Noch heute werden in Köln Kampfmittel aus den beiden Weltkriegen entdeckt. Solche Funde können große Schäden anrichten, da oftmals die Sicherheitseinrichtungen durch Korrosion nicht mehr funktionieren. Der enthaltene Sprengstoff hingegen ist meist zeitlich unbeschränkt funktionsfähig.
Da unser Stadtgebiet größtenteils als Bombenabwurfgebiet gilt, sollten Sie grundsätzlich bei jedem Bauvorhaben mit Erdeingriffen oder auf das Erdreich einwirkenden Kräften einen Antrag stellen.
Dies kann frühzeitig, auch ohne bereits genehmigten Bauantrag, angestoßen werden.
Ablauf einer Kampfmitteluntersuchung
Die Untersuchung eines Grundstückes auf Kampfmittel erfolgt in einem mehrstufigem Verfahren. Jede Untersuchung beginnt grundsätzlich mit einer Luftbildauswertung und endet bei erfolgreicher Durchführung mit einem Bericht der Kampfmitteluntersuchung, auch Abschlussbericht genannt.
Luftbildauswertung
Im ersten Schritt ist vor jeglichen Erdeingriffen eine Anfrage nach der möglichen Belastung eines Grundstückes mit Kampfmitteln bei unserem Fachbereich zu stellen. Die Anfrage nach einer Luftbildauswertung prüfen wir und beantragen im Anschluss eine Luftbildauswertung bei dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD). Anhand von Luftbildern der Alliierten aus den Jahren 1939 bis 1945 wertet der KBD das betroffene Grundstück aus und prüft dabei, ob eine Kampfmittelbelastung vorliegen könnte. Im Anschluss erhalten Sie von uns das Ergebnis der Luftbildauswertung.
Ergebnis der Luftbildauswertung
Mit der Übersendung des Ergebnisses der Luftbildauswertung erhalten Sie auch unsere ordnungsbehördliche Stellungnahme. Diese kann je nach Ergebnis unterschiedlich ausfallen und ist immer individuell auf die beantragte Fläche abgestimmt. Daher ist es umso wichtiger, dass Sie die Stellungnahme aufmerksam lesen und beachten.
Antrag auf Kampfmitteluntersuchung
Je nach Ergebnis der Luftbildauswertung sind Kampfmitteluntersuchungen notwendig. Hierbei wird in der Regel zwischen der Untersuchung von abstrakten und/oder konkreten Belastungshinweisen mittels einer Oberflächenuntersuchung und der Untersuchung eines konkreten Verdachtspunktes unterschieden.
Kampfmitteluntersuchung vor Ort
Nach erfolgreicher Beantragung der Kampfmitteluntersuchung kann der KBD nun vor Ort die Fläche oder den konkreten Belastungshinweis, zum Beispiel einen Verdachtspunkt, untersuchen. Hierzu sind je nach Untersuchung verschiedene vorbereitende Maßnahmen notwendig.
Sachstands- und Abschlussbericht
Konnte die Untersuchung nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, erhalten Sie einen sogenannten Sachstandsbericht. Darin wird erläutert, warum die Untersuchung nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden konnte. Die Maßnahme ist also noch nicht abgeschlossen, da weitere Schritte erforderlich sind.
Konnte die Untersuchung erfolgreich durchgeführt werden, erhalten Sie darüber einen Abschlussbericht. Dieser besteht in der Regel aus einer schriftlichen Stellungnahme des KBD, einer Räumkarte und unserer ordnungsbehördlichen Stellungnahme. In der Regel wird die Baumaßnahme dann, gegebenenfalls unter Auflagen, freigegeben.
Weitere Räummaßnahmen nach der Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KampfmittelVO NRW), welche in einer neuen Fassung am 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist, sieht eng gefasste Ausnahmen nach den bisherigen Verboten des § 3 Absatz 1 KampfmittelVO NRW vor. Zulässig ist nunmehr auf Flächen ohne konkrete Kampfmittelbelastung die Durchführung von:
- Bohrlochdetektionen im Rahmen von Spezialtiefbaumaßnahmen
- die Baubegleitende Kampfmittelräumung, nachdem die anerkannten Detektionsverfahren nicht ergebnisorientiert eingesetzt werden konnten
Gemäß § 3 der KampfmittelVO NRW sind Sie als Bauherr*in nunmehr für die Durchführung der Bohrlochdetektionen allein verantwortlich. Daher werden diese Tätigkeiten nicht mehr durch den KBD durchgeführt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Seite unter "Sicherheits- beziehungsweise Bohrlochdetektionen" sowie unter "Baubegleitende Kampfmittelräumung".
