Entscheiden wir über einen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, tritt die sogenannte Genehmigungsfiktion ein. Das bedeutet, dass die beantragte Baugenehmigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne abschließende bauaufsichtliche Prüfung als erteilt gilt.

Für welche Bauanträge gilt die Genehmigungsfiktion?

Die Genehmigungsfiktion nach § 74 Absatz 3 BauO NRW 2018 gilt ausschließlich für Bauanträge im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018, die ab dem 1. September 2026 eingereicht worden sind.

Sie gilt nicht für Vorbescheidsverfahren, große Sonderbauten oder laufende Verfahren.

Wie läuft das Verfahren ab?

1. Eingang und Vollständigkeitsprüfung

Wir bestätigen den Eingang des Bauantrags und prüfen ihn innerhalb von zehn Arbeitstagen auf Vollständigkeit. Fehlende oder mangelhafte Unterlagen fordern wir unter Angabe der Gründe nach. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

2. Unterrichtung über die Vollständigkeit

Sind die Unterlagen vollständig, teilen wir das Vollständigkeitsdatum und die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden mit.

3. Beginn der Entscheidungsfrist

Die sechswöchige Entscheidungsfrist beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle erforderlichen Stellungnahmen und Mitwirkungen eingegangen sind. Sie beginnt spätestens nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Beteiligungsfristen.

4. Entscheidung oder Fiktion

Geben wir die Baugenehmigung oder die Ablehnung rechtzeitig bekannt oder die Bauherrschaft verzichtet schriftlich auf den Eintritt der Fiktion, tritt diese nicht ein. Ohne rechtzeitige Entscheidung gilt die beantragte Baugenehmigung mit Ablauf der Frist als erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigungsinhalt und Rechtsfolgen

Ist die Genehmigung materiell geprüft?

Nein. Die Fiktion tritt allein aufgrund des Fristablaufs ein. § 74 Absatz 3 BauO NRW 2018 erklärt die materiell-rechtliche Erteilungsvoraussetzung des § 74 Absatz 1 für den Fiktionseintritt ausdrücklich für nicht anwendbar. Eine über Fiktion erreichte Baugenehmigung kann deshalb rechtswidrig sein und Verstöße gegen öffentliches Baurecht enthalten.

Werden Abweichungen automatisch mitgenehmigt?

Nein. Abweichungen (§ 69 BauO NRW 2018) werden nur von der Genehmigungsfiktion erfasst, wenn sie ausdrücklich beantragt wurden. Achten Sie unbedingt darauf, dass der Antrag und sämtliche Bauvorlagen vollständig, prüffähig, widerspruchsfrei und hinreichend bestimmt sind.

Erhalte ich einen Nachweis?

Ja. Wir bescheinigen Ihnen den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG NRW in Verbindung mit § 74 BauO NRW 2018 unverlangt und unverzüglich schriftlich oder elektronisch. Die Bescheinigung gibt den Genehmigungsinhalt wieder und enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Wer erhält die Bescheinigung?

Die Bescheinigung stellen wir der Bauherrschaft und dem Stadtplanungsamt – als Vertretung der Gemeinde – zu.

Kann die fiktive Baugenehmigung angefochten oder aufgehoben werden?

Ja. Für die fiktive Baugenehmigung gelten die Vorschriften über Bestandskraft und Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Nachbar*innen können Klage erheben, soweit sie eine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Eine rechtswidrige fiktive Baugenehmigung kann unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden.

Darf ich nach Eintritt der Fiktion sofort bauen?

Nein. Mit der Bauausführung dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Fiktionsbescheinigung zugegangen ist und uns die nach § 68 BauO NRW 2018 notwendigen Bescheinigungen sowie die Baubeginnsanzeige vorliegen. Den Ausführungsbeginn müssen Sie uns eine Woche vorher in Textform mitteilen. Die gesetzlichen Anforderungen an Baubeginn und Bauausführung bleiben zu beachten.

Wichtiger Hinweis zur Rechtssicherheit

Die Fiktionsbescheinigung beinhaltet keine fachliche oder rechtliche Prüfung des Vorhabens. Wird sie zurückgenommen, können ordnungsbehördliche Maßnahmen in Betracht kommen wie beispielsweise:

  • Baustopp
  • Nutzungsuntersagung
  • Beseitigungsanordnung

Ihre Handlungsoptionen

Verzicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion

Sie können uns vor Ablauf der Entscheidungsfrist in Textform mitteilen, dass Sie auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichten. Dann führen wir das Baugenehmigungsverfahren fort und schließen es mit einer ausdrücklichen Entscheidung ab.

Falls Sie sich für den Verzicht entscheiden, senden Sie eine Verzichtserklärung per E-Mail zeitnah an unsere Geschäftszimmer der Genehmigungsabteilungen, die wie folgt für die Stadtbezirke zuständig sind:

Eine von uns vorgefertigte Verzichtserklärung erhalten Sie mit der Eingangsbestätigung. Wir lassen Ihnen diese umgehend nach Eingang Ihres Antrages zukommen.

Wann kann ein Verzicht auf die Genehmigungsfiktion sinnvoll sein?

  • Fachliche oder rechtliche Fragen sind ungeklärt.
  • Nebenbestimmungen sind noch mit Behörden abzustimmen.
  • Sie legen Wert auf einen ausdrücklich erteilten und behördlich geprüften Bescheid.
  • Finanzierungslücken – Kreditinstitute vergeben oft keine Kredite bei einer Genehmigungsfiktion.

Rechtliche Grundlagen

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), insbesondere §§ 64, 68, 69, 70, 71, 72, 74, 81 und 82 sowie § 90 Absatz 4
  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), insbesondere §§ 42a und 48

Die amtlichen Fassungen können Sie unter folgendem Link aufrufen:

Service-Portal RECHT.NRW

Die Internetseite "Informationen zur Genehmigungsfiktion" informiert allgemein über die Genehmigungsfiktion. Sie ersetzt keine Prüfung oder Beratung im Einzelfall.