Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen der Arbeit des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration auf Landes- und auf kommunaler Ebene.

Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

In der Gemeindeordnung NRW § 27 finden Sie die Landesgesetzgebung zur Einrichtung, der Durchführung von Wahlen sowie zu den Aufgaben eines Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration.

§ 27 in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Hauptsatzung der Stadt Köln

In der Hauptsatzung der Stadt Köln § 22 finden Sie die Kölner Regelungen und Kompetenzen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration

Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 4. September 2025:

§ 22 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (§ 27 GO)

(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Köln besteht aus 33 Mitgliedern. Die Mitglieder werden zu einem Drittel vom Rat nach dem für die Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner Mitte bestellt und zu zwei Dritteln nach den Bestimmungen des § 27 Gemeindeordnung und der jeweils gültigen Wahlordnung für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber gewählt.

(2) Die/der Vorsitzende und seine fünf Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von allen Mitgliedern aus der Mitte des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gewählt.

(3) Für die Verwaltung nehmen die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und/ oder die Leitung des Amtes für Integration und Vielfalt und/ oder die Leitung des Kommunalen Integrationszentrums an den Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration teil. Daneben können im Einzelfall Vertreterinnen / Vertreter der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Diakonischen Werkes, des Kölner Flüchtlingsrat e. V., der Seniorenvertretung der Seite 15 von 22 Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Sachverständige zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(4) Die Geschäftsordnung des Rates gilt auch für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration regelt seine inneren Angelegenheiten sowie Abweichungen von der Geschäftsordnung des Rates durch eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist vom Rat zu genehmigen.

(5) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölnerinnen und Kölner mit internationaler Familiengeschichte als solche betreffen. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die Themen und Aufgaben der Integration betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen.

(6) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Darüber hinaus weist der Rat dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Mittel zu, über deren Verteilung dieser nach einer vom Rat beschlossenen Richtlinie 

  • zur Anerkennung und Förderung der Interkulturellen Zentren und
  • zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz entscheidet.

(7) Dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration werden zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendigen personellen und sachlichen Mittel bereit gestellt. Gemäß § 27 Absatz 8 GO NRW werden dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Mittel im städtischen Haushalt zugewiesen, die von der Geschäftsstelle verwaltet werden. Die Einzelheiten regelt ein Ratsbeschluss.

(8) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration erhält die Möglichkeit einer eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit.

(9) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann dem Rat je ein Mitglied als sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO sowie ein Mitglied als stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretenden sachkundigen Einwohner in die Fachausschüsse vorschlagen.

(10) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wird bei der Besetzung der Stelle der Geschäftsführung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, sowie bei der Besetzung der Leitung des Kommunalen Integrationszentrums der Stadt Köln frühzeitig informiert und hat die Möglichkeit, vor der Entscheidungsfindung eine Stellungnahme abzugeben.

(11) Der Rat kann dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration weitere Kompetenzen in Angelegenheiten, die die Interessen der Kölnerinnen und Kölner mit internationaler Familiengeschichte als solche berühren, zuweisen.

Hauptsatzung, 4. September 2025
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Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Köln

Der Rat der Stadt Köln hat die nachfolgende Geschäftsordnung des Ausschusses  für Chancengerechtigkeit und Integration in seiner Sitzung am 5. Juli 2018 beschlossen.

Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Köln