Wozu überhaupt eine Wohnraum-Identitätsnummer?

Der Wohnungsmarkt in Köln ist seit vielen Jahren angespannt und die Nachfrage übersteigt das Angebot. Wird Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (also zweckfremd) genutzt, so verknappt sich das Angebot auf dem regulären Wohnungsmarkt zusätzlich. Auch Angebote von Kurzzeitvermietung tragen dazu bei. Daher hat der Gesetzgeber im WohnStG NRW und wir in unserer Wohnraumschutzsatzung das Anbieten von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung reglementiert.

Um Transparenz über das Angebot und die Anbieter*innen von Kurzzeitvermietung herzustellen, wird Kurzzeitvermietung daher an eine Wohnraum-Identitätsnummer geknüpft. Diese erlaubt eine eindeutige Zuordnung zum*zur Anbieter*in . Damit wird auch für die Steuer- und Abgabenverpflichtungen, die aus dem Anbieten von Kurzzeitvermietung resultieren können, die notwendige Klarheit hergestellt.

Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) vom 30. Juni 2021

Was ist unter Kurzzeitvermietung zu verstehen?

Zu unterscheiden ist zwischen dauerhaftem Wohnen einer oder mehrere Personen und dem vorübergehenden Wohnen einer oder mehrere Personen in einer Wohnung. Dauerhaftes Wohnen erfolgt auf dem Wohnungsmarkt zu den üblichen vertraglichen und preislichen Bedingungen. Vorübergehendes Wohnen wird hingegen als "Kurzzeitvermietung" zu besonderen Bedingungen bezeichnet.

Es gibt viele Formen der Kurzzeitvermietung. Hier sind die vertraglichen Regelungen anders als in regulären Mietverträgen. Teilweise sind ergänzende Serviceleistungen (zum Beispiel Bettwäsche oder Reinigung) Bestandteil des Angebotes und die Abrechnung erfolgt in den meisten Fällen nach der Anzahl der Übernachtungen.

Zur Kurzzeitvermietung gehören zum Beispiel die kurzfristige Überlassung von Wohnraum zur Unterbringung von Tourist*innen, Monteur*innen oder Menschen in medizinischer Behandlung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Angebot gewerblich erfolgt oder nicht. Auch das klassische Homesharing gehört dazu.

Kann ich auch ohne eine Wohnraum-Identitätsnummer Wohnraum zur Kurzzeitvermietung anbieten?

Nein. Sie benötigen immer eine Wohnraum-Identitätsnummer, sobald Sie Wohnraum zur Kurzzeitvermietung anbieten wollen.

Ich biete bereits seit längerer Zeit Kurzzeitvermietung an. Brauche ich ab 1. Juli 2022 auch eine Wohnraum-Identitätsnummer?

Ja! Auch wenn Sie bereits vor dem 1. Juli 2022 Kurzzeitvermietung angeboten haben, ist hierfür ab dem 1. Juli 2022 eine Wohnraum-Identitätsnummer erforderlich.

Wann muss ich mir eine Wohnraum-Identitätsnummer zuteilen lassen?

Sie müssen Ihre Absicht, Wohnraum zur Kurzzeitvermietung anzubieten, anzeigen, bevor Sie damit beginnen.

Diese Anzeige erfolgt über das Online-Verfahren und beinhaltet gleichzeitig die Anforderung einer Wohnraum-Identitätsnummer.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Wenn Sie bis zu 90 Tage je Kalenderjahr Wohnraum zur Kurzzeitvermietung anbieten möchten, erhalten Sie Ihre Wohnraum-Identitätsnummer im Regelfall umgehend automatisiert im Online-Verfahren zugeteilt. Nur in Einzelfällen ist eine weitergehende Prüfung durch uns erforderlich. Darauf werden Sie dann im Online-Verfahren hingewiesen. In diesen Fällen werden wir uns gegebenenfalls zur Klärung offener Detailfragen mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wenn Sie für mehr als 90 Tage je Kalenderjahr Wohnraum zur Kurzzeitvermietung anbieten möchten, ist eine formelle Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich. Daher kann die Wohnraum-Identitätsnummer hier nicht automatisiert erteilt werden.

In diesem Fall prüfen wir Ihre Angaben aus dem Online-Verfahren daraufhin, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum erfüllt sind. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor, erhalten Sie mit der Genehmigung gleichzeitig Ihre Wohnraum-Identitätsnummer. Kann keine Genehmigung erteilt werden, so kann auch keine Wohnraum-Identitätsnummer ausgegeben werden. Das Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt 500 Euro. Sie müssen die Gebühr auch dann bezahlen, wenn eine Genehmigung nicht erteilt werden kann, z. B. weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Diese Überprüfung dauert in der Regel einige Wochen.

