Förderung nach § 12 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)

Wir fördern die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Kölner Pflegeeinrichtungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind. Die Pauschale beträgt 2,15 Euro je Pflegestunde. Folgende Punkte sind bei der Antragstellung zu beachten:

Antragsfrist

Der Antrag ist vollständig bis spätestens zum 1. März des Antragsjahres einzureichen, beziehungsweise bei Neueröffnung bis spätestens 31. Dezember des Eröffnungsjahres.

Ihren Antrag können Sie über die Online Formulare oder per Post senden.

Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt und müssen abgelehnt werden. Da die Nachweispflicht über den fristgerechten Eingang im Zweifelsfall durch den Antragsteller zu erbringen ist, empfiehlt es sich bei einer Online-Übersendung die Eingangsbestätigung per E-Mail, bei einer Übersendung per Post den Rücksendeschein oder bei einer Übersendung per Fax den Faxbericht aufzubewahren.

Investitionskostenförderung im Bereich Pflege

Zum Antrag gehören:

  • Antragsvordruck
  • Testat einschließlich Berechnung 
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung (falls Änderung)
  • Versorgungsvertrag (falls Änderung)

Nachweis der vertretungsberechtigten Personen

Im Rahmen der Antragstellung ist für den unterzeichnenden Antragsteller die Vorlage eines Nachweises der Vertretungsberechtigung erforderlich, sofern diese nicht im letzten Antrag vorgelegen hat oder falls sich die vertragsberechtigte Person geändert hat.

  • Für den eingetragenen Verein: Satzung und Auszug aus dem Vereinsregister
  • Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftervertrages
  • Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Gesellschaftervertrag oder Unterschrift aller Gesellschafter auf dem Antrag

Für Einpersonengesellschaften ist der Nachweis entbehrlich.

Der Nachweis der Vertretungsberechtigung ist bereits mit dem Antrag einzureichen.

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder der Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 und 4 SGB XI
  • Hausbesuchspauschalen
  • Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Absatz 3 SGB XI
  • Leistungen nach § 38a SGB XI, wenn die Präsenskraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistung für pflegerische ambulante Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurden

Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein und dürfen nicht aufgeführt werden:

  • Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen wurden
  • Leistungen an private Selbstzahler
  • Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
  • Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
  • Leistungen an Nicht-Pflegeversicherte
  • Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschließlich der "Pflegebahr"
  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5

Wenn Ihr Pflegedienst im Vorjahr einen zusätzlichen Punktwert zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage und der generalistischen Pflegeausbildung abgerechnet hat, ist es für die korrekte Berechnung der Investitionskostenpauschale erforderlich, dass die Hausbesuchspauschalen entsprechend dem Vordruck "Testat" einschließlich Berechnung separat aufgeführt werden.

Würden die mit den Pflegekassen/Beihilfestellen abgerechneten Hausbesuchspauschalen ebenfalls durch den um den Umlagebetrag erhöhten Punktwert geteilt, würde dies eine geringere Anzahl von Punkten ergeben, auf deren Basis die Investitionskostenpauschale errechnet wird, was zu einem finanziellen Nachteil für Sie führen würde. Sollten Sie nicht bereit beziehungsweise nicht ohne unangemessen hohen Arbeitsaufwand in der Lage sein, die Beträge, die mit den Pflegekassen und Beihilfestellen für die Hausbesuchspauschalen (Lk 15 und 15a) abgerechnet wurden, separat anzugeben, bitten wir diesbezüglich eine Verzichtserklärung zu unterschreiben.

Verzichtserklärung als Anlage zum Testat
  • Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW) haben die Einrichtungsträger auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.

Eine stichprobenartige Prüfung bezüglich der Förderung behalten wir uns vor.

Bestätigung des Testates

Im Rahmen der Antragstellung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben von

  • Ihrem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder
  • Ihrem Steuerberater oder
  • Ihrem Wirtschaftsprüfer

durch Unterschrift zu bestätigen. Ohne diese Unterschrift kann keine Bewilligung der Investitionskostenpauschale erfolgen.

Hierbei bitten wir darauf zu achten, dass die Berechnung im Testat mit dem korrekten Gesamtpunktwert erfolgt, das heißt mit dem in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) vereinbarten Gesamtpunktwert, der nicht gerundet werden darf.

Das unterschriebene Exemplar des Testats mit Berechnung muss spätestens zum 1. Mai des Antragsjahres im Original bei uns vorliegen.

Wir weisen darauf hin, dass eine Bewilligung der Investitionskostenpauschale erst dann erfolgen kann, wenn Ihre Angaben im Vordruck "Testat" einschließlich Berechnung durch die Unterschrift des Spitzenverbandes, des Steuerberaters/der Steuerberaterin oder des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüferin bestätigt worden sind. Das vom Spitzenverband, der Steuerberater*in oder der Wirtschaftsprüfer*in unterschriebene Exemplar des Testats mit Berechnung muss spätestens zum 1. Mai des Antragsjahres im Original bei uns vorliegen.

