung von Heizungsanlagen (Heizungszentrale und Heizungsnetz bei Bestandsbauten)

6.7.1 Austausch von Thermostatventilen und Thermostatköpfen ausschließlich in Kombination mit einem Hydraulischen Abgleich der entsprechenden Heizungsanlage

Anforderung: Gefördert wird der Austausch von alten, ineffizienten Thermostatventilen und -köpfen durch voreinstellbare Thermostatventile und sogenannte "intelligente" Thermostatköpfe, die gemäß dem TELL (Thermostatic Efficiency Label) mit der Energieeffizienzkennzeichnung der Stufe "I" beziehungsweise nach dem Energie-Effizienz-Index (EEI) 0,50 klassifiziert sind oder das Prüfzeichen Keymark tragen. Nachdem der Austausch der Thermostatventile und -köpfe stattgefunden hat, muss ein hydraulischer Abgleich der entsprechenden Heizungsanlage, also die Optimierung der Wärmeverteilung im Rahmen bestehender Heizungsanlagen ohne Austausch des Heizkessels oder anderer Wärmeerzeuger, durchgeführt werden. Die Heizungsanlagen müssen nachweislich mindestens ein Jahr im Betrieb sein. Es sind alle mit dem hydraulischen Abgleich im Zusammenhang stehenden Leistungen mit zugeordneten Arbeitsstunden eindeutig und von anderen Leistungen (Einbau Thermostatventile/-köpfe et cetera) getrennt auszuweisen. Ein fachgerechter hydraulischer Abgleich ist gemäß den KfW-Förderrichtlinien durchzuführen. Die Bewilligung und die Auszahlung der Fördermittel können erst erfolgen, wenn der ausführende Installationsbetrieb die fachgerechte Durchführung des hydraulischen Abgleichs bestätigt hat. Dabei müssen die Arbeitsschritte mit entsprechenden Angaben zur neuen Einstellung der Vorlauftemperatur, Pumpe et cetera belegt werden. Sofern einzelne Leistungen im Vorfeld zur Angebotsabgabe durchgeführt wurden (zum Beispiel Abschätzung der Heizlast) können diese nicht nachträglich gefördert werden.

Förderung: Die Förderung der Thermostatventile und -köpfe beträgt 100 Prozent und des hydraulischen Abgleichs 50 Prozent der Bruttokosten gemäß der Schlussrechnung. Förderhöchstgrenze ist auf maximal 75 Euro brutto pro Thermostatventilkopf mit Ventilunterteil im Antragsobjekt festgesetzt.

6.7.2 Austausch von Heizungsumwälzpumpen einer Heizungszentrale

Anforderung: Gefördert werden ausschließlich Pumpen mit einem Energie-Effizienz-Index (EEI) 0,23 nach der EU-Richtlinie für energieverbrauchende beziehungsweise energiebezogene Produkte, die nach dem Wirkprinzip des Drehstrom-Synchronmotors mit Permanentmagnet-Rotor funktionieren. Sofern der Austausch von Brauchwasserpumpen beantragt wird, sind diese nur dann förderfähig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie in das Heizungssystem eingebunden sind und ein Magnetabscheider vor der Pumpe zur Abscheidung des Eisens im Heizungswasser in Betrieb ist. Die Bewilligung und die Auszahlung der Fördermittel können erst erfolgen, wenn der ausführende Installationsbetrieb die fachgerechte Entsorgung der alten Pumpe/n bestätigt hat.

Förderung: Die Förderung beträgt 50 Prozent der Bruttokosten (Montage- und Produktkosten) pro ausgetauschte Umwälzpumpe und Magnetabscheider gemäß der Schlussrechnung.

6.8 Austausch von hydraulischen Durchlauferhitzern gegen elektronische

Anforderung: Elektronische und vollelektronische Durchlauferhitzer arbeiten deutlich effizienter als hydraulische und senken somit den Stromverbrauch. Außerdem funktionieren sie besser zusammen mit Spar-Zubehör.

Förderung: Wenn Antragstellende den Austausch nachweisen (zum Beispiel durch eine Fachfirma oder ein Foto vor-/nachher), dass mit der Anschaffung eines elektronischen oder vollelektronischen Durchlauferhitzers ein hydraulischer Durchlauferhitzer ersetzt wurde, erhalten die Antragstellenden einen Bonus pro gefördertem elektronischem Durchlauferhitzer in Höhe von 150 Euro.

