Mit der neuen Landesbauordnung NRW, die seit 1. Januar 2019 in Kraft ist, hat sich das Verfahren bei Abbrüchen geändert. Informationen zu baurechtlichen Fragen finden Sie auf dieser Seite:

Abbruch und Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden

Informationen des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes zu den Vorschriften

Wir möchten Sie auf dieser Seite ausschließlich über die umweltrechtlichen Anforderungen und Pflichten informieren, die bei genehmigungsfreien beziehungsweise lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben zu beachten sind. Diese Seite verschafft Ihnen einen ersten Überblick.

Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt ist als zuständige Überwachungsbehörde berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften vor Ort zu kontrollieren und bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflichten Anordnungen im Wege von Ordnungsverfügungen zu treffen, die beim Abrissvorgang einzuhalten sind. 

Wir empfehlen Ihnen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller auf der Baustelle tätigen Unternehmen über die gesetzlichen Anforderungen und Pflichten vorab zu informieren, zum Beispiel durch Aushang. Jede einzelne Mitarbeiterin und jeder einzelne Mitarbeiter handelt bei Zuwiderhandlungen möglicherweise ordnungswidrig.

Artenschutz

Durch den Abbruch eines Gebäudes können die artenschutzrechtlichen Verbote betroffen sein. Es ist sicherzustellen, dass geschützte Tiere durch das Bauvorhaben nicht verletzt oder getötet beziehungsweise dass deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört werden.

Viele heimische Arten, darunter alle europäischen Vogel- und Fledermausarten gehören zu den besonders beziehungsweise streng geschützten Arten und unterliegen den Vorschriften zum Artenschutz. Gebäude werden in vielfältiger Weise von Tieren als Lebensräume besiedelt. Insbesondere Vögel und Fledermäuse finden an Gebäuden Strukturen vor, die ihnen als Nist-, Rast- und Brutplätze dienen.

Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es unter anderem verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten oder sie erheblich zu stören. Neben den Tieren sind auch ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützt und dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Dies gilt für alle Vorhaben oder Handlungen, auch wenn diese keiner Genehmigung bedürfen.

Besonders betroffen von Abbruch- und Abrissvorhaben sind alle an Gebäuden brütende oder nistende Arten. Es ist außerdem zu beachten, dass dauerhaft genutzte Lebensstätten ganzjährig geschützt sind, so darf beispielsweise ein Überwinterungsquartier von Fledermäusen auch im Sommer nicht ohne Genehmigung entfernt werden. Auch Niststätten von Vögeln, die jedes Jahr wieder benutzt werden (zum Beispiel Mauerseglerniststätten), unterliegen dem dauerhaften Schutz.

Berücksichtigen Sie bei der Planung Ihrer Abbruchmaßnahme rechtzeitig mögliche an den Gebäuden lebende Arten und die artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Somit lassen sich mögliche Bauverzögerungen verhindern.

Sofern ein Verstoß gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ausgeschlossen werden kann, ist unverzüglich mit der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, um weitere Maßnahmen für den Schutz der Tiere und konkrete Bestimmungen, beispielsweise über zu schaffende Ersatzquartiere, abzustimmen. Bis zu einer Klärung dürfen Sie keine Abbrucharbeiten vornehmen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtbezirke
Innenstadt, Porz und Kalk

Telefon: 0221 / 221-36521

Stadtbezirke
Rodenkirchen, Lindenthal und Ehrenfeld

Telefon: 0221 / 221-24159

Stadtbezirke
Nippes, Chorweiler und Mülheim

Telefon: 0221 / 221-24608

Untere Naturschutzbehörde

Baumschutz

Die Kölner Baumschutzsatzung ist zu beachten. Dies bedeutet, dass der auf dem Grundstück befindliche geschützte Baumbestand - vor allem im Nahbereich des abzubrechenden Gebäudes - zu erhalten und während der Abbruchmaßnahme vor jeglichen Beschädigungen zu schützen ist. Hierbei sind während der Abbruchmaßnahme die Bestimmungen nach DIN 18920 und der RAS-LP 4 zu beachten.

Untersagt sind insbesondere im Kronentraufbereich die Verdichtung des Bodens durch das Abstellen von Baufahrzeugen oder anderen Maschinen beziehungsweise das Aufstellen und Errichten von Baustelleneinrichtungen.

