Bei Wahlgrabstätten wird das Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Bei den Friedhöfen oder Friedhofsteilen Brück-Lehmbacher Weg, Rath, Steinneuerhof (Flur 7, 9 und 10), Westhoven und Südfriedhof (Flur 32, 34 bis 36, 52, 58, 59, 60 bis 68, 70 bis 80, 82 bis 120) sogar für 30 Jahre.

Bei Ablauf des Nutzungsrechts ist ein Wiedererwerb möglich.

Bei pflegefreien und anonymen Urnengrabstätten beträgt die Nutzungsdauer 20 Jahre. Sie kann nicht verlängert werden.

Pflegefreie Grabkammern können über einen Zeitraum von zwölf Jahren genutzt werden, eine einmalige 12-jährige Verlängerung ist ohne weitere Beisetzung möglich.