Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) zu regeln. Es wird unterschieden zwischen dem
- vorbereitenden Bauleitplan, dem Flächennutzungsplan, und
- verbindlichen Bauleitplan, dem Bebauungsplan.
Die Bauleitpläne werden in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets erforderlich ist.
Schritt 1 – Der Aufstellungsbeschluss
Das eigentliche förmliche Verfahren beginnt in der Regel mit einem Aufstellungsbeschluss durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beschließt gleichzeitig die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Aufstellungsbeschluss wird im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht.
Ein Hinweis auf die Bekanntmachung erfolgt auch auf unseren Internetseiten.
Schritt 2 – Planungskonzept und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Sobald ein städtebauliches Planungskonzept vorliegt, führen wir eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch und informieren über die Planungsabsichten. Dazu gehören die allgemeinen Ziele und Zwecke, mögliche Planalternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.
In der zuständigen Bezirksvertretung werden die eingegangenen Stellungnahmen beraten und eine Beschlussempfehlung für den Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit (SrZ) formuliert. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit berät und beschließt auf dieser Grundlage die Vorgaben zur weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht.
Darüber hinaus kann im Rahmen des Vorgabenbeschlusses auch über die Durchführung oder die Ergebnisse einer städtebaulichen Qualifizierung entschieden werden.
Der Vorgabenbeschluss bildet damit die Grundlage für die anschließende Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs und die folgende Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch.
Schritt 3 – Planentwurf und Veröffentlichung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beschließt nun, den Planentwurf mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung gibt allen die Gelegenheit, die Unterlagen einzusehen. Innerhalb der gesetzten Frist kann eine Stellungnahme abgegeben werden. Dazu bieten wir auch eine Online-Beteiligung über unsere Plattform Bauleitplanung Online an.
Schritt 4 – Satzungs- oder Feststellungsbeschluss
Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen werden anschließend von uns geprüft und sind Gegenstand der abschließenden Entscheidung des Rates. Das Ergebnis der Prüfung wird den Einsender*innen mitgeteilt.
Sofern unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen keine Änderung des Planentwurfs erfolgt, trifft der Rat den Satzungsbeschluss im Falle eines Bebauungsplanes und den Feststellungsbeschluss im Falle der Änderung des Flächennutzungsplanes.
Kommt es unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu einer Änderung des Planentwurfs, erfolgt ein erneutes Beteiligungsverfahren. Das bedeutet, dass in der Regel eine erneute öffentliche Auslegung des Plans erfolgt, an das sich dann der Satzungsbeschluss oder der Feststellungsbeschluss anschließt.
Im Falle einer Flächennutzungsplan-Änderung muss der Plan anschließend der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Schritt 5 – Inkrafttreten
- Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes tritt der Bebauungsplan in Kraft.
- Mit der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplan-Änderung wird diese wirksam.
Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt. Einen Hinweis auf die Bekanntmachung geben wir auch auf stadt-koeln.de
Der gesamte Ablauf des Bauleitplanverfahrens ist im Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere in den §§ 1 bis 13 a BauGB geregelt.
Auch andere Verfahren sind möglich
Diese Übersicht enthält nur die wesentlichen Verfahrensschritte eines "normalen" Bauleitplanverfahrens. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB oder eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB verkürzt sich das Verfahren erheblich, da hier beispielsweise auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird. Besonderheiten bietet auch das Verfahren bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP).
Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit
Die hier aufgeführten Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren und rechtskräftigen Bebauungspläne stellen nicht den gesamten Bestand an Bebauungsplänen für das Kölner Stadtgebiet dar.
Bebauungspläne veröffentlichen wir seit 2006 auf unseren Internetseiten. Alle hier dargestellten Pläne (PDF-Dokumente) dienen nur zu Ihrer Information. Die Pläne können in der Darstellung, im Inhalt und im Maßstab vom Originalplan abweichen und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
Alle rechtskräftigen Bebauungspläne und Aufstellungsbeschlüsse werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster verwaltet und können dort eingesehen werden.
Die Plankammer gibt Ihnen gerne Auskunft unter der Telefonnummer 0221 / 221-23021.