Sofern eine Einhaltung der Vorschriften nicht möglich ist, müssen Sie die vorgesehenen Schutzmaßnahmen frühzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten mit uns - dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Untere Naturschutzbehörde - abstimmen.

Sollte zur Durchführung der Abbrucharbeiten eine Veränderung geschützter Bäume erforderlich sein, müssen Sie vor Durchführung der erforderlichen Maßnahme bei uns einen entsprechenden Antrag stellen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtbezirk Innenstadt

Telefon: 0221 / 221-21327

Stadtbezirke Rodenkirchen und Porz

Telefon: 0221 / 221-24632

Stadtbezirk Lindenthal

Telefon: 0221 / 221-24167 oder 0221 / 221-24632

Stadtbezirke Ehrenfeld und Chorweiler

Telefon: 0221 / 221-24167

Stadtbezirke Nippes, Kalk und Mülheim

Telefon: 0221 / 221-24042

Untere Naturschutzbehörde

Immissionsschutz, Wasser und Abfall

Die folgenden Anforderungen gelten insbesondere für kleinere (Gebäudekategorie 1-3) sowie wasser- und abfallrechtlich eher unbedenkliche Abbruchvorhaben, zum Beispiel Einfamilienhäuser.

Bei größeren Vorhaben und beim Abbruch von gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden (auch bei kleineren Gebäuden, die wasser- und abfallrechtlich bedenklich sind) können sich weitere Anforderungen/Pflichten ergeben, für die dann weitere Unterlagen einzureichen sind, zum Beispiel Immissionsprognose, Abbruch- und Entsorgungskonzept, Abschlussdokumentation.

Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen 

Bei einer Baustelle handelt es sich nach § 3 Absatz 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die nach § 22 Absatz 1 BImSchG so zu errichten/betreiben ist, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert sowie unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen reduziert werden.

Die technischen und organisatorischen Anforderungen gegen Baulärm werden insbesondere in der AVV Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 [Bundesanzeiger Nummer 160 vom 1. September 1970]) beschrieben, auf deren Grundlage die Behörde entsprechende Anordnungen treffen kann, unter anderem:

  1. zulässige Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel im Anwohnerbereich
  2. Verfahren für die Ermittlung des Beurteilungspegels
  3. Rahmenbedingungen für behördliche Maßnahmen zur Minderung des Baulärms
  4. Beispiele für technische Schallschutzmaßnahmen. So kann es besonders in Wohngebieten notwendig sein, Maßnahmen/Techniken anzuwenden, die zu einer Geräuschreduzierung führen (zum Beispiel Kapselung von Maschinen, Betonsägen statt Betonstemmen). Gleiches gilt auch für andere Emissionen (Staub, Gerüche, Licht). Auch hier ist auf die Belange der Nachbarinnen und Nachbarn unbedingt Rücksicht zu nehmen, zum Beispiel durch Wassereinsatz bei Abbrucharbeiten.

Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Der Abbruch der von der Anzeige erfassten Gebäude, einschließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen darf nur innerhalb des Zeitraumes von 7 bis 20 Uhr erfolgen. Dabei sollten die täglichen Tätigkeiten mit geräuschintensiven Geräten/Maschinen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden.
  • Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sollten während der Stand- und Arbeitspausen abgeschaltet werden.
  • Die eingesetzten Geräte und Maschinen sollten erhöhten Schallschutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient unter anderem die Berechtigung, das Umweltzeichen "Blauer Engel, weil lärmarm" (gemäß RAL UZ 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen können Sie über den unten angeführten Link abrufen.
  • Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt werden, wenn immissionsärmere Abbruchverfahren - zum Beispiel Abbruch unter Verwendung einer Brecherzange - nicht möglich sind.
  • Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen.
  • Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen auf bauliche Anlagen" sind einzuhalten.
  • Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahrzeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden und beseitigt werden, zum Beispiel durch Einsatz einer saugenden Kehrmaschine.
  • Die technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 sind mit Blick auf verbaute asbesthaltige Stoffe beim Rückbau einzuhalten.
  • Nach § 9 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse geboten ist. Besonders geräuschintensive Tätigkeiten können in Wohn- und Mischgebieten nur werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr durchgeführt werden.
  • Nach § 3 des Sonn- und Feiertagsgesetztes sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe stören können. Nach § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Über Ausnahmen entscheiden nicht wir, sondern die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde am Betriebssitz des ausführenden Unternehmens.
Liste des "Blauer Engel"

