Außerkrafttreten eines Bebauungsplans gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Veröffentlicht im Amtsblatt am 18. Juni 2025

Ziel war es, der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes nicht entgegenzustehen. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept stufte das ehemals als "Sonderstandort Dellbrück" definierte Plangebiet als "Nahversorgungszentrum" ein.

Beschluss des Rates

© Stadt Köln

Der Rat hat in seiner Sitzung am 3. April 2025 die Aufhebung des Bebauungsplans Nummer 7549/02, Arbeitstitel Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück, Aufhebung, als Satzung (Aufhebungssatzung) beschlossen.  

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt die vorgenannte Aufhebungssatzung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft und damit der Bebauungsplan Nummer 7549/02 außer Kraft.

Rechtsgrundlage  

§ 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3.11.2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.7.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung  

Stadträumliche Lage und räumlicher Geltungsbereich  

Das circa 5 Hektar große Bebauungsplangebiet liegt im Stadtbezirk Köln-Mülheim, Stadtteil Dellbrück. Der räumliche Geltungsbereich wird in etwa begrenzt         

  • im Norden durch die südlichen Grundstücksgrenzen Hatzfeldstraße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-17     
  • im Osten durch die Mielenforster Straße     
  • im Süden durch die Grundstücksgrenzen des Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter verlaufend nördlich der Sportanlage bis zur Mielenforster Straße und        
  • im Westen durch den Grafmühlenweg.  

Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan (Aufhebungssatzung) eindeutig festgesetzt. 

Aufhebungsbeschluss, April 2025

Weitere Informationen

Auskunft erhalten Sie beim Stadtplanungsamt