Expertise des Kampfmittelbeseitigungsdienst
Ob eine Kampfmitteluntersuchung zum Beispiel aufgrund von bereits bestehender Infrastruktur möglich oder notwendig ist, entscheiden wir zusammen mit dem KBD. Sollte eine Untersuchung nicht möglich oder notwendig sein, erhalten Sie hierfür ebenfalls einen Sachstandsbericht in Verbindung mit einer Freigabe für Ihr Bauvorhaben.
Ohne einen solchen Sachstandsbericht sind
- Bohrlochdetektionen im Rahmen von Spezialtiefbaumaßnahmen und
- die Baubegleitende Kampfmittelräumung
nicht zulässig.
Anfrage nach der möglichen Belastung eines Grundstücks mit Kampfmitteln (Luftbildauswertung)
Um eine Anfrage nach der möglichen Belastung eines Grundstücks mit Kampfmitteln zu stellen, benötigen wir weitere Informationen von Ihnen. Hierzu können Sie das unten angefügte Formular nutzen. Neben dem Formular benötigen wir noch eine geeignete Liegenschaftskarte. Um diese Karte zu erstellen können Sie die Webanwendung GEOportal NRW nutzen.
Bei größeren und/oder komplexeren Flächen benötigen wir zusätzlich zur Liegenschaftskarte die entsprechende Fläche als Shapefile. Bei einer Shapefile handelt es sich um ein Datenformat aus dem Gebiet der Geoinformationssysteme für Vektordaten, das heißt für Punkte, Linien und Flächen. Diese können Sie ebenfalls, nachdem Sie die Fläche im GEOportal NRW eingezeichnet haben, dort exportieren.
Anleitung: Liegenschaftskarte erstellen und Shape-Datei exportieren
Im ersten Schritt zeichnen Sie die konkrete Fläche ein, auf der Bauarbeiten oder Erdeingriffe geplant sind. Navigieren Sie dazu über das Adresssuchfeld oder mit der Maus zu der betreffenden Fläche.
Nachdem die Fläche gezeichnet wurde, kann diese als Shapefile gespeichert werden:
Nachdem Sie die Shapefile heruntergeladen haben, müssen Sie nur noch einen Screenshot der Fläche machen. Achten Sie bei der Erstellung des Screenshots bitte darauf, dass Straßenbezeichnungen, Häuser oder ähnliche Infrastruktur um die Fläche herum zu sehen sind. Dies erleichtert uns bei der Bearbeitung die Bestimmung des konkreten Standortes. Füllen Sie nun bitte das unten verlinkte Formular aus, laden Sie dort den Screenshot und gegebenenfalls die Shapefile hoch und versenden Sie das Formular direkt online an uns.
Ergebnis der Luftbildauswertung
Auf der Grundlage des Antrages auf Luftbildauswertung prüft der KBD anhand von Luftbildern der Alliierten aus den Jahren 1939 bis 1945 und mit weiteren historischen Unterlagen, ob für das Grundstück eine Kampfmittelbelastung bestehen könnte.
Die Auswertung des KBD kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. In der Regel setzt sich das Ergebnis der Luftbildauswertung mindestens aus einer schriftlichen Stellungnahme und einer Karte zusammen. Bei Vorliegen von konkreten Belastungshinweisen in Form von Verdachtspunkten, erstellt der KBD zusätzliche Datenblätter, in denen weitere Informationen enthalten sind.
Wichtig dabei ist, dass Sie das Ergebnis der Luftbildauswertung stets über die örtliche Ordnungsbehörde erhalten, die eine fallbezogene Stellungnahme formuliert und Vorgaben zu der Vorgehensweise macht. Damit sind die Ergebnisse der Luftbildauswertung grundsätzlich gemeinsam mit den Stellungnahmen der örtlichen Ordnungsbehörde zu betrachten.