Bereich Fernwärme

6.9 Neuanschluss an die Fernwärme

Anforderung: Gefördert wird der Neuanschluss an die Fernwärme bei Bestandsbauten. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Kaufvertrag oder ein bestandskräftiger Bebauungsplan für das Gebäude einen Anschluss an das Fernwärmenetz vorschreibt. Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die Kopie/n der vollständigen Rechnung/en zur Herstellung des Hausanschlusses und dem Einbau der Fernwärmeübergabestation vorzulegen. Dabei muss die Nennleistung des Hausanschlusses und der Fernwärmeübergabestation belegt werden.

Förderung: Fördersumme in Abhängigkeit des Primärenergiefaktors (PE-Faktor)

Deutscher Bundestag: Primärenergiefaktoren

Bei PE von 0 wird 100 Prozent gefördert, bei PE von 0,5 wird 50 Prozent gefördert, bei PE von 0,9 wird 10 Prozent gefördert, das heißt umgekehrt proportional. In Mehrfamilienhäusern mit einer Wärme- oder Warmwasserbereitung pro Wohneinheit (zum Beispiel Gasetagenheizung) wird der Anschluss auf Fernwärme mit zusätzlichen 800 Euro pro Wohneinheit gefördert, jedoch maximal 2.000 Euro je angeschlossene Immobilie beziehungsweise Hausanschluss.

Bereich Passivhaus

6.10 Passivhauskomponenten

Anforderung: Wenn bei einer energetischen Sanierung einzelne Bauteile die folgenden Anforderungen erfüllen, so werden diese höher gefördert. Die Förderung von Lüftungsanlagen erfolgt gemäß Punkt 6.12.

Förderung:
Die Förderung beträgt je nach Passivhauskomponenten:
Außenwand, oberster Geschossdecke und Dach U < 0,15 W/m²K: 25 Euro pro Quadratmeter oder für umweltfreundliche Dämmmaterialien gemäß 5.2 50 Euro pro Quadratmeter

deutsches Holz, PP oder PE-Fenster und Türen Uw < 0,85 W/m²K und g 53 % mit: 150 Euro pro Quadratmeter Holz, PVC oder PU-Fenster und Türen Uw < 0,8 W/m²K und g 53 % mit: 70 Euro pro Quadratmeter 

Hier Berücksichtigung von höheren g-Werten: Bei höheren g-Werten darf der Uw-Wert proportional schlechter werden, pro 1 Prozent kann Delta Uw = 0,01 erhöht werden (Beispiel: g = 60 Prozent, dann darf Uw deutsches Holz = 0,85 + 0,07 = 0,92 sein). Luftdichtheit gemäß PHI-Kriterien < 1 h-1: 0,2 Euro pro Kubikmeter Luftvolumen Gebäude Luftdichtheit gemäß PHI-Kriterien < 0,6 h-1: 5 Euro pro Kubikmeter Luftvolumen Gebäude Luftdichtheit gemäß PHI-Kriterien < 0,3 h-1: 1 Euro pro Kubikmeter Luftvolumen Gebäude.


Bereich regenerative Energie

6.11 Technischen Anlagen zur Nutzung der Solarenergie

6.11.1 Thermische Solaranlagen

Anforderung: Gefördert wird der Einbau thermischer Solaranlagen zur Warmwasserbereitung oder zur Warmwasserbereitung mit Heizungsunterstützung. Solaranlagen die ganz der Schwimmbadwasserheizung dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Bestehende Anlagen werden nicht nachträglich gefördert. Es werden nur Kollektoren gefördert, für die von einer anerkannten DIN-Prüfstelle die Einhaltung der Anforderungen nach DIN 4757-3/4 beziehungsweise DIN EN 12975 nachgewiesen wurde und die ein aktuell gültiges Prüfzeichen Solar Keymark tragen.

Förderung: Die Förderung beträgt für Solarthermie-Anlagen zur Warmwasserbereitung oder zur Warmwasserbereitung mit Heizungsunterstützung für Gebäude mit 1 und 2 WE/NE

  • 200 Euro pro Quadratmeter bei Flachkollektoren und
  • 250 Euro pro Quadratmeter bei Röhrenkollektoren (Bruttokollektorfläche).  

