Wenn Sie Ihre Angelegenheiten, zum Beispiel in Bezug auf Geld oder Gesundheit nicht mehr selbst regeln können, kann eine Betreuung für einen bestimmten Aufgabenbereich sinnvoll sein.

Das Betreuungsrecht regelt, in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Vormundschaftsgericht eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird. Die Erhaltung einer größtmöglichen Selbstbestimmung wird hierbei natürlich berücksichtigt.

In einer Betreuungsverfügung können Sie vorab Einfluss nehmen auf die Auswahl der Betreuungsperson. Sie können auch direkt einer oder mehreren Personen Vorsorgevollmachten erteilen. Dies kann eine Patientenverfügung einschließen.

Was bedeutet das genau?

In einer Betreuungsverfügung können Sie, auch für das Gericht weitgehend verbindlich, eine oder mehrere Personen bestimmen, die für den Fall Ihrer eigenen Betreuungsbedürftigkeit handeln.

Eine gerichtlich angeordnete Betreuung können Sie durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermeiden. Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine andere Person Ihrer Wahl, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für Sie als Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber zu erledigen. Die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte entscheidet dann an Ihrer Stelle für Sie, als nicht mehr entscheidungsfähige Vollmachtgeberin beziehungsweise entscheidungsfähigen Vollmachtgeber.

Sowohl die Betreuungsverfügung als auch die Vorsorgevollmacht setzen unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zu der Betreuerin oder zu dem Betreuer beziehungsweise zur Bevollmächtigenten oder zum Bevollmächtigten voraus und sollte von Ihnen nicht leichtfertig erteilt werden.

In einer Patientenverfügung werden Regelungen zu medizinischen Behandlungen getroffen.

Vieles ist möglich, informieren Sie sich und bestimmen Sie selbst.

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