Außerkrafttreten eines Bebauungsplans gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Veröffentlicht im Amtsblatt am 18. Juni 2025
Ziel war es, der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes nicht entgegenzustehen. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept stufte das ehemals als "Sonderstandort Dellbrück" definierte Plangebiet als "Nahversorgungszentrum" ein.
Beschluss des Rates
Der Rat hat in seiner Sitzung am 3. April 2025 die Aufhebung des Bebauungsplans Nummer 7549/02, Arbeitstitel Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück, Aufhebung, als Satzung (Aufhebungssatzung) beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt die vorgenannte Aufhebungssatzung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft und damit der Bebauungsplan Nummer 7549/02 außer Kraft.
Rechtsgrundlage
§ 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3.11.2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.7.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung
Stadträumliche Lage und räumlicher Geltungsbereich
Das circa 5 Hektar große Bebauungsplangebiet liegt im Stadtbezirk Köln-Mülheim, Stadtteil Dellbrück. Der räumliche Geltungsbereich wird in etwa begrenzt
- im Norden durch die südlichen Grundstücksgrenzen Hatzfeldstraße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-17
- im Osten durch die Mielenforster Straße
- im Süden durch die Grundstücksgrenzen des Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter verlaufend nördlich der Sportanlage bis zur Mielenforster Straße und
- im Westen durch den Grafmühlenweg.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan (Aufhebungssatzung) eindeutig festgesetzt.