Einzelne Verdachtsszenarien, nach denen der KBD im Zuge seiner Auswertung unterscheidet, werden nachfolgend dargestellt.
Zu Bild 1:
Das erste Bild zeigt den Kartenausschnitt eines Ergebnisses, auf dem eine gelbe Fläche dargestellt wird. Der KBD konnte hier auf der Grundlage der Luftbilder der Alliierten aus den Jahren 1939 bis 1945 und gegebenenfalls anhand von weiteren historischen Unterlagen keine oder lediglich marginale Kampfhandlungen erkennen.
Zu Bild 2:
Das zweite Bild zeigt den Kartenausschnitt eines Ergebnisses, auf dem eine rosa Fläche zu sehen ist. Hier konnte der KBD anhand der Luftbilder der Alliierten und weiteren historischen Unterlagen erkennen, dass der ausgewertete Bereich in einem Gebiet liegt, in dem vermehrt Kampfhandlungen stattgefunden haben. Es könnte sich beispielsweise um Bombenabwürfe oder um Bodenkämpfe gehandelt haben.
Zu Bild 3:
Das dritte Bild zeigt den Kartenausschnitt eines Ergebnisses, auf dem eine rosa Fläche und ein roter Punkt zu sehen sind. Hier konnte der KBD anhand der Luftbilder der Alliierten und weiteren historischen Unterlagen feststellen, dass der ausgewertete Bereich in einem Gebiet liegt, in dem vermehrt Kampfhandlungen stattgefunden haben. Weiterhin konnte der KBD einen konkreten Belastungshinweis in Form eines Verdachtspunktes erkennen. Dies wird als roter Punkt in der Karte dargestellt. Bei einem Verdachtspunkt handelt es sich um den Einschlagpunkt eines möglichen Bombenblindgängers, den der KBD auf den Luftbildern erkennen konnte.
Antrag auf Kampfmitteluntersuchung
Nachdem Sie das Ergebnis der Luftbildauswertung erhalten haben, ist je nach Ergebnis ein Antrag auf Kampfmitteluntersuchung bei uns zu stellen. Das Ergebnis der Luftbildauswertung ist dabei gemeinsam mit unserer ordnungsbehördlichen Stellungnahme zu beachten, da wir Ihnen erläutern, welche Unterlagen neben dem Antrag auf Kampfmitteluntersuchung einzureichen und welche Besonderheiten gegebenenfalls zu beachten sind.
In der Regel benötigen wir bei einem Antrag auf Kampfmitteluntersuchung:
- einen Lageplan der Baumaßnahme (oder eine Kennzeichnung des zu untersuchenden Bereiches in die Karte der Luftbildauswertung)
- das Formular über die Erklärung der Leitungsfreiheit
- eine kurze Beschreibung der Baumaßnahme (insbesondere mit Hinblick auf erdeingreifende Maßnahmen)
- eine Betretungserlaubnis für das betroffene Grundstück
- aktuelle Fotos vom Grundstück
Hinweise zum Formular über die Erklärung der Leitungsfreiheit:
Das Formular über die Erklärung der Leitungsfreiheit ist ein notwendiger Bestandteil des Antragsverfahrens. Eine Kampfmitteluntersuchung kann ohne diese Erklärung leider nicht beantragt und damit auch nicht durchgeführt werden.
Jedoch ist mit dem Begriff über die Erklärung der Leitungsfreiheit auch nicht gemeint, dass sich im zu untersuchenden Bereich überhaupt keine Leitungen befinden dürfen. Vielmehr ist mit dieser Erklärung gemeint, dass vor der Durchführung einer Kampfmitteluntersuchung alle bekannten und vorhandenen Leitungen angezeigt und deren Lage sowie Verlauf ermittelt werden. Dies wird mit dem genannten Vordruck dann bestätigt.
Bitte geben Sie beim Schriftverkehr mit uns immer das Aktenzeichen der Luftbildauswertung (22.5-3-5315000-XYZ/XY) an. Nutzen Sie für den Antrag bitte das unten verlinkte Antragsformular.