Wasserrechtliche Bestimmungen

Auch aus dem Wasserrecht ergeben sich Pflichten, die beim Abbruch zu beachten sind, insbesondere:

  • Sollte das Grundstück innerhalb einer ausgewiesenen Wasserschutzzone liegen, so ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in der Wasserschutzzone zu beachten. Ob sich das Grundstück in einer Wasserschutzzone befindet, kann auf der Internet-Seite "NRW Umweltdaten vor Ort" eingesehen werden. Der Maßnahmenkatalog kann auf unserer Internet-Seite, Stichwort "Wasserschutzzonen" eingesehen werden. Beide Internet-seiten sind unten verlinkt.
  • Anlagen zum Lagern und Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen (Anlagen gemäß § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), zum Beispiel Heizölanlagen) sind vor Beginn der Abbruchmaßnahmen durch einen Fachbetrieb gemäß nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) von innen zu reinigen und stilllegen zu lassen.
  • Alle unterirdischen Anlagen gemäß § 62 Absatz 1 WHG und auch viele oberirdischen Anlagen müssen nach §§ 46 Absatz 2 und 47 AwSV im Zuge der endgültigen Stilllegung von einer Sachverständigerin oder einem Sachverständiger überprüft werden. Der Bericht über die Prüfung ist der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft unverzüglich vorzulegen.
  • Sofern bei der Stilllegung, dem Ausbau oder der Prüfung der Anlagen nach § 62 Absatz 1 WHG zu erkennen ist, dass es zu einem Austritt wassergefährdender Stoffe gekommen sein kann, ist die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft unverzüglich zu informieren.
  • Die Nachweise über die durchgeführten Stilllegungsarbeiten und die ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung der Anlagen nach § 62 Absatz 1 WHG sind der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft auf Verlangen vorzulegen
  • Stillgelegte unterirdische Anlagen nach § 62 Absatz 1 WHG und Abwasseranlagen nach § 60 WHG sind nach dem Ausbau ordnungsgemäß mit sauberem Material (Kies, Schotter) zu verfüllen, davon darf nur in Absprache mit der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft abgewichen werden.
  • Das anfallende Abwasser ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Neben den Unternehmen, die zum Beispiel Baustellentoiletten vermieten, stehen die Stadtentwässerungsbetriebe für Sie unter 0221 / 221-26868 für Fragen der Abwasserbeseitigung bereit.
Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten NRW Umweltdaten vor Ort

Abfallrechtliche Bestimmungen

Die im Rahmen des Abbruchs entstehenden Abfälle sind so weit wie möglich zu separieren und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Vor dem Rückbau des Gebäudes sind alle Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, Behälter sowie Bauteile (zum Beispiel Leuchtstoffröhren, Öltanks, Farbbehälter, Transformatoren, Mobiliar, Fenster, Türen, Installationen, Stahlträger und so weiter) zu entfernen und einer Wiederverwendung beziehungsweise einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich verboten.

Gefährliche Abbruchabfälle sind getrennt zu erfassen und zu entsorgen. Das heißt, belastete Bausubstanzen (zum Beispiel Dacheindeckungen aus Teerpappe, behandelte Althölzer, teerhaltige Kleber, gefährliche Dämmmaterialien, durch die Nutzung mit Schadstoffen beaufschlagte Bausubstanz) sind im Zuge des Rückbaus zu separieren und ordnungsgemäß als gefährlicher Abfall zu entsorgen.

