Wenn Sie als Asylberechtigte*r oder Geflüchtete*r anerkannt sind, dann beachten Sie bitte die folgenden Informationen zur Identitätsklärung.
Ich möchte meine persönlichen Daten ändern? Was muss ich tun?
Für die Änderung Ihrer persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort oder Staatsangehörigkeit) ist immer eine Identitätsklärung erforderlich.
Die Identitätsklärung wird immer in fünf Stufen geprüft. Für jede Stufe ist die Vorlage von bestimmten Dokumenten erforderlich.
1. Stufe: Vorlage eines gültigen und anerkannten Nationalpasses
2. Stufe: Vorlage einer ID-Karte oder eines anerkannten Passersatzes
3. Stufe: Vorlage von sonstigen amtlichen Dokumenten
4. Stufe: Vorlage von nicht amtlichen Dokumenten
5. Stufe: Eigene Angaben zu Ihrer Person
Ein Übergang in die nächste Stufe ist nur möglich, wenn es für Sie nicht zumutbar ist oder es unmöglich ist, die in der jeweiligen Stufe erforderlichen Dokumente vorzulegen.
Eine Unzumutbarkeit oder eine Unmöglichkeit liegt vor, wenn es Ihnen trotz nachweisbarer Bemühungen nicht möglich ist, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Muss meine Identität geklärt sein, wenn ich eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchte?
Ja. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort oder Staatsangehörigkeit) ist immer eine Identitätsklärung erforderlich.
Die Identitätsklärung wird immer in fünf Stufen geprüft. Für jede Stufe ist die Vorlage von bestimmten Dokumenten erforderlich.
1. Stufe: Vorlage eines gültigen und anerkannten Nationalpasses
2. Stufe: Vorlage einer ID-Karte oder eines anerkannten Passersatzes
3. Stufe: Vorlage von sonstigen amtlichen Dokumenten
4. Stufe: Vorlage von nicht amtlichen Dokumenten
5. Stufe: Eigene Angaben zu Ihrer Person
Ein Übergang in die nächste Stufe ist nur möglich, wenn es für Sie nicht zumutbar ist oder es unmöglich ist, die in der jeweiligen Stufe erforderlichen Dokumente vorzulegen.
Eine Unzumutbarkeit oder eine Unmöglichkeit liegt vor, wenn es Ihnen trotz nachweisbarer Bemühungen nicht möglich ist, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Darf ich bei der Auslandsvertretung meines Heimatlandes vorsprechen und einen Nationalpass beantragen?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18. Dezember 2025 entschieden, dass Sie bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes vorsprechen und auch einen Nationalpass beantragen dürfen, wenn wir Sie dazu auffordern.
Verliere ich meinen Schutzstatus, wenn ich einen Nationalpass vorlege?
Nein. Da wir Sie zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes auffordern, stellen Sie sich nicht freiwillig unter den Schutz des Staates. Das bedeutet, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihren Schutzstatus nicht aufgrund der Vorlage eines Nationalpasses widerrufen wird.
Sollten Ihre persönlichen Daten im neu vorgelegten Nationalpass nicht mit Ihren derzeitigen persönlichen Daten übereinstimmen, werden wir das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die neuen Personalien informieren.
Meiner Familie droht eine Gefahr, wenn ich bei meiner heimatlichen Auslandsvertretung vorspreche. Was kann ich tun?
Sie müssen uns anhand von Unterlagen nachweisen, dass Ihrer Familie im Heimatland Gefahr droht. Als Nachweis können Sie zum Beispiel folgende Unterlagen vorlegen:
- schriftliche Vorladungen der ausländischen Justizbehörden
- Protokolle von Hausdurchsuchungen
- Sperrung von Konten oder Vermögen
- Chatverläufe und Sprachnachrichten über Drohungen von Sicherheitsbehörden
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne über unser Kontaktformular bei uns melden.