Sicherheits- beziehungsweise Bohrlochdetektionen
Die Sicherheits- beziehungsweise Bohrlochdetektionen gehören zu den bewährten Methoden der Kampfmittelbeseitigung und finden insbesondere im Rahmen von Spezialtiefbaumaßnahmen Anwendung. Es handelt sich hierbei um eine punktuelle Überprüfungsmethode, die nach der Kampfmittelverordnung NRW (KampfmittelVO NRW) im Rahmen des Arbeitsschutzes vor den eigentlichen Spezialtiefbaumaßnahmen (zum Beispiel Verbauarbeiten, Rammarbeiten, Pfahlgründungen) ausgeführt wird.
Demnach liegt es in der Verantwortung des*der Bauherrn*in, Sicherheits- beziehungsweise Bohrlochdetektionen zu veranlassen. Eine Beauftragung geeigneter Räumunternehmen erfolgt ausschließlich auf privatrechtlicher Ebene ohne vorherige Beteiligung der örtlichen Ordnungsbehörde oder des KBD.
Ergeben sich bei den Detektionen Verdachtsmomente sind diese durch das von Ihnen beauftragte Räumunternehmen zu untersuchen beziehungsweise zu öffnen. Vor der Öffnung von Verdachtsmomenten ist der Termin der Öffnung mit uns, der örtlichen Ordnungsbehörde, frühzeitig abzustimmen. Es handelt sich um eine Anzeigepflicht, die sich aus § 3 Absatz 3 KampfmittelVO NRW ergibt.
Beachten Sie bitte, dass die unterbliebene Abstimmung eines Öffnungstermines in Einzelfällen als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
Von den Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 KampfmittelVO NRW unberührt bleiben die Oberflächenuntersuchung und die Untersuchung von konkreten Belastungshinweisen (Untersuchung von militärischen Einrichtungen des Zweiten Weltkrieges und von Verdachtspunkten) als Teil der staatlichen Kampfmittelbeseitigung. Diese Tätigkeiten dürfen nach wie vor nur durch den KBD und nicht durch private Räumunternehmen ausgeführt werden.
Baubegleitende Kampfmittelräumung
Bei der baubegleitenden Kampfmittelräumung handelt es sich technisch gesehen nicht um ein eigenständiges Verfahren der Kampfmittelräumung. Es ist vielmehr nur dann und erst nach entsprechender Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde anzuwenden, wenn die anerkannten Detektionsverfahren des KBD aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ergebnisorientiert zur Anwendung kommen konnten.
Dabei ist es besonders wichtig zu beachten, dass die baubegleitende Kampfmittelräumung keines der anerkannten Detektionsverfahren (die Oberflächenuntersuchung oder die Untersuchung von konkreten Belastungshinweisen) ersetzt. Die Baubegleitung darf daher nicht anstelle solcher Detektionsverfahren erfolgen, sondern nur im Nachgang beziehungsweise als Ergänzung, da es sich im Schwerpunkt bei der Baubegleitung um eine Maßnahme im Sinne des Arbeitsschutzes handelt.
Die baubegleitende Kampfmittelräumung hat nach vorheriger Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde im Falle ihrer Durchführung nach den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung -DGUV-I 201-027- zu erfolgen.
Weiterhin ist vor der Durchführung baubegleitender Maßnahmen ein Räumkonzept durch die bauverantwortliche Person zu erstellen und der Ordnungsbehörde im Einzelfall und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Der KBD erhält über die örtliche Ordnungsbehörde ebenfalls im Vorfeld der Baubegleitung eine Information über den Beginn der Maßnahme.
Dabei bedeutet die baubegleitende Kampfmittelräumung nicht, dass eine beauftragte Person eines Räumunternehmens lediglich neben den Baumaschinen steht und den Erdaushub ausschließlich visuell überwacht. Vielmehr bedarf es eines aktiven und geplanten Handelns der vor Ort tätigen Personen. Weitere Informationen zu der Ausführung der baubegleitenden Kampfmittelräumung erhalten Sie im Leitfaden des Kampfmittelbeseitigungsdienstes in Nordrhein-Westfalen zur Kampfmittelverordnung.
