Seit dem 19. Januar 2013 gibt es einige Neuregelungen.

EU-Kartenführerscheine werden in der Gültigkeit befristet

Aufgrund der dritten europäischen Führerscheinrichtlinie werden seit dem 19. Januar 2013 neu ausgestellte Führerscheine nicht mehr unbefristet, sondern für 15 Jahre ausgestellt. Die Befristung betrifft nur die Dokumente, nicht aber die Fahrerlaubnis selbst.

Das Führerscheindokument wird nach 15 Jahren aktualisiert. Daher ist die Vorlage eines neuen Passbildes erforderlich. Die Neuausstellung erfolgt ohne Gesundheitsprüfungen oder sonstige Anforderungen.

Außerdem verlieren alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine ebenso wie alle früheren "grauen oder rosafarbenden" Führerscheine ihre Gültigkeit am 19. Januar 2033 und müssen sukzessive ab 2022 in das aktuelle Dokument umgetauscht werden. Der Umtausch ist nach Jahrgängen gestaffelt.

Das hat sich bei Zweiradklassen geändert

Klasse AM

Die Klasse AM ist neu und ersetzt die bisherigen Klassen M (Kleinkrafträder) und S (dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge). Sie umfasst Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und 50 ccm Hubraum beziehungsweise 4 kW Leistung und 350 kg Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne Batterie).

Klasse A1

Die Beschränkung auf 125 ccm Hubraum und 11 kW Motorleistung wird ergänzt: Es muss zusätzlich ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder die bis zum 19. Januar 2013 zugelassen wurden, dürfen allerdings weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden.

Die Beschränkung auf Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h für unter 18-Jährige entfällt ab dem 19. Januar 2013.

Klasse A2

Die Klasse A2 ist neu beziehungsweise ersetzt die Klasse A-beschränkt. Sie umfasst Krafträder mit einer Leistung bis 35 kW (bis zum 19. Januar 2012 nur 25 kW) und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg (vorher 0,16 kW/kg).

Inhaberinnen und Inhaber der bisherigen Klasse A-beschränkt dürfen ab dem 19. Januar 2013 die Krafträder der neuen Klasse A2 führen und nach Ablauf von zwei Jahren auch Fahrzeuge der unbeschränkten Klasse A.

Klasse A

Das Mindestalter für den Direkteinstieg wurde auf 24 Jahre gesenkt. Die Klasse A umfasst auch dreirädrige Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Trikes) mit mehr als 15 kW (bis 19. Januar 2013 Klasse B)

Stufenweise Aufstieg

Für den Aufstieg von Klasse A1 nach A2 muss nur noch eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden, wenn zwei Jahre Erfahrung auf Motorrädern der Klasse A1 vorhanden ist. Auch Inhaberinnen und Inhaber einer bis zum 31. März 1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (1b beziehungsweise A1) müssen nur eine praktische Prüfung ablegen. Eine Ausbildung (Pflichtstunden) ist nicht erforderlich.

Für den Aufstieg von Klasse A2 nach Klasse A ist nach zweijährigem Vorbesitz ebenfalls eine praktische Prüfung abzulegen. Bei Erteilung der Klasse Abe bis zum 18. Januar 2013 erfolgt der Aufstieg prüfungsfrei.

Neue Klasseneinstufung für Trikes

Dreirädrige Fahrzeuge (zum Beispiel Trikes) mit mehr als 15 kW fallen in die Klasse A. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Fahrzeuge bis 15 kW fallen in die Klasse A1. Vor dem 19. Januar 2013 war die Klasse B zum Führen von Trikes erfoderlich. Inhaberinnen und Inhaber einer bis zum 19. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B dürfen damit auch weiterhin Trikes fahren.

Das gilt jetzt beim Mitführen von Anhängern

Klasse B (Fahrzeuge bis 3500 kg)

Die zulässige Gesamtmasse eines mitgeführten Anhängers über 750 kg darf ab dem 19. Januar 2013 auch größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeuges. Die Gesamtmasse der Kombination darf aber 3.500 kg nicht überschreiten. Begrenzungen, die sich aus fahrzeugtechnischen Vorschriften ergeben, sind einzuhalten.

Klasse BE

Die Gesamtmasse eines mitgeführten Anhängers darf 3.500 kg nicht übersteigen (vor dem 19. Januar 2013 keine Begrenzung). Für Anhänger mit mehr als 3.500 kg ist die Klasse C1E erforderlich.

Klasse B mit Schlüsselziffer 96

Erlaubt sind Fahrzeugkombinationen bestehend aus PKW der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 4.250 kg.

Um die Berechtigung zu erhalten, die mit der Code-Schlüsselziffer 96 zur Klasse B zusätzlich im Führerschein eingetragen wird, muss eine Fahrerschulung in einer Fahrschule nachgewiesen werden. Eine Prüfung ist nicht erforderlich.

Klasse C1E

Es dürfen Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug bis 7.500 kg und einem Anhänger über 750 kg geführt werden. Die Fahrzeugkombination darf eine Gesamtmasse von 12.000 kg nicht überschreiten. Die Beschränkung, dass die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeugs sein darf, besteht ab dem 19. Januar 2013 nicht mehr. Begrenzungen, die sich aus fahrzeugtechnischen Vorschriften ergeben, sind einzuhalten.

Eine Übersicht über alle Fahrerlaubnisklassen finden Sie hier:

Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 - EU-weit gültig