Die Beseitigung bestimmter Anlagen und Gebäuden ist anzeigepflichtig, Sie benötigen keine Baugenehmigung. Der Begriff der Beseitigung bezeichnet den kompletten Abbruch und schließt die vorschriftsmäßige Entsorgung des Bauschutts mit ein. Für einen teilweisen Abbruch hingegen benötigen Sie eine Baugenehmigung.

Die Anzeigepflicht besteht ausschließlich für:

  • nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5
  • grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie
  • sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.

Eine Erläuterung der Gebäudeklassen finden Sie unter "Was Sie beachten und wissen müssen".

Benötigte Dokumente

  • Formular "Anzeige der Beseitigung von Anlagen"

    Die Angaben aus dem Antragsformular werden im Bauportal abgefragt, dieses Formular muss daher nicht zwingend von Ihnen eingereicht werden. Falls Sie es dennoch hochladen möchten, finden Sie es unter "Downloads und Infos". Bei einer nicht freistehenden baulichen Anlage muss eine qualifizierte tragwerksplanende Person benannt werden.

  • Flurkarte

    Die amtliche Flurkarte NRW, auch als "Auszug aus dem Liegenschaftskataster bezeichnet", darf nicht älter als sechs Monate sein. Die Gebäude oder baulichen Anlagen, die beseitigt werden sollen, markieren Sie bitte in der Flurkarte, indem Sie zum Beispiel die Abbruchkanten gelb nachzeichnen oder mit dem Buchstaben X ausfüllen. Eine amtliche Flurkarte erhalten Sie ausschließlich beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster. Mehr dazu unter "Downloads und Infos".

  • Standsicherheitsnachweis

    Einen Standsicherheitsnachweis ("Statik") brauchen Sie nur, wenn eine angebaute, also nicht freistehende, bauliche Anlage beseitigt werden soll. Die Standsicherheit der verbleibenden Gebäude muss dann gewährleistet sein. Darum müssen Sie in diesen Fällen eine nach § 54 Absatz 4 Bauordnung Nordrhein-Westfalen qualifizierte Person einschalten. Dies sind in der Regel Tragwerksplaner*innen. Die tragwerksplanende Person trifft auch die Entscheidung, ob sie die Beseitigungsarbeiten überwachen muss.

  • Statistik Bauabgang

    Die Beseitigung einer baulichen Anlage wird in der Statistik "Bauabgang" erfasst. Den Erhebungsbogen können Sie auf der Seite des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ausfüllen, das diese Aufgabe bundesweit wahrnimmt. Sie werden am Bildschirm durch den Bogen geleitet, den Sie ausgefüllt hochladen müssen. Den Link zum Online-Erhebungsbogen finden Sie ebenfalls unter "Downloads und Infos".

Wie stellen Sie einen Antrag?

Die Anzeige zur Beseitigung stellen Sie digital, dafür laden Sie die vollständigen Bauvorlagen beim Bauportal.NRW unter der Antragsart "Antrag auf Genehmigung der Beseitigung von Anlagen" hoch. Wir sind an das Bauportal angebunden und erhalten Ihren Antrag. Weitere Informationen zur genauen Vorgehensweise erhalten Sie auf unserer Infoseite:

Bauanträge digital stellen

Was Sie beachten und wissen müssen

  • Ein teilweiser Abbruch eines Gebäudes ist keine Beseitigung, sondern eine baugenehmigungspflichtige Änderung. Sie müssen einen Bauantrag stellen. 
  • Mit den Abbrucharbeiten beginnen dürfen Sie frühestens einen Monat, nachdem wir Ihnen die Vollständigkeit Ihrer Anzeige bestätigt haben.
  • Wir sichten bei der Beseitigungsanzeige lediglich die Unterlagen auf Vollständigkeit und schauen, ob der Standsicherheitsnachweis plausibel ist. Wir nehmen keine inhaltliche Prüfung vor. Ebenso prüfen wir nicht, ob der Beseitigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Verantwortung zur Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften liegt bei Ihnen.
  • Wohnraum ist in Köln knapp, darum bedarf die Beseitigung von Wohnraum grundsätzlich der Genehmigung. Er wird durch die städtische Wohnraumschutzsatzung geschützt. Hinweise dazu erhalten Sie auf der Seite Wohnraumschutz und Zweckentfremdungsverbot.
  • Auch müssen Sie umweltrechtliche Belange beachten. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite Abbruch von baulichen Anlage und Gebäuden des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz. Wenn Gutachten, zum Beispiel zum Boden- oder Artenschutz oder zu Altlasten, erforderlich sind, wenden Sie sich dazu bitte direkt an das Umweltamt mit Verweis auf die bei uns gestellte Anzeige.  

Sie müssen eigenständig prüfen, ob weitere Vorschriften betroffen sind und gegebenenfalls Genehmigungen beantragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das betroffenen Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt oder dort eine Erhaltungssatzung gilt. Gleiches gilt im Fall einer Veränderungssperre oder wenn ein städtebaulicher Entwicklungsbereich besteht. Möchten Sie Baudenkmäler beseitigen, müssen Sie ebenfalls eine Erlaubnis einholen.

Erläuterung der Gebäudeklassen und Begriffe

Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt (§ 2 Absatz 3 BauO NRW 2018):  

  • Gebäudeklasse 1
    a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung
  • Gebäudeklasse 2
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern in einem Geschoss sowie
  • Gebäudeklasse 5
    sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude. 

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.  

Geländeoberfläche (§ 2 Absatz 4 BauO NRW 2018): Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.  

Geschosse (§ 2 Absatz 5 BauO NRW 2018): Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen, im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

Sie haben Fragen?

Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Antragsberatung Bauen. Wir beraten Sie zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften - insbesondere hinsichtlich des Baurechts.

Antragsberatung Bauen

Gebühren

Für die Anzeige der Beseitigung von baulichen Anlagen fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Genehmigungsfreiheit und Anzeigepflicht von Beseitigung von Anlagen wird im § 62, Absatz 3 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) thematisiert:

Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Antragsberatung der Bauaufsicht
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
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Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)

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