Kosten und Gebühren
Grundsätzlich gilt, dass keine Gebühren für die Luftbildauswertung oder Kampfmittelbeseitigung anfallen.
Die Kosten für die tatsächliche Kampfmittelbeseitigung trägt das Land Nordrhein-Westfalen:
- Vorerkundung durch Luftbildauswertung
- geophysikalische Untersuchung
- Aufgrabungen bei Kampfmittelverdacht
- Entschärfen und Vernichten von Kampfmitteln
Die Kosten für folgende Maßnahmen trägt die Stadt Köln:
- Kosten für Evakuierungen
- Absperrmaßnahmen
- das Aufstellen von Warnschildern
Die Kosten für vorbereitende und nachbereitende Maßnahmen sowie eventuelle Mehrkosten trägt in der Regel der*die Grundstückseigentümer*in oder der*die Maßnahmenveranlasser*in (nicht abschließende Aufzählung):
- Abschieben des Bodens bis auf das Niveau von 1945
- freie Zufahrtsmöglichkeiten für Bagger/Bohrgeräte
- Entfernen von Bewuchs/Sträuchern/Bäumen
- Kernbohrungen bei der Überprüfung von Verdachtspunkten
- Einholen von Leitungsplänen, Vorschachten bei vorhandenen Leitungen bei der Überprüfung von Verdachtspunkten
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass die für die tatsächliche Kampfmittelbeseitigung anfallenden Kosten nicht von dem Land Nordrhein-Westfalen übernommen werden. Dies ist der Fall, wenn die Beseitigung von Kampfmitteln auf bundeseigenen und ehemals bundeseigenen Liegenschaften erforderlich ist. Auch gilt dies für Arbeiten, die im Auftrag des Bundes durchgeführt werden.
In Fällen von Bundesliegenschaften trifft die Kostenlast der tatsächlichen Kampfmittelbeseitigung den Bund, wohingegen in den Fällen ehemaliger Bundesliegenschaften die Kostenlast den*die Rechtsnachfolger*in (das heißt den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin) trifft.
In diesen Fällen ist mit der Beantragung einer Kampfmitteluntersuchung gemäß des Runderlass des Ministeriums des Inneren -36- 54.01 - vom 16. März 2022 der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung erforderlich. Die Verwaltungsvereinbarung stellt in diesem Zusammenhang die verbindliche Kostenübernahme durch den*die Eigentümer*in auf der Grundlage des Runderlasses dar.
Die Verwaltungsvereinbarung wird zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, und dem*der Eigentümer*in geschlossen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Hinweise zur Erstellung einer Verwaltungsvereinbarung auf der Seite der Bezirksregierung Düsseldorf.
Verhalten bei einem zufälligen Kampfmittelfund
Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind eventuelle Erdarbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde zu benachrichtigen. Außerhalb der Erreichbarkeiten der Ordnungsbehörde wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Polizeidienststelle. Bitte bewegen Sie den verdächtigen Gegenstand nicht und sperren Sie den Nahbereich ab.
Ihr Kontakt zu uns
Unser Team steht Ihnen sowohl unter der unten genannten E-Mail-Adresse, als auch telefonisch unter den Rufnummern 0221 / 221-26645, -32198 sowie -32798 gerne zur Verfügung.
Um Bauverzögerungen und gegebenenfalls einen Baustopp zu vermeiden, sollten Sie uns frühzeitig, demnach mindestens ein halbes Jahr vor Baubeginn, beteiligen.
Rechtliche Grundlagen
§ 1 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) – Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).
§ 1 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KampfmittelVO NRW) – Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr.
§§ 823 ff.; 276; 278; 831 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Die schädigende Handlung (= Herbeiführen bzw. Nichtverhindern einer Explosion bzw. Detonation) kann zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen führen.
§ 308 Absatz 6 Strafgesetzbuch (StGB) – Das fahrlässige Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion stellt eine Straftat dar.
§ 13 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Ein Baugrundstück muss für bauliche Anlagen geeignet sein. Darunter fällt auch die Kampfmittelfreiheit des Grundstücks.