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Mit dem "Grad der Behinderung" (GdB) wird bewertet, wie stark die Auswirkungen einer Behinderung sind. Dabei werden geistige, seelische und soziale Nachteile berücksichtigt. Die Ursache ist bei dieser Bewertung unwichtig.

Verglichen wird die gesundheitliche Einschränkung immer mit dem, was für einen Menschen ohne Behinderung normal ist. Wenn ein Kleinkind nicht laufen kann, ist das bis zu einem bestimmten Alter ganz normal. Erst wenn ein Kind so alt ist, dass es laufen können müsste, kann das Nicht-Laufen als Folge einer Behinderung bewertet werden.

Liegen mehrere Behinderungen vor, so werden diese nicht einfach zusammen gerechnet. Wenn eine Behinderung mit einem Grad von 50 und eine zweite mit einem Grad von 40 bewertet werden, ergibt sich daraus kein Grad der Behinderung von 90. In unserer Bewertung berücksichtigen wir, wie die Funktionsbeeinträchtigungen sich auswirken. Geprüft wird auch, wie sich mehrere Einschränkungen gegenseitig beeinflussen. Im Ergebnis kann so zum Beispiel aus Behinderungen mit einem Einzel-GdB von 50 und 40 ein Grad der Behinderung von 70 heraus kommen.

Damit die Beurteilung einer Behinderung bundesweit einheitlich ist, erfolgt die Bewertung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (früher: Anhaltspunkte). Die Versorgungsmedizin-Verordnung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und regelmäßig aktualisiert. Bei der Bearbeitung Ihres Antrages halten wir uns an diese Versorgungsmedizin-Verordnung.

Auf den Webseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, können Sie die Versorgungsmedizin-Verordnung herunterladen.

Die Angabe zum "Grad der Behinderung" wird ergänzt durch einige Merkzeichen, die sich auf die Art der Beeinträchtigung oder die Nachteilsausgleiche beziehen.

Weiterführende Informationen

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Schwerbehindertenausweis
Online-Antrag für einen Schwerbehindertenausweis und/oder der Feststellung zum Grad der Behinderung