Vor diesem Hintergrund wird insbesondere auf folgende Pflichten hingewiesen:

  • Für die Beseitigung/Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu §§ 47 bis 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu beachten.
  • Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer sind die Vorschriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV) zu beachten.
  • Bau- und Abbruchabfälle sind, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen. Bestimmte Abfallfraktionen können gemeinsam erfasst werden, soweit sie einer Vorbehandlungsanlage (zum Beispiel einer Sortieranlage) zugeführt werden. Konkrete Anforderungen ergeben sich aus der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfVO).
  • Für die Entsorgung von Althölzern sind die Vorschriften der Altholzverordnung maßgebend. Bereits auf der Baustelle sind die nach Altholzverordnung in die Kategorie IV einzustufenden Hölzer auszusortieren. In die Kategorie IV sind beispielsweise alle Konstruktionshölzer für tragende Teile, Holzfachwerk und Dachsparren, Fenster, Fensterstöcke, Außentüren sowie imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich einzustufen. Altholz der Kategorie IV ist unter der Abfallschlüsselnummer 17 02 04 als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
  • Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten  unserer Abfallsatzung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
  • Beim Umgang mit asbesthaltigen Abfällen sind die Anforderungen des Merkblattes der LAGA "Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen" in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten.
  • Sollten im Rahmen von Abbruch-/Aushubmaßnahmen
    - optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch-/Aushubmaterialien und/oder
    - andere gefährliche Abfälle angetroffen werden beziehungsweise durch die vorangegangene Nutzung
    - entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (zum Beispiel Ölkontaminationen) festgestellt werden (Geruch, Aussehen, et cetera),
    ist die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist von der Bauherrin oder dem Bauherr eine Gutachterin oder ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet.

Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Bestimmungen empfehlen wir Ihnen, nur Fachunternehmen mit Abbruchtätigkeiten zu beauftragen.

Bei größeren Vorhaben und beim Abbruch von gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden (auch bei kleineren Gebäuden, die wasser- und abfallrechtlich bedenklich sind) ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme vor Abbruchbeginn mit der Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde erforderlich.

Sie erreichen die  Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde telefonisch unter 0221 / 221-22761. 

Oder Sie schreiben eine E-Mail.

Altlasten

Bei Abrissvorhaben im Zusammenhang mit altlastenverdächtigen Flächen, Altlasten, Altablagerungen und Altstandorten oder schädlichen Bodenveränderungen muss folgendes beachtet werden:

Nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutz Gesetzes (BBodSchG) haben sich alle, die auf den Boden einwirken, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

Sollten für die Fläche oder das betroffene Grundstück Hinweise auf Altlasten, Altlastverdachtsflächen oder sonstige stoffliche Bodenveränderungen vorliegen, so ist durch eine Gutachterin oder einen Gutachter nachzuweisen, dass durch die Abrissarbeiten keine Gefährdung von der Fläche für die Wirkungspfade Boden-Mensch, Bodenluft-Mensch und Boden-Grundwasser ausgeht.

Um Verstöße gegen das BBodSchG zu vermeiden, wird empfohlen, für das betroffene Grundstück eine Altlastenauskunft einzuholen. Eine Anfrage können Sie per E-Mail stellen:

E-Mail Altlastenauskunft

Bei einer Anfrage benötigen wir folgende Angaben:

  • die Adresse, des Flurstücks und/oder ein kleiner Lageplan
  • die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers
  • das Aktenzeichen des Abrissantrags (63/…/Jahreszahl)
  • die Namen der Abrissantragstellerin oder des Abrissantragstellers und/oder der Bauleiterin oder des Bauleiters

Auskünfte erhalten Sie unter diesen Telefonnummern:

Telefon: 0221 / 221-32714
Telefon: 0221 / 221-23538
Telefon: 0221 / 221-24857
Telefon: 0221 / 221-24611

Altlastverdächtige Flächen

Bei Arbeiten auf altlastenverdächtigen Flächen sind im Regelfall die Arbeiten mit Bodeneingriff von einer Person mit entsprechender Fachkunde zu begleiten. Verfügt die Bauleiterin oder der Bauleiter über keine besonderen Kenntnisse, ist eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter (Bodengutachterin/Bodengutachter) hinzuzuziehen (§ 56 Absatz 2 BauO NRW 2018).

Sollten bei den Abrissarbeiten Anhaltspunkte für Bodenbelastungen festgestellt werden, so sind Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise Bauherrin oder Bauherr nach § 2 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) verpflichtet, diese unverzüglich der Abteilung Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz mitzuteilen.

Eine ausführliche Erläuterung zu den Abrissvorhaben aus Sicht der Abteilung Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz finden Sie unter

Kontakt bei Verdachtsflächen

Telefon: 0221 / 221-32714
Telefon: 0221 / 221-23538

Kontakt