Eine weitergehende Überprüfung der Angaben, Antragsunterlagen sowie der Summen- und Saldenlisten der relevanten Ertragskonten (Kontonummern 4000-4085 beim DATEV-Kontenrahmen) behalten wir uns vor.

Wir weisen in diesem Zusammenhang daraufhin, dass bis auf wenige Ausnahmen eine Verpflichtung zur Buchführung nach Pflegebuchführungsverordnung besteht. Demnach sind die Konten nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 der Pflegebuchführungsverordnung einzurichten.

Bei richtiger Verbuchung der Einnahmen sind die in folgende Konten eingetragenen Beträge für die Berechnung der Investitionskostenpauschale berücksichtigungsfähig:

  • 4000 - Pflegegrad 1 Pflegekasse (nur, wenn es sich um Grundpflege handelt)
  • 4009 - Pflegegrad 1 Beihilfeträger (nur, wenn es sich um Grundpflege handelt)
  • 4010 - Pflegegrad 2 Pflegekasse
  • 4019 - Pflegegrad 2 Beihilfeträger
  • 4020 - Pflegegrad 3 Pflegekasse
  • 4029 - Pflegegrad 3 Beihilfeträger
  • 4030 - Pflegegrad 4 Pflegekasse
  • 4039 - Pflegegrad 4 Beihilfeträger
  • 4040 - Pflegegrad 5 Pflegekasse
  • 4049 - Pflegegrad 5 Beihilfeträger
  • 4050 - § 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  • 4062 - § 37 Absatz 3 SGB XI Beratung in der eigenen Häuslichkeit
  • 4063 - § 38a Zusätzliche Leistungen Wohngemeinschaften (wenn die Präsenzkraft vom PD gestellt wird)

Bitte beachten Sie, dass Beträge von privaten Pflegekassen (Leistungen entsprechend dem SGB XI) nicht unter Selbstzahler zu buchen sind, da diese sonst nicht berücksichtigt werden können.

Folgende Leistungen beziehungsweise Beträge der untenstehenden Konten können bei der Berechnung der Investitionskostenpauschale grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:  

  • 4001 - Pflegegrad 1 Sozialhilfeträger
  • 4002 - Pflegegrad 1 Selbstzahler
  • 4003 - Pflegegrad 1 Übrige
  • 4011 - Pflegegrad 2 Sozialhilfeträger
  • 4012 - Pflegegrad 2 Selbstzahler
  • 4013 - Pflegegrad 2 Übrige
  • 4021 - Pflegegrad 3 Sozialhilfeträger
  • 4022 - Pflegegrad 3 Selbstzahler
  • 4023 - Pflegegrad 3 Übrige
  • 4031 - Pflegegrad 4 Sozialhilfeträger
  • 4032 - Pflegegrad 4 Selbstzahler
  • 4033 - Pflegegrad 4 Übrige
  • 4041 - Pflegegrad 5 Sozialhilfeträger
  • 4042 - Pflegegrad 5 Selbstzahler
  • 4043 - Pflegegrad 5 Übrige
  • 4060 - § 40 SGB XI auf Grund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
  • 4061 - § 7 SGB XI Pflegeberatung
  • 4064 - § 45b SGB XI Entlastungsbetrag
  • 4065 - § 45 SGB XI Schulungsleistung
  • 4070 - Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Abs. 1 S. 3 SGB XI
  • 4071 - Weitere sonstige Erträge
  • 4072 - Erträge in anderen Länder
  • 4080 - Altenpflege Umlage/Refinanzierung
  • 4081 – Hausnotruf
  • 4085 - Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • 4086 - Private Pflegeleistungen

Mitteilungspflicht

Sie sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (zum Beispiel Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung des Dienstes) unverzüglich mitzuteilen.

Versorgungsvertrag

Die Abrechnung der Investitionskosten erfolgt pro Standort. Bei mehreren Standorten sind für jeden Standort gesondert Anträge und Versorgungsverträge vorzulegen.  

Zur Bearbeitung benötigen wir die Versorgungsverträge für alle Zweig- und Nebenstellen Ihrer Betriebe, von denen aus Pflegeeinsätze gefahren und Abrechnungen erstellt werden, sofern diese im Vorjahr noch nicht vorgelegen haben.

Sofern der Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) hier bereits vorliegt, ist eine Kopie des Vertrages nur zu übersenden, wenn gegenüber dem hier vorliegenden Vertrag in der Zwischenzeit Änderungen (zum Beispiel Anschriftenänderungen) eingetreten sind.

Befindet sich der Versorgungsvertrag noch im Unterschriftsverfahren, ist eine Bestätigung der Pflegekasse einzureichen. In dieser sollte die Bereitschaft der Kasse erkennbar sein, mit Ihnen einen Vertrag abschließen zu wollen. Aus der Bestätigung soll das Inkrafttreten des Versorgungsvertrages hervorgehen.

Auszahlung

Die Auszahlung der Investitionskostenpauschale erfolgt zum 1. Juli des Jahres.