Auch wenn Sie keinen Wohnraum zur Kurzzeitvermietung anbieten sind Sie ab 01.07.2022 verpflichtet, bei der Werbung für Ihr Angebot auf Online-Portalen oder in Printmedien eine Wohnraum-Identitätsnummer anzugeben. Sie sind ab dem 1. Juli 2022 auch dann zur Angabe einer Wohnraum-Identitätsnummer verpflichtet, wenn es sich bei Ihrem Angebot zur Kurzzeitvermietung nicht um Wohnraum im rechtlichen Sinne handelt. Das betrifft Räume, die nicht als Wohnraum sondern z. B. zur gewerblichen Nutzung gewidmet sind. Bei der Werbung für Ihr Angebot auf Online-Portalen oder in Printmedien müssen Sie die Wohnraum-Identitätsnummer mit angeben. 

Im Online-Verfahren können Sie zu diesem Zweck „sonstige Wohnraum-Identitätsnummer“ auswählen. In diesem Fall prüfen wir, ob eine entsprechende Widmung der von Ihnen zur Kurzzeitvermietung eingesetzten Räume durch eine Baugenehmigung oder Nutzungsänderung nachgewiesen werden kann. Diese Prüfung ist bei der Vergabe einer Wohnraum-Identitätsnummer gebührenfrei. Die Überprüfung dauert - abhängig vom jeweiligen Einzelfall – einige Tage bis einige Wochen.

Wie verwende ich meine Wohnraum-Identitätsnummer?

Als Anbieter*in müssen Sie Ihre Wohnraum-Identitätsnummer auf allen Online-Portalen und in allen gedruckten Publikationen deutlich und öffentlich sichtbar angeben, wo Sie für Ihr Kurzzeitvermietungsangebot werben. Tun Sie dies nicht, kann dies ein Bußgeld zur Folge haben.

Online-Portale und auch gedruckte Publikationen dürfen Angebote zur Kurzzeitvermietung nicht mehr ohne Wohnraum-Identitätsnummer veröffentlichen.

Kann ich eine Wohnraum-Identitätsnummer für mehrere Wohnungen verwenden?

Nein. Für jede Wohnung, die Sie zur Kurzzeitvermietung anbieten möchten, ist eine separate Wohnraum-Identitätsnummer erforderlich. Weitere Wohnraum-Identitätsnummern können Sie ebenfalls über das Online-Verfahren erhalten.

Kann ich auch außerhalb des Online-Verfahrens eine Wohnraum-Identitätsnummer erhalten?

Nein. Die Zuteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer erfolgt ausschließlich über das Online-Verfahren. Sie erhalten die Nummer danach entweder unmittelbar automatisiert oder gegebenenfalls nach Prüfung durch uns.

Kann es sein, dass die Zuteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer abgelehnt wird?

Ja. Dies kann vor allem dann vorkommen, wenn Sie Kurzzeitvermietung für mehr als 90 Tage im Kalenderjahr anbieten möchten. Eine solche Kurzzeitvermietung erfordert eine formelle Zweckentfremdungsgenehmigung für den dazu verwendeten Wohnraum. Diese Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Kann keine Genehmigung erteilt werden, so kann auch keine Wohnraum-Identitätsnummer ausgegeben werden.

Bei der genehmigungsfreien Kurzzeitvermietung bis zu 90 Tagen je Kalenderjahr kann es allenfalls in sehr speziell gelagerten Einzelfällen dazu kommen, dass die Zuteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer abgelehnt wird.

Muss ich jede einzelne Buchung (Kurzzeitvermietung) angeben?

Ja. Wenn Ihnen eine Wohnraum-Identitätsnummer zugeteilt wird, wird Ihnen im Online-Verfahren unter dieser Nummer für die betreffende Wohnung ein Belegungskalender zur Verfügung gestellt. Sie sind gesetzlich verpflichtet, jede einzelne Vermietung (Buchung) uns spätestens nach 10 Tagen anzuzeigen. Dies geschieht durch Ihren Eintrag der Daten in den Online-Belegungskalender zu Ihrer Wohnraum-Identitätsnummer.

Beachten Sie, dass eine Überschreitung der 10-Tages-Frist ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Wenn Sie die Angabe einzelner Buchungen ganz unterlassen, erlischt nach den gesetzlichen Regelungen die Ihnen erteilte Wohnraum-Identitätsnummer.

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