6.11.2 Photovoltaik-Anlagen

Anforderung: Gefördert wird die Neuinstallation von Photovoltaik (PV)-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 Kilowattpeak (kWp). Es werden nur PV-Module gefördert, für die von einer anerkannten Prüfstelle die Einhaltung der Mindestanforderungen nach IEC 61215/EN 61215 beziehungsweise IEC 61646/EN 61646 und SLK II/EN 61730 bestätigt werden. Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel kann erst erfolgen, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation der PV-Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird (Inbetriebnahme-Protokoll). Alternativ wird der sogenannte "PV-Anlagenpass" als Nachweis anerkannt.

Infoblatt Photovoltaikanlage
PDF, 29 kb

Förderung: Die Förderung beträgt 150 Euro pro Kilowattpeak

Bereich Lüftungsanlagen

6.12 Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

Anforderung: Zum Zweck der kontrollierten (Wohn-)Raumlüftung werden zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gefördert, welche folgende Anforderungen erfüllen: Wärmebereitstellungsgrad (WBG) gemäß DIN EN 13141-8 80 Prozent

Förderung: Die Förderung beträgt für dezentrale Lüftungsanlagen bei mindestens 80 Prozent WBG 50 Prozent der Gerätekosten, bei 100 Prozent WBG 70 Prozent der Gerätekosten (die Förderung steigt also linear mit dem WBG).

Bereich Energieerzeugung

Der Austausch von Heizungsanlagen wird gefördert, wenn von fossilen Energien auf Wärmepumpen (JAZ > 4,0 nachgewiesen) beziehungsweise auf Brennwertholzfeuerung umgestellt wird.
Sollte die neue, energieeffiziente Heizungsanlage nicht selbst gekauft werden, sondern in Form eines Heizungscontractings bei einem Energieversorger beauftragt werden, ist eine gleichrangige Förderung möglich. Zur Bewilligung des Förderbetrags muss ein gültiger Contractingvertrag mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren vorgelegt werden. Für die Anlagentechnik gelten die gleichen Mindestvoraussetzungen wie bei der Heizungsförderung.  

6.13 Maßnahmen zur rationellen Wärmeerzeugung

Anforderung und Förderung: Gefördert wird der erstmalige Einbau von wärmegeführten Blockheizkraftanlagen/KWK-Anlagen, von Holzpellet-Feuerung und von Wärmepumpen.
Die Förderung ist jeweils grundsätzlich ausgeschlossen:

  • bei Anlagen in Gebäuden, die an die Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind oder werden könnten oder
  • bei Anlagen die der Schwimmbadwasserheizung dienen.

6.13.1 Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)/Blockheizkraftwerk (BHKW)

Anforderung: Gefördert wird der erstmalige Einbau von wärmegeführten Blockheizkraftanlagen (einschließlich Spitzenlastkessel), deren Gesamtwirkungsgrad (elektrisch und thermisch, bezogen auf den Brennstoffeinsatz) mindestens 85 % beträgt. Auch BHKWs, die Strom im Rahmen von Mieterstrommodellen zur Verfügung stellen, sind förderfähig.

Förderung:
Die Förderung beträgt pro Anlage nach der installierten elektrischen Nennleistung:

  • bis maximale Leistung 4 kWel: 1.500 Euro pro kWel
  • über 4 kWel bis 6 kWel: 6.000 Euro + 1.000 Euro pro kWel über 4 kWel
  • über 6 kWel bis 12 kWel: 8.000 Euro + 300 Euro pro kWel über 6 kWel
  • über 12 kWel bis 25 kWel: 9.800 Euro + 150 Euro pro kWel über 12 kWel
  • über 25 kWel bis 50 kWel: 11.750 Euro + 75 Euro pro kWel über 25 kWel    

6.13.2 Holzpellet-Feuerung für Zentralheizungsanlagen mit und ohne solarthermische Anlagen

Anforderung: Gefördert wird der erstmalige Einbau von automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung von Holzpellets als Wärmeerzeuger für Zentralheizungsanlagen, die mit dem "Blauen Engel" RAL-UZ 112 ausgezeichnet oder gleichwertig sind. Die Feuerungsanlagen müssen mit einem Feinstaubfilter ausgestattet sein beziehungsweise eine Feinstaubemission ≤ 15 Milligramm pro Kubikmeter aufweisen. Wird mit der Holzpellet-Feuerung gleichzeitig eine thermische Solaranlage eingebaut, wird dies mit einem Bonus honoriert. Die Bewilligung auf Auszahlung der Fördermittel kann für Holzpellet-Feuerungen, bei denen nach der Ersten Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) Messpflicht besteht, erst erfolgen, wenn eine Kopie des Protokolls aus der Erstmessung nach 1. BImSchV eingereicht wird. Die Förderung ist ausgeschlossen bei Eigenbauanlagen und Prototypen.

