Für die Beseitigung von Anlagen und Gebäuden brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Bauordnung für Nordrhein-Westfalen im Januar 2019 keine Baugenehmigung mehr. Der Begriff der "Beseitigung" schließt den des Abbruchs mit ein und bezeichnet ausschließlich die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage.

Für die Beseitigung bestimmter baulicher Anlagen wurde jedoch eine Anzeigepflicht eingeführt. Sie besteht ausschließlich für:  

  1. nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5
  2. grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie
  3. sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.

Eine Erläuterung der Gebäudeklassen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Bitte beachten Sie:

  • Ein teilweiser Abbruch eines Gebäudes ist keine Beseitigung, sondern eine baugenehmigungspflichtige Änderung. Sie müssen einen Bauantrag stellen. 
  • Mit den Abbrucharbeiten beginnen dürfen Sie frühestens einen Monat nachdem wir Ihnen die Vollständigkeit Ihrer Anzeige bestätigt haben.
  • Wir prüfen bei der Beseitigungsanzeige nur die Vollständigkeit der Unterlagen. Wir prüfen die Anzeige nicht inhaltlich. Ebenso prüfen wir nicht, ob der Beseitigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Verantwortung zur Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften liegt bei Ihnen.
  • Wohnraum ist in Köln sehr knapp, darum bedarf die Beseitigung von Wohnraum in Köln grundsätzlich der Genehmigung. Er wird durch die städtische Wohnraumschutzsatzung geschützt. Hinweise dazu erhalten Sie auf unserer Seiten "Wohnraumschutz und Zweckentfremdungsverbot". Den Link finden Sie unter "Downloads und Infos".
  • Auch müssen Sie umweltrechtliche Belange beachten. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz. Den Link dorthin finden Sie ebenfalls unter "Downloads und Infos". Falls Gutachten, zum Beispiel zum Boden- oder Artenschutz oder über Altlasten, erforderlich sind, wenden Sie sich bitte direkt an das Umweltamt mit Verweis auf die bei uns gestellte Anzeige.      

Besonders wichtig:

Sie müssen eigenständig prüfen, ob weitere Vorschriften betroffen sind und gegebenenfalls Genehmigungen beantragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das betroffenen Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt oder dort eine Erhaltungssatzung gilt. Gleiches gilt im Fall einer Veränderungssperre oder wenn ein städtebaulicher Entwicklungsbereich besteht. Möchten Sie Baudenkmäler beseitigen, müssen Sie ebenfalls eine Erlaubnis einholen.

Die Abbruchanzeige muss in schriftlicher Form mit Original-Unterschriften bei uns eingereicht werden. Wir benötigen ausschließlich die nachfolgend genannten Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung:      

Benötigte Dokumente

  • Formular "Anzeige der Beseitigung von Anlagen"

    Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck, den Sie unter "Downloads und Infos" finden. Die Bauherrin oder der Bauherr muss unterschreiben. Bei einer nicht freistehenden baulichen Anlage muss eine qualifizierte tragwerksplanende Person im Formular benannt werden. Diese Person muss ebenfalls unterschreiben.

  • Flurkarte

    Die Flurkarte, auch Liegenschaftskarte genannt, darf nicht älter als sechs Monate sein. Die Gebäude oder baulichen Anlagen, die beseitigt werden sollen, markieren Sie bitte in der Flurkarte, indem Sie zum Beispiel die Abbruchkanten gelb nachzeichnen oder mit dem Buchstaben X ausfüllen. Sie erhalten die Flurkarte beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster. Mehr dazu unter "Downloads und Infos".

  • Standsicherheitsnachweis

    Einen Standsicherheitsnachweis ("Statik") brauchen Sie nur, wenn eine angebaute, also nicht freistehende, bauliche Anlage beseitigt werden soll. Die Standsicherheit der verbleibenden Gebäude muss dann gewährleistet sein. Darum müssen Sie in diesen Fällen eine nach § 54 Absatz 4 Bauordnung Nordrhein-Westfalen qualifizierte Person einschalten. Dies sind in der Regel Tragwerksplaner*innen. Der Standsicherheitsnachweis und das Anzeigeformular werden als Nachweis von dieser Person unterschrieben. Die tragwerksplanende Person trifft auch die Entscheidung, ob sie die Beseitigungsarbeiten überwachen muss.

  • Statistik Bauabgang

    Die Beseitigung einer baulichen Anlage wird in der Statistik "Bauabgang" erfasst. Den Erhebungsbogen können Sie auf der Seite des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ausfüllen, das diese Aufgabe bundesweit wahrnimmt. Sie werden am Bildschirm durch den Bogen geleitet. Die daraus erzeugte PDF-Datei müssen Sie ausdrucken und dem Antrag beifügen. Den Link zum Online-Erhebungsbogen finden Sie ebenfalls unter "Downloads und Infos".

Erläuterung der Gebäudeklassen

Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt (§ 2 Absatz 3 BauO NRW 2018):  

  • Gebäudeklasse 1
    a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung
  • Gebäudeklasse 2
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern in einem Geschoss sowie
  • Gebäudeklasse 5
    sonstige Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude. 

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.  

Geländeoberfläche (§ 2 Absatz 4 BauO NRW 2018): Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.  

Geschosse (§ 2 Absatz 5 BauO NRW 2018): Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen, im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

Sie haben Fragen?

Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Antragsberatung Bauen. Wir beraten Sie zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften - insbesondere hinsichtlich des Baurechts.

Antragsberatung Bauen

Gebühren

Für die Anzeige der Beseitigung von baulichen Anlagen fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Genehmigungsfreiheit und Anzeigepflicht von Abbrüchen wird im § 62, Absatz 3 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) thematisiert:

Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Antragsberatung der Bauaufsicht
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
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Telefon
0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
Telefax
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