Aufhebung eines Einleitungsbeschlusses

Veröffentlicht im Amtsblatt am 28. August 2024

Ziel der Änderung war es, neben einer Sanierungssatzung durch punktuelle bauliche Maßnahmen den vorhandenen sozialen Problemen teilweise auch baulichen Misständen zu begegnen.

Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses

© Stadt Köln

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2024 unter anderem beschlossen, den gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) am 7. Juli 2011 gefassten Einleitungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes 63549/03 für das Gebiet Liller Straße, Trondheimer Weg, Osloer Straße, Stockholmer Allee, Athener Ring, Merianstraße, Göteborgstraße und südöstlich des Parkhauses bis zur Liller Straße in Köln-Chorweiler – Arbeitstitel: Stockholmer Allee in Köln-Chorweiler, 3. Änderung – aufzuheben und das Bebauungsplanverfahren einzustellen. 

Das circa 9,5 Hektar große Bebauungsplangebiet liegt im Stadtbezirk Köln-Chorweiler, Stadtteil Chorweiler. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörenden Lageplan, der dieser Bekanntmachung zur Veranschaulichung beigefügt ist.  

Rechtsgrundlage § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung 

Anlass und Ziele der Planung

Das Plangebiet, derzeit den nordöstlichen Bereich des Hauptzentrums Chorweiler zwischen Merianstraße, Athener Ring, Osloer Straße und Willi-Suth-Allee umfassend, sollte vorwiegend soziale, teilweise auch bauliche Misstände korrigieren. Mehrere Eigentümerwechsel/Übernahmen von wesentlichen Teilen des Wohnungsbestandes durch ausschließlich Renditeorientierte Finanzinvestoren hatten unterlassene Instandhaltungen zur Folge.

Ziel der Planung war es, neben einer Sanierungssatzung, durch punktuelle bauliche Maßnahmen den vorhandenen Problemen zu begegnen. Da das Instrumentarium des Sanierungsrechts alleine nicht ausreichte, um die noch weiter zu qualifizierenden baulichen Maßnahmen umzusetzen, sollte der hier geltende Bebauungsplan geändert werden.

Aufgrund eines vom Rat beschlossenen Betreuungsvertrages mit der GAG als Eigentümerin konnten die Wohneinheiten sukzessive saniert werden. Somit ist die 3. Änderung des Bebauungsplanes Stockholmer Allee in Köln-Chorweiler nicht mehr notwendig.

Aufstellungsbeschluss
Aufhebungsbeschluss

Kontakt

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