Förderung nach § 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)

Anspruchsberechtigt sind zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, die über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) verfügen.

Bewilligung

Der Aufwendungszuschuss wird bewohnerorientiert und nach Belegungstagen bewilligt. Die Bewilligung erfolgt anhand der vom zuständigen Landschaftsverband festgelegten und gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.

Der Anspruch gilt nur für tatsächliche Belegungstage. Bei ganztägiger Abwesenheit, zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalt, besteht kein Anspruch. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag. Die Investitionskosten dürfen nicht zusätzlich den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden.

Antragsfrist

Der Antrag auf Investitionskostenförderung ist gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 22 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW) monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu stellen.

Ein später eingegangener Antrag muss abgelehnt werden. Die Beweispflicht über den fristgerechten Antrag liegt beim Antragsteller. Ein Fax-Sendeprotokoll kann als Nachweis dienen und sollte bis zum Eingang des Bescheides aufbewahrt werden. Die Antragsfrist ist auch einzuhalten, wenn der Gast über das Monatsende hinaus in Kurzzeitpflege ist. In diesem Fall müssen zwei Anträge gestellt werden, und zwar für jeden Monat ein Antrag.

Antragsverfahren

Bitte stellen Sie den Antrag monatlich anhand des Antragsformulars (siehe Downloads und Infos)

Das Antragsformular kann Ihnen gerne auch per E-Mail als Excel-Datei zugesandt werden. Von einer Übersendung von Einzelrechnungen bitten wir abzusehen.

Für wen kann die Investitionskostenförderung beantragt werden?

Die Investitionskostenförderung können Sie nur für Personen beantragen, die als pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) anerkannt sind (ab Pflegegrad I). Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen.
Bei Kurzzeitpflege können pro Gast Investitionskosten für maximal 56 Tage je Kalenderjahr bewilligt werden.

Personen, bei denen die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit noch aussteht, sind zur Wahrung der Antragsfrist namentlich, aber ohne Betrag in der jeweiligen Monatsliste aufzuführen. Die Investitionskosten sind dann nach Entscheidung der Pflegekasse nochmals separat zu beantragen.

Zuständigkeit

Bei Beziehern einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Das bedeutet, dass der Landschaftsverband Rheinland, für die Bewilligung der Investitionskostenförderung zuständig ist.   

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen. Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung in Köln haben oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme gehabt haben, ist die Stadt Köln als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig.

Für Pflegebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Nordrhein-Westfalen haben und für Pflegeeinrichtungen, die nicht in Nordrhein-Westfalen liegen, besteht grundsätzlich kein Anspruch nach § 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW).

Ihren Antrag können Sie per Post oder über unser sicheres Kontaktformular senden.

Investitionskostenförderung im Bereich Pflege Zur Fristwahrung ist vorab auch eine verschlüsselte E-Mail möglich.