Voraussichtlich ab Februar 2025 freitags, samstags und vor Feiertagen von 22 bis 6 Uhr

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Im Bereich des Brüsseler Platzes und der unmittelbar umgebenden Anliegerbereiche sammeln sich, insbesondere in den warmen Monaten und an den Wochenenden, immer wieder große Menschenmengen an, von denen durch die normale Unterhaltung, nicht nur durch lautes Grölen und Johlen, erhebliche Lärmimmissionen ausgehen. Das Stimmengewirr kommt durch die dichte Bebauung so laut bei den Anwohnenden an, dass sie in der Nacht keine Ruhe finden können. Die Lärmwerte sind teilweise so hoch, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen.

Nach einem langen Gerichtsprozess und vielen Maßnahmen, die nicht den gewünschten Erfolg brachten, hat ein Gericht nun entschieden: Wir sind verpflichtet, für die Einhaltung der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr zu sorgen. Diesem Urteil kommen wir mit einem nächtlichen Verweilverbot nach.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Karte – Verweilverbot Brüsseler Platz
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Was ist ein Verweilverbot?

Verweilverbot bedeutet, dass man einen Ort, zum Beispiel einen Platz aufsuchen, sich dort aber nicht aufhalten darf. Man darf also über eine Fläche gehen, aber dort nicht bleiben. 

Warum ist das Verweilverbot nötig?

Anwohnende fühlen sich vor allem an den Wochenenden und an warmen Tagen durch das Stimmengewirr der Feiernden auf dem Platz gestört. Auch wenn nicht sehr laut gesprochen wird, werden die Stimmen durch die enge Bebauung des Platzes verstärkt und kommen in den umliegenden Wohnungen sehr laut und verzerrt an – so laut, dass von den gemessenen Werten eine Gesundheitsgefahr ausgeht.

Um ihr Recht auf Schutz der Gesundheit durchzusetzen, haben Anwohnende 2015 Klage eingereicht. Seitdem gab es verschiedene Urteile und Maßnahmen, die alle nicht zu dem gewünschten Erfolg für die Anwohnenden führten. Wir wurden im September 2023 durch das Oberverwaltungsgericht NRW verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmbelastung in der Nachtzeit zu unterbinden.

Ab wann gilt das Verweilverbot?

Das Verweilverbot gilt voraussichtlich ab Februar 2025 vorerst freitags, samstags und vor Feiertagen von 22 bis 6 Uhr. Der Zugang zu den Häusern, Gewerbebetrieben, Geschäften und Gaststätten bleibt gewährleistet. Das Verbot wird vorübergehend mittels einer Allgemeinverfügung geregelt.

Was passiert, wenn Besuchende den Platz bis 22 Uhr nicht verlassen?

Dann droht ein Platzverweis, der wenn nötig durchgesetzt wird. Zudem kann bei Weigerung ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Im weiteren Verfahren ist voraussichtlich ab Ende Mai/Anfang Juni 2025 auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens, das eine Geldbuße nach sich zieht, geplant.

Was bedeutet das Verweilverbot für die umliegende Gastronomie?

Mit den Gastronom*innen und ihren Verbänden finden zeitnah Gespräche statt. Klar ist, dass – um weitere nächtliche Lärmquellen zu reduzieren – die Außengastronomie auf und am Platz ab 22 Uhr geschlossen werden muss.

Gilt das Verweilverbot auch für Anwohnende, die sich vor der Haustüre unterhalten möchten?

Ja, das Verweilverbot gilt für alle, auch für Anwohnende und deren Besucher*innen. Selbstverständlich bleibt der Zugang zu den Häusern, Geschäften und Gaststätten uneingeschränkt möglich.

Welches Gericht hat entschieden?