Förderung:
Holzpellet-Feuerung für Zentralheizungs- und KWK-Anlagen
Die Förderung beträgt:

  • bis 20 kW 2.000 Euro
  • bis 50 kW 4.000 Euro
  • bis 100 kW 7.000 Euro
  • bis 250 kW 10.000 Euro

6.13.3 Förderung von Erdwärmepumpen (WP)

Anforderung: Grundsätzlich gilt zur Erzielung einer hohen Effizienz von WP eine hohe Wärmequellentemperatur sowie eine geringe Wärmesenkentemperatur (zum Beispiel 50 °C für Heizung und Warmwasser). Gute gedämmte Häuser kommen in der Regel mit 50 °C für Heizung aus, jedoch scheitert es in der Regel an 60 °C Warmwassertemperatur, was eine WP über einigen °C über 60 °C als WP-Austrittstemperatur fordert. Durch die Ultrafiltration können in vielen Warmwasserzirkulations-Anlage unter anderem die Legionellen gefiltert werden. Die 60 °C zur thermischen Desinfektion sind dann nicht zwingend erforderlich. Die WW-Temperatur kann damit in der Regek auf 50 °C abgesenkt werden. Die Jahresarbeitszahl kann durch die Ultrafiltration um etwa 20 bis 30 Prozent verbessert werden.

Förderung:
Fördervoraussetzungen:

  • Jahresarbeitszahl JAZ 4,0 bei elektrischen Wärmepumpen
  • Jahresarbeitszahl JAZ 1,5 bei gasbetriebenen Wärmepumpen

Die Förderung beträgt pro Anlage nach der installierten Nennwärmeleistung:

  • Ultrafiltrationsanlage pauschal 2.000 Euro
  • bis 10 kW 2.000 Euro
  • bis 25 kW 3.000 Euro
  • über 25 bis 50 kW 4.000 Euro
  • über 50 kW 6.000 Euro

Die Auszahlung erfolgt nach dem Nachweis der JAZ nach dem 1. Jahr. Falls die JAZ nicht erreicht wird, so verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr. Anmerkung zum Nachweis der JAZ (bei elektrisch betriebenen WP): Grundlage zur Berechnung der JAZ liefern die Messung der abgegebenen Wärme und die Messung der Stromaufnahme.

Jahresarbeitszahlen

Bereich Innovation 

6.14 Innovative Sondermaßnahmen

Anforderung: Sondermaßnahmen können im Einzelfall gefördert werden, wenn damit ein hohes Maß an Energieeinsparung verwirklicht werden kann. Hierunter fallen zum Beispiel die Umsetzung innovativer Energiekonzepte (zum Beispiel Anlagen mit Langzeitspeichern wie Wärmesee). Eisspeicher werden nicht gefördert. Die Höhe der Fördersumme richtet sich nach dem Grad der Energieeinsparung und der Innovationssumme. Preiswerte und hocheffiziente Systeme werden deutlich höher gefördert als kostenintensive und hocheffiziente Systeme. Der Nachweis des Energiestandards ist mit kWh-Zählern nachzuweisen.

Förderung: Die Fördersumme wird nach Einzelfallprüfung festgelegt.

7. Einzelfallentscheidung

Die Stadt Köln behält sich vor, bei Maßnahmen, die aufgrund spezieller Randbedingungen nicht in die vorgegebene Fördersystematik passen, zugunsten von klimaschützenden Effekten abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese sind begrenzt auf Förderungen bis zu einer Höhe von maximal 10.000 Euro pro Antragstellende und Maßnahmensumme und dürfen dem Grundgedanken der Förderrichtlinie nicht entgegenstehen.

8. Bewilligung und Auszahlung sowie Ausschlussfrist

Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den technischen Beschreibungen sowie in den Kostenberechnungen beziehungsweise Angebot und in der Abschlussrechnung. Sofern die Ausführung einer Fördermaßnahme in Qualität und/oder Umfang in einem nicht nachvollziehbaren Maß von der Antragstellung abweicht, erfolgt eine erneute Überprüfung der Antragsunterlagen, bei der gegebenenfalls ergänzende Belege angefordert werden. Im Ergebnis kann dieses zu einer veränderten Förderhöhe führen. Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 30.000 Euro pro Antragstellende und Jahr festgesetzt.

