Kitas, Schulen, Betriebe
Müssen zum Beispiel in Schulen die Böden, Türklinken und so weiter desinfiziert werden?
Nein. Eine regelmäßige Reinigung ist ausreichend.
Wenn ein Kind erkrankt ist, wird die Klasse oder die Kita-Gruppe geschlossen?
Das Gesundheitsamt schließt keine Klassen oder Kita-Gruppen. Kranke Kinder müssen zu Hause bleiben.
Wenn Lehr- oder Erziehungspersonal erkrankt ist, wird die Klasse/Gruppe/Einrichtung geschlossen?
In der Regel nicht. Das Gesundheitsamt entscheidet über die notwendigen Maßnahmen.
Warum schließt das Gesundheitsamt nicht Schulen und Kitas, wenn dort Krankheitsfälle auftreten?
Es hat sich gezeigt, dass durch Schul- und Kita-Schließungen die Verbreitung der Neuen Influenza nicht eingedämmt werden kann. Schülerinnen und Schüler verbringen die gewonnene Freizeit häufig zusammen. Die Kontakte sind oft enger als in der Schule. Auf diesem Wege kann die Infektion ebenso wie in der Schule übertragen werden. Gleiches gilt für die geschlossene Kindertagesstätte, wenn eine Kinderbetreuung privat organisiert wird.
Darf ich mein Kind vorsorglich vom Unterricht fernhalten, wenn in der Klasse Erkrankungsfälle aufgetreten sind?
Dies ist nicht notwendig.
Müssen Räume in Schulen, Kitas oder Betrieben, in denen sich erkrankte Personen aufgehalten haben, desinfiziert werden?
Nein.
Wie oft müssen die Klassenräume gelüftet werden?
Soweit möglich fortlaufend und in den Pausen zusätzlich Stoßlüftung.
Können für die nächsten Monate Klassenfahrten geplant werden?
Bei der derzeitigen Lage gibt es keine Einschränkungen. Allerdings kann sich die Einschätzung der Lage kurzfristig ändern.
Gibt es Empfehlungen für den Sportunterricht?
Nein. Allgemeine Hygieneregeln beachten. Wer krank ist, bleibt zu Hause.
Müssen Lehrerinnen oder Lehrer als Kontaktpersonen von erkrankten Schülern getestet werden?
Nein. Wer beschwerdefrei ist, muss nicht auf das Schweinegrippevirus getestet werden. Bei Personen mit Beschwerden:
Wie können schwangere Lehrerinnen und Erzieherinnen geschützt werden?
Wenn ein Erkrankungsfall an Neuer Influenza in einer Schule oder Kita im Umfeld der schwangeren Lehrerin oder Erzieherin auftritt, soll der Arbeitgeber im Einzelfall prüfen, ob eine Verwendung in Arbeitsbereichen ohne Kinderkontakte möglich und zumutbar ist. Sollte dies nicht realisierbar sein, besteht die Möglichkeit eines befristeten Beschäftigungsverbots nach § 4 Mutterschutzgesetz. Nach zehn Tagen kann die schwangere Lehrerin oder Erzieherin in der Regel ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn kein weiterer Erkrankungsfall in der Einrichtung auftritt.
Unabhängig davon gilt § 3 des Mutterschutzgesetzes:
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Dürfen Familienangehörige eines Erkrankten weiterhin ihrer normalen Tätigkeit nachgehen?
Solange sie keine Symptome haben, können sie arbeiten gehen (Ausnahme: Berufe in Medizin oder Pflege). Kinder und Jugendliche dürfen Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergarten, Schule, Sportverein) besuchen, wenn sie selbst beschwerdefrei sind. Die Beschäftigten dieser Einrichtungen können ihrer Lehr- oder Erziehungstätigkeit weiter nachgehen.