Im September 2023 hat das Oberverwaltungsgericht NRW der Klage der Anwohnenden stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision durch uns gegen das Urteil nicht zugelassen. Damit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW rechtskräftig geworden und wir sind verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Nachtruhe durchzusetzen. Solch eine Maßnahme ist der Erlass eines nächtlichen Verweilverbots auf und am Brüsseler Platz und unmittelbaren Grenzbereichen von 22 und 6 Uhr. Wir setzen es zunächst durch eine Allgemeinverfügung in Kraft, die das Verweilen auf dem Platz untersagt. Sie soll später durch ein Verweilverbot mittels ordnungsbehördlicher Verordnung abgelöst werden.

Was ist die gesetzliche Grundlage für das Verweilverbot auf dem Platz und in den unmittelbar umliegenden Anliegerstraßen?

Grundlage für die Allgemeinverfügung des Verweilverbots, das ab Februar 2025 gelten soll, ist § 15 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW.

§ 15 (Fn 11) Anordnungsbefugnis

Grundlage für das angestrebte Verweilverbot mittels ordnungsbehördlicher Verordnung ist § 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW. 

§ 5 (Fn 5) Ortsrechtliche Vorschriften

Ist es zeitgemäß, in einer Millionenstadt wie Köln selbst am Wochenende eine Nachtruhe ab 22 Uhr festzulegen?

Die gesetzlich festgelegte Nachtruhe zwischen von 22 bis 6 Uhr in NRW dient dem Schutz der Bürger*innen, unabhängig von der Wohnlage. Eine Änderung dieser Zeiten müsste in Politik und Gesellschaft diskutiert werden. Eine Änderung des Landes-Immissionsschutz-Gesetzes kann nur auf Landesebene herbeigeführt werden.

Welche Maßnahmen wurden bisher ergriffen, um den Lärm zu reduzieren?

Seit 2011 haben wir verschiedene Maßnahmen ergriffen. So haben wir mit dem Kulturdeck am Aachener Weiher eine Ausweichfläche geschaffen. Wir haben Mediator*innen eingesetzt, um zwischen Anwohnenden, Gewerbetreibenden und Besuchenden zu vermitteln. Die umliegenden Kioske und Supermärkte wurden von uns gebeten, nach Mitternacht und seit 2020 ab 23:30 Uhr keine alkoholischen Getränke mehr zu verkaufen. Mitarbeitende des Ordnungsamtes und einer privaten Sicherheitsfirma haben Besuchende gebeten, den Platz bis Mitternacht zu verlassen. Keine dieser Maßnahmen führte zur gewünschten Lärmverringerung.

Welche zusätzlichen Maßnahmen sind angedacht?

Das Gericht hat uns verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Lärm-Minimierung und zum Schutz der Gesundheit der Anwohnenden zu ergreifen. Dabei brachte das OVG NRW die Idee einer Einfriedung des Platzes, zum Beispiel mit einem Zaun, ins Spiel. Da bisher keine andere Maßnahme zur Einhaltung der Nachtruhe führte, haben wir die Idee aufgenommen und werden sie planen. 

Wie wird diese Maßnahme aussehen?

Das steht im Moment noch nicht fest. Eine Möglichkeit ist die Errichtung eines Zaunes, der verhindert, dass der Platz während des nächtlichen Verweilverbotes zwischen 22 und 6 Uhr betreten wird.

Wird es Durchgänge geben?

 Ja. Von 6 bis 22 Uhr ist der Platz für die Öffentlichkeit geöffnet.

Welche Rolle spielt die Kölner Politik bei diesem Projekt?

Die zuständigen Gremien des Rates müssen unserem Vorschlag zustimmen. Den Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung haben wir Mitte Januar 2025 für die Dauer von vier Wochen öffentlich ausgelegt. Nach Auswertung der Stellungnahmen möchten wir die Beschlussvorlage in die politischen Gremien einbringen. Zustimmen müssen die Bezirksvertretung Innenstadt, der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen und letztlich unser Rat in seiner Sitzung am 3. April 2025. 

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