Die Bestimmung der Förderhöhe wird erst nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten vorgenommen. Über den Zuschuss wird ein förmlicher Bewilligungsbescheid erteilt. Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten ist das Formular zur Beantragung der Auszahlung mit einer Kopie der Schlussrechnung und den im Einzelnen geforderten Anlagen zum Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen bei der Stadt Köln einzureichen. Aus der Schlussrechnung muss das Datum der Auftragserteilung, sowie der Ausführungszeitraum erkennbar sein. Nach positiver Prüfung der Maßnahme im Hinblick darauf, dass diese entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie und den gegebenenfalls im Einzelfall festgelegten technischen Vorgaben durchgeführt wurden, wird der Förderbetrag bewilligt und ausbezahlt.

Die mit diesen Zuschüssen gedeckten Kosten dürfen nicht mietwirksam umgelegt werden. Die Förderung aus dem Förderprogramm "Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen" ist auf maximal 50 Prozent der Gesamtkosten einer Maßnahme (2.2) mit Ausnahmen der Thermostatventile (6.7.1), je nach PE bei der Fernwärme (6.9) und je nach WBG bei den Lüftungsanlagen (6.12) begrenzt. Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förder- und Zuschussprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht die maximale Förderhöhe von 50 Prozent der Gesamtkosten einer Maßnahme überschritten wird. In den Antragsformularen ist anzugeben, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden. Die Energieberatungen in Kooperationen mit der Verbraucherzentrale NRW und dem Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e. V. werden gegebenenfalls kumuliert zu 100 Prozent gefördert (6.1 bis 6.3). Hierfür werden extra Kooperationsvereinbarungen je Beratungsinhalt und Zielgruppe (nur private Haushalte) aufgesetzt und sollen innerhalb bestimmter Aktionszeiträume stattfinden. Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 12 Monate nach Bekanntgabe der Fördernummer. Fristbeginn ist die Bekanntgabe des Schreibens zur Feststellung der Förderfähigkeit und Zuteilung der Fördernummer. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden. Die Stadt Köln behält sich vor die aufgeführten Fördergegenstände nur in Aktionszeiträumen anzubieten, um zum einen die zur Verfügung stehenden Mittel bestmöglich auf die einzelnen Maßnahmen aufteilen und jahreszeitlich sinnvoll einsetzen zu können und zum anderen abhängig von den sich ändernden Förder- und Zuschussprogrammen von Kommune, Land, Bund und EU flexibel reagieren zu können beziehungsweise auf diese beratend hinzuweisen.

9. Erstattung der Fördermittel

Die Antragstellenden sind verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn die von ihnen für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Zuschuss-Programmen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 50 Prozent der Gesamtkosten überschreitet. Kreditprogramme und steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten können mit dem Förderprogramm "Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen" kombiniert werden. Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Stadt Köln ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach § 49a VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) zu erstatten.

10. Ausschluss des Rechtsanspruchs

Bei dem Förderprogramm "Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen" handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüfungsfähigen Anträge (einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege). Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat.

11. Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Förderrichtlinie

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie ist für die ab dem 1. Oktober 2018 eingegangenen Anträge anzuwenden. Änderungen aufgrund von Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten werden dem Fach- und Finanzausschuss mitgeteilt. Die allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln gelten im Übrigen, soweit diese Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt.

Richtlinie des Förderprogramms
PDF, 655 kb

Das Förderprogramm tabellarisch

Zur besseren Übersicht haben wir für Sie die förderfähigen Sanierungsmaßnahmen in einer Liste zusammengestellt.

Hier können Sie erkennen, bis zu welcher Höhe Sie mit einer Förderung rechnen können.

Übersicht Förderrichtlinie
PDF, 308 kb

Download-Service: Alle Antragsformulare auf einen Blick

Kontakt

Ihre Ansprechpersonen beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt

Telefon: 0221 / 221-34344

Telefonische Beratungszeiten:

  • Donnerstag, 9 bis 12 Uhr

Beratung zum Förderprogramm in den Büros Stadthaus Deutz nur nach telefonischer Vereinbarung.

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