Sie kommen nach Köln, um hier zu arbeiten? Das müssen Sie zu Aufenthalt und Arbeitserlaubnis wissen.
Die folgenden Informationen gelten nicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedslands sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Informationen zum Aufenthalt von Unionsbürger*innen finden Sie hier:
Einreise und Aufenthalt von Unionsbürger*innen (EU-Freizügigkeit)
Verschiedene Aufenthaltstitel im Überblick
Woher weiß ich, dass ich arbeiten darf
Ob und in welchem Umfang Sie einer Beschäftigung nachgehen dürfen, können Sie Ihrer Nebenbestimmung zu Ihren Aufenthaltstitel entnehmen.
Sie dürfen jede beliebige Beschäftigung ausüben, wenn Sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung, Duldung, Visum oder Gestattung mit der Nebenbestimmung "Beschäftigung erlaubt" oder "Erwerbstätigkeit erlaubt" besitzen. Eine weitere Alternative ist die beschränkte Beschäftigungserlaubnis. Diese erkennen Sie an der Nebenbestimmung "Beschäftigung als XX bei der Firma XY erlaubt". In diesem Fall dürfen Sie nur genau dieser Beschäftigung nachgehen. Ein Wechsel des*der Arbeitgeber*in oder des Beschäftigungsverhältnisses ist nur mit unserer erneuten Zustimmung möglich. Enthält ihr Aufenthaltstitel, Fiktionsbescheinigung, Duldung oder Gestattung die Nebenbestimmung "Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet", dürfen Sie zum jetzigen Zeitpunkt zwar keiner Beschäftigung nachgehen, Sie können aber die Erlaubnis zur Beschäftigung beantragen.
Anträge zum Arbeitgeberwechsel, des Beschäftigungsverhältnisses oder die Erlaubnis zur Beschäftigung können Sie uns über das Kontaktformular mit dem Anliegen Arbeitserlaubnis zuschicken. Das Formular der Bundesagentur für Arbeit "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" müssen Sie von Ihrer*m Arbeitgeber*in vollständig ausgefüllt und unterschrieben beifügen.
Abgelaufener Aufenthaltstitel
Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer*in?
Wenn Sie rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung oder einen neuen Aufenthaltstitel gestellt haben, das heißt vor Ablauf der Befristung, gilt Ihr bisheriger Aufenthaltstitel als fortbestehend, bis wir über Ihren Antrag entschieden haben. Sofern der bisherige Aufenthaltstitel Sie zur Erwerbstätigkeit berechtigte, ist das Arbeiten ohne Einschränkungen möglich.
Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber*in?
Falls der Aufenthaltstitel Ihres Mitarbeitenden abgelaufen ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie ihn*sie nicht weiter beschäftigen dürfen. Sofern Ihr*e Mitarbeiter*in den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtzeitig (vor Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnis) gestellt hat, darf er*sie weiterhin arbeiten.
Weitere Informationen zur Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen bei einer abgelaufenen Arbeitserlaubnis finden Sie hier:
Hinweise für Arbeitgeber*innen
Sie möchten ausländische Arbeitskräfte in Ihrem Unternehmen beschäftigen? Auf der folgenden Informationsseite haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt:
Kontakt
Für alle Fragen rund um die Erwerbstätigkeit sowie Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit steht Ihnen unsere Fachgruppe Arbeitsmigration zur Verfügung.