Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt engagierte Menschen, Organisationen und Initiativen und verbessert die Bedingungen für ihr Engagement. Dafür hat sie am 2. Februar 2021 eine Engagementstrategie beschlossen.
Eines der Projekte dieser Strategie ist das Kleinstförderprogramm "2.000 x 1.000 Euro für das Engagement". Hierfür stellt das Land auch 2025 insgesamt zwei Millionen Euro zur Verfügung. Wie andere Kreise und kreisfreie Städte unterstützen wir das Land bei der Umsetzung des Förderprogramms.
Wer kann einen Förderantrag stellen?
Ehrenamtlich engagierte Vereine, Organisationen und Initiativen in Nordrhein-Westfalen können einen Förderantrag stellen.
Was kann gefördert werden?
Gefördert wird bürgerschaftliches Engagement, das einen Mehrwert für das gesellschaftliche Miteinander darstellt. Das Land legt jedes Jahr ein Schwerpunktthema für die Förderung fest. Das Thema für 2025 lautet:
"Engagiert in die Zukunft – junges Engagement fördern und neue Projekte gestalten"
"Junges Engagement" bedeutet bürgerschaftliches Engagement junger Menschen bis 27 Jahre. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um regelmäßiges Engagement innerhalb eines Vereins oder um ein kurzfristiges, ungebundenes Engagement im Rahmen einer (gegebenenfalls zeitlich befristeten) Initiative handelt.
Förderfähige Maßnahmen können Projekte sein, die von jungen Engagierten selbst geplant und durchgeführt werden.
Dazu gehören etwa Projekte im Rahmen von bereits bestehendem Engagement, aber auch Vorhaben von jungen Menschen, die sich bisher gar nicht oder nicht regelmäßig engagieren. Denkbar wäre zum Beispiel die Einrichtung eines neuen Angebots im Sportverein oder die Gründung einer Initiative zur Neugestaltung des Gruppenraums im Jugendtreff.
Ebenso förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung des jungen Engagements, wie zum Beispiel Qualifizierungsangebote, die sich direkt an den eigenen Nachwuchs im Verein richten oder auch Maßnahmen zur Begeisterung und Gewinnung junger Menschen für das Ehrenamt.
Förderfähig ist Ihre Maßnahme nur, wenn sie vor der Förderzusage noch nicht begonnen wurde. Geförderte Projekte müssen Sie bis zum 31. Dezember 2025 abschließen.
Wie und bis wann kann ich einen Förderantrag stellen?
Bis 1. November 2025 können Sie Ihren Antrag über das Portal des Landes Nordrhein-Westfalen stellen. Im Antragsformular beschreiben Sie kurz die geplante Maßnahme und tragen eine Aufstellung der voraussichtlichen förderfähigen Ausgaben ein.
Wir entscheiden über Ihre Anträge. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bearbeitung der Anträge und die Verfügbarkeit der Mittel erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs bei uns. Pro Jahr ist maximal eine Förderung je Projekt möglich.
Wie hoch sind die Fördergelder je Projekt?
Je bewilligter Maßnahme gewähren wir einen Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung. Die gesamten förderfähigen Ausgaben der Maßnahme müssen mindestens 1.000 Euro betragen.
Welche Ausgaben sind förderfähig?
Förderfähig sind alle entstandenen Kosten der Maßnahme, beispielsweise für Material oder Öffentlichkeitsarbeit.
Allgemeine Verwaltungsausgaben werden nicht gefördert. Darunter fallen alle Ausgaben, die auch ohne das Projekt entstehen, zum Beispiel Büromiete oder Kontoführungsgebühren.
Bis wann muss ich einen Verwendungsnachweis erstellen?
Bitte legen Sie uns bis zum 28. Februar 2026 einen vereinfachten Verwendungsnachweis vor. Die erforderlichen Dokumente hierfür können Sie im Portal des Landes herunterladen.
Haben Sie Fragen?
Wenden Sie sich gerne an uns:
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