Sie haben bereits eine ausländische Arbeitskraft beschäftigt oder möchten eine solche Arbeitskraft einstellen? Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ist oft mit Unsicherheiten auf Arbeitgeberseite verbunden, da bislang unbekannte Fragen und Probleme auftauchen. Auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Damit möchten wir Ihnen mehr Sicherheit und Klarheit in Bezug auf die Beschäftigung Ihrer (zukünftigen) Mitarbeiter*innen vermitteln und Ihnen praktische Lösungswege aufzeigen.

Belehrung über Pflichten für Arbeitgeber*innen

Wer beabsichtigt, ausländische Arbeitskräfte in ihrem*seinem Unternehmen zu beschäftigen oder zu beauftragen, hat dabei einige Besonderheiten zu beachten.  

Im Folgenden belehren wir Sie über Ihre Pflichten bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften. Die dargestellten Pflichten ergeben sich aus § 4a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG):

1. Vor Antritt der Beschäftigung ist zu prüfen, ob die zu beschäftigende Person im Besitz eines gültigen Aufenthaltsdokumentes ist, welches ihr oder ihm die Ausübung der Beschäftigung erlaubt. Zu beachten sind auch insbesondere etwaige Beschränkungen der Beschäftigung.

2. Sie sind für die Dauer der Beschäftigung zur Aufbewahrung einer Kopie des jeweiligen Aufenthaltsdokuments der beschäftigten Person verpflichtet

3. Bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Beschäftigten der einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18 bis 21 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, ist die Beendigung der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Eine formlose Mitteilung genügt. Die Mitteilung sollte die folgenden Informationen enthalten: 

  • Grund der Beendigung
  • Zeitpunkt der Beendigung
  • vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers.

Richten Sie die Mitteilung an das E-Mail-Postfach des Ausländeramtes.

Abgelaufener Aufenthaltstitel

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer*in?

Wenn Sie rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung oder einen neuen Aufenthaltstitel gestellt haben, das heißt vor Ablauf der Befristung, gilt Ihr bisheriger Aufenthaltstitel als fortbestehend, bis wir über Ihren Antrag entschieden haben. Sofern der bisherige Aufenthaltstitel Sie zur Erwerbstätigkeit berechtigte, ist das Arbeiten ohne Einschränkungen möglich.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber*in?

Falls der Aufenthaltstitel Ihres Mitarbeitenden abgelaufen ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie ihn*sie nicht weiter beschäftigen dürfen. Sofern Ihr*e Mitarbeiter*in den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtzeitig (vor Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnis) gestellt hat, darf er*sie weiterhin arbeiten.

Weitere Informationen zur Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen bei einer abgelaufenen Arbeitserlaubnis finden Sie hier:

Informationen zur Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis
PDF, 115 kb

Kontakt

Bei weiteren Fragen zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften wenden Sie sich an

E-Mail an das Ausländeramt