Auf und um den Brüsseler Platz versammeln sich oft und besonders in den warmen Monaten bis in die Nacht viele Menschen. Hierdurch entsteht teilweise so viel Lärm, dass die Nachtruhe der Anwohnenden gestört wird. Das ist eine Gefahr für die Gesundheit.

Damit die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr eingehalten wird, ist der Konsum von Alkohol und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken seit Donnerstag, 30. Oktober 2025, auf dem Brüsseler Platz sowie den umgebenden Anliegerstraßen (siehe Karte) täglich zwischen 21 und 6 Uhr verboten. Vom Mitführverbot sind auch alle nicht original verschlossenen alkoholischen Getränke erfasst.

Karte: Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot am Brüsseler Platz (Geltungsbereich)
PDF, 966 kb

Nach einem langen Gerichtsprozess und vielen Maßnahmen, die nicht den gewünschten Erfolg brachten, hat ein Gericht entschieden: Wir müssen mit weiteren Maßnahmen dafür sorgen, dass die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr eingehalten wird. Wir haben deshalb ein nächtliches Verweilverbot verhängt, das ab dem 7. Februar 2025 galt. Nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. April 2025 haben wir das Verbot ausgesetzt und es am 14. Mai 2025 per Allgemeinverfügung aufgehoben.

Das Gericht hatte als mildeste Mittel auf die Einführung eines Alkoholverbotes verwiesen. Aus diesem Grund haben wir am 14. Mai 2025 ein Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot zunächst mittels Allgemeinverfügung angeordnet. Diese Allgemeinverfügung ist seit dem 15. Mai 2025 in Kraft. Sie ist am 29. Oktober 2025 verlängert und angepasst worden.

Zuvor galt das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot vom 15. Mai bis 29. Oktober 2025 täglich zwischen 22 und 6 Uhr. Diese Anpassung um eine Stunde dient dem Zweck, den Gesundheitsschutz der Anwohner*innen zu erfüllen und die Nachtruhe unmittelbar ab 22 Uhr zu gewährleisten. Es hat sich gezeigt, dass ein Verbot erst ab 22 Uhr nicht ausreichend ist, um den Schutz der Anwohner*innen zu gewährleisten, da sich die Zahl der Platzbesucher*innen bei einem Verbotsbeginn ab 22 Uhr erst gegen 23 Uhr spürbar verringert. 

Wir sind weiterhin am Brüsseler Platz präsent und kontrollieren das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot. Bei Verstößen handeln wir entsprechend der rechtlichen Vorgaben, um Störungen der gesetzlichen Nachtruhe zu unterbinden. Wir appellieren an alle Besucher*innen des Brüsseler Platzes, die Nachtruhe der Anwohner*innen zu achten und werben für ein faires und respektvolles Miteinander aller Beteiligten am Platz!

Präsentation Anwohnendenveranstaltung 28. Januar 2025
PDF, 425 kb

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen in einem Fragen-Antworten-Katalog für Sie zusammengestellt:

Warum gibt es ein Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot?

Die Lärmimmissionen durch Feiernde und Personen, die sich auf dem Platz aufhalten, stören die gesetzliche Nachtruhe (22 bis 6 Uhr). Alkohol führt dazu, dass sich Menschen enthemmt verhalten. Das Verwaltungsgericht Köln hält es für das mildeste Mittel, den Alkoholkonsum am Brüsseler Platz zu verbieten, um die Lärmbelastung zu verringern. Die Attraktivität des Platzes soll dadurch reduziert werden. Deshalb ist der Konsum von Alkohol auf dem Platz und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken verboten.

Wann gilt das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot?

Es gilt täglich in der Zeit von 21 bis 6 Uhr.

Was heißt "Das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken" ist verboten?

In dem Bereich, in dem die Allgemeinverfügung gilt (siehe Karte), dürfen Personen von 21 bis 6 Uhr keine offenen oder angebrochenen alkoholischen Getränke mit sich führen. Anwohner*innen oder Passant*innen des Brüsseler Platzes, die im Supermarkt oder Kiosk Alkohol in verschlossenen Behältnissen für den heimischen Konsum oder den Konsum außerhalb der Verbotszone kaufen, können das natürlich ungehindert tun. Das Mitführverbot gilt nicht für original verschlossene Behältnisse.

Wer kontrolliert das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot?

Die Kontrollen erfolgen durch Außendienstmitarbeiter*innen unseres Ordnungsamtes. Wenn jemand sich nicht an das Verbot hält, dann sprechen die Einsatzkräfte die Person an. Sie stellen ihre Personalien fest, klären sie auf und sanktionieren – wenn nötig – das Fehlverhalten.

Was passiert, wenn Personen zwischen 22 und 6 Uhr auf dem Platz Lärm machen?

Wir gehen gegen Lärm von Personen vor, der geeignet ist, die gesetzliche Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr zu stören. Sanktionen gegen verursachende Personen können von einer mündlichen Verwarnung, über ein Verwarngeld, die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, oder bei andauernder Störung an einem Abend bis hin zu einem Platzverweis reichen.

Was passiert, wenn Personen zwischen 21 und 6 Uhr auf dem Platz Alkohol konsumieren oder offene alkoholische Getränke mitführen?

Bei Verstoß gegen das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Dieses beträgt beim ersten Verstoß 100 Euro und wird bei wiederholtem Verstoß teurer.

Was bedeutet das Alkoholkonsum- und -mitführverbot für die umliegende Gastronomie?

Die konzessionierten Gastronomiebetriebe sind während ihrer Öffnungszeiten von dem Verbot ausgenommen. Das heißt, Gaststätten dürfen in ihren konzessionierten Außenbereichen im öffentlichen Raum im Rahmen der geltenden Öffnungszeiten und in ihren konzessionierten Innenbereichen länger Alkohol ausschenken.

Personen, die die Innenbereiche der Gaststätten nach 21 Uhr zum Rauchen kurzzeitig verlassen, dürfen keine offenen alkoholischen Getränke (Gläser, geöffnetes Flaschenbier und ähnliches) mit vor die Tür nehmen. Betreiber*innen sind angehalten, dafür zu sorgen, dass ihre Gäste keine alkoholischen Getränke mit nach draußen nehmen. Bei Verstößen können die Betriebe sanktioniert werden.

Was bedeutet das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot für den Einzelhandel, der sich im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung befindet?

Einzelhandels-Betriebe, die Alkohol verkaufen und sich im räumlichen Geltungsbereich des Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbotes befinden, dürfen nur geschlossene alkoholische Getränke verkaufen (zum Beispiel Kiosk oder Supermarkt). Diese Betreiber*innen sind angehalten, dafür zu sorgen, dass vor ihrem Betrieb kein bei ihnen gekaufter Alkohol durch Personen im öffentlichen Verbotsbereich konsumiert wird. Dies kann als Ausschank gewertet werden. Wir empfehlen daher den Betreiber*innen, in den Zeiten des Verbots auch keine Flaschenöffner oder ähnliche Hilfsmittel im eigenen Betrieb Kund*innen zur Verfügung zu stellen.

Gilt das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot auch für Anwohnende, die vor der Haustür zum Beispiel ein Bier zusammen trinken möchten?

Ja, das Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot gilt für alle, auch für Anwohnende und deren Besucher*innen. Anwohner*innen dürfen nur geschlossene alkoholische Getränke mitnehmen, zum Beispiel vom Einkauf. Im öffentlichen Verbotsbereich dürfen sie keine offenen alkoholischen Getränke konsumieren oder mitnehmen.

Was ist die gesetzliche Grundlage für das Alkoholkonsum- und -mitführverbot auf dem Platz und in den unmittelbar umliegenden Anliegerstraßen?

Grundlage ist § 15 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW.

Warum wurde das Verweilverbot aufgehoben?

In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Köln am 24. April 2025 entschieden, dass das Verweilverbot aus Sicht des Gerichtes nicht verhältnismäßig ist. Direkt nach dem Beschluss haben wir das Verweilverbot ausgesetzt und mit Einführung des Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbots haben wir es aufgehoben.

Wo wird der Lärmpegel gemessen?

Der Messort für Lärmschutzmessungen ist gesetzlich in der TA Lärm (technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, A 1.3) festgelegt. Danach muss das Messgerät bei bebauten Flächen mittig von außen, einen halben Meter vor dem Fenster angebracht werden, das am stärksten vom Lärm betroffen und schützenswert ist. Eine Messung innerhalb eines Raumes ist nicht gestattet. 

§ 15 (Fn 11) Anordnungsbefugnis

Ist es zeitgemäß, in einer Millionenstadt wie Köln selbst am Wochenende eine Nachtruhe ab 22 Uhr festzulegen?

Die gesetzlich festgelegte Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr in NRW dient dem Schutz der Bürger*innen, unabhängig von der Wohnlage. Eine Änderung dieser Zeiten müsste in Politik und Gesellschaft diskutiert werden. Eine Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes kann nur auf Landesebene herbeigeführt werden.

Welche Maßnahmen wurden bisher ergriffen, um den Lärm zu reduzieren?

Seit 2011 haben wir verschiedene Maßnahmen ergriffen. So haben wir mit dem Kulturdeck am Aachener Weiher eine Ausweichfläche geschaffen. Wir haben Mediator*innen eingesetzt, um zwischen Anwohnenden, Gewerbetreibenden und Besuchenden zu vermitteln. Die umliegenden Kioske und Supermärkte wurden von uns gebeten, nach Mitternacht und seit 2020 ab 23:30 Uhr keine alkoholischen Getränke mehr zu verkaufen. Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes und einer privaten Sicherheitsfirma haben Besuchende gebeten, den Platz bis Mitternacht zu verlassen. Keine dieser Maßnahmen führte zur notwendigen Lärmverringerung.

Weitere Fragen?

Schreiben Sie uns gerne, wenn Sie weitere Fragen haben.

Kontaktformular E-Mail an: bruesselerplatz